-->Hallo,
aus unserer Dorfzeitung und wohl halbwegs brauchbar. Im wesentlichen gedacht für Teilnehmer, die mal was in dieser Richtung suchen.
! Auch mit 18 kann man geistig wegtreten (OP o.ä.) und betreuungsbedürftig werden
Rechtzeitig den Betreuer bestimmen
Durch Unfall, Krankheit oder Alter: Immer mehr Menschen brauchen Hilfe im Alltag
Von Anette Schröder
Eine 95-jährige Frau aus Wennigsen hätte neben ihrem Vermögen fast auch noch ein Grundstück verloren. Die Rentnerin kann sich nicht mehr selbst um ihre Angelegenheiten kümmern, weil sie vor Jahren einen Hirninfarkt erlitten hat. Ihr Anwalt bestimmte daher einen von ihm ausgewählten Nachbarn als ihren Betreuer. Dessen Aufgabe war, das Vermögen der Erkrankten zu verwalten. Stattdessen brachten die beiden Männer die Frau dazu, ihr Geld mit vollen Händen auszugeben. Offenbar sollte sie mittellos werden und so gezwungen sein, ihr Grundstück zu verkaufen. Doch das konnte der Amtsgerichtsdirektor durch eine Anzeige verhindern.
Die Geschichte der 95-Jährigen ist sicher ein besonders spektakulärer Fall. Doch es kann jeden treffen - durch eine Erkrankung, einen Unfall oder Demenz im Alter: Rund eine Million Menschen in Deutschland haben psychische Störungen und brauchen für den Umgang mit Behörden, Banken und Ärzten die Unterstützung von Betreuern. Wer sicher gehen will, im Fall der Fälle von einer Person seines Vertrauens unterstützt zu werden, sollte dies rechtzeitig schriftlich festlegen.
Durch das Betreuungsgesetz ist 1992 das Vormundschafts- und Pflegerecht für Erwachsene ersetzt worden. Ziel der Neuerung war, die Entmündigung und Entrechtung der Betroffenen einzudämmen. Seitdem kann einem Patienten, der sein Leben nicht mehr allein meistern kann, durch ein Amtsgericht ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser unterstützt ihn dann bei der Regelung seiner Finanzen, beim Umgang mit Behörden oder der Einhaltung einer Therapie. Der Betroffene soll dabei so wenig wie möglich in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt werden. In welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist, ordnet das Gericht an.
In der Region Hannover brauchen zurzeit etwa 16 000 Menschen die Unterstützung von Betreuern. Um die meisten der Betroffenen kümmern sich Familienangehörige, die als ehrenamtliche Betreuer gelten und eine jährliche Pauschale von aktuell 312 Euro erhalten. Die übrigen 30 Prozent sind so genannte Berufsbetreuer, die für 31 Euro in der Stunde arbeiten und vor allem komplizierte Fälle übernehmen.
In den vergangenen Jahren ist nicht nur die Zahl der Betreuungsfälle gestiegen, sondern auch die Anzahl von eingesetzten Berufsbetreuern. „Das liegt vor allem an der Bevölkerungsentwicklung. Es gibt immer mehr alte Menschen, um die sich immer weniger Familienangehörige kümmern können“, sagt Andreas Listing von der Region Hannover. Seit 1992 ist die Anzahl der Betreuungen in Niedersachsen von 50 000 auf 114 000 im Jahr 2002 gestiegen. In Hannover wurden allein im vergangenen Jahr etwa 3800 neue Fälle registriert.
Neben demenzkranken älteren Menschen brauchen vor allem immer mehr Suchtkranke gesetzliche Betreuer. Auch geistig Behinderte und psychisch Kranke können ihre Rechte oft nicht wahrnehmen. Bevor ein Betreuer seinen Klienten in eine Klinik einweisen lassen kann, muss allerdings ein Richter zustimmen. Voraussetzung dafür ist, dass für den Betroffenen die Gefahr besteht, durch seine psychische Erkrankung gesundheitlichen Schaden zu erleiden. Bei akuter Selbstgefährdung reicht eine nachträgliche Genehmigung.
Um rechtzeitig zu bestimmen, wer sich im Krankheitsfall um einen kümmern soll, ist es ratsam, in einer so genannten Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht einen Menschen des Vertrauens zu bestimmen. Dort kann zudem genau festgelegt werden, für welche Belange der Betreuer zuständig sein soll. Um diesen Vorgang zu erleichtern, hat das niedersächsische Justizministerium die Broschüre „Vorsorgevollmacht für Unfall, Krankheit und Alter“ herausgegeben. Darin findet sich ein Formular, in dem jeder festlegen kann, welches Familienmitglied oder welcher Freund bei Bedarf als Betreuer eingesetzt werden soll. Dieser Vordruck ist in allen Amtsgerichten vorrätig und kann dort nach dem Ausfüllen unentgeltlich hinterlegt werden. Im Internet lässt sich die Broschüre inklusive Formular über die Adresse www.mj.niedersachsen.de herunterladen.
Die Region Hannover bietet regelmäßig Vorträge zu den Themen „Betreuung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten“ an. Informationen gibt zudem die Betreuungsstelle der Region Hannover unter den Telefonnummern (05 11) 6 16-2 22 87 und (05 11) 6 16-2 24 21.
Einen Ratgeber mit dem Titel „Vorsorge selbstbestimmt - Verfügungen, Vollmachten, Testament“ gibt es zum Abholpreis von 9,80 Euro in allen Beratungsstellen der Verbraucher-Zentrale Niedersachsen. Für zusätzlich 2 Euro für Porto und Versand kommt er - gegen Rechnung - auch ins Haus. Die Broschüre kann beim VZN-Versandservice, Postfach 61 26, 30061 Hannover, telefonisch unter (05 11) 9 11 96-0, per Fax (05 11) 9 11 96-10) oder per E-Mail unter der Adresse info@vzniedersachsen.de bestellt werden
Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Mit einer Betreuungsverfügung kann jeder Mensch festlegen, wer sich im Krankheitsfall als Vertrauensperson um ihn kümmern soll. Des Weiteren kann der Betroffene dort seine Wünsche rund um die Betreuung festhalten, zum Beispiel Angaben zur Heilbehandlung und Unterbringung notieren. Das Gericht und der vorgesehene Betreuer sind an diese Anweisungen gebunden.
Die Verfügung tritt erst dann in Kraft, wenn ein Gericht festlegt, dass die jeweilige Person einen Betreuer benötigt. Das ist der Fall, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die es ihm unmöglich macht, seine Angelegenheiten zu regeln. Eine Betreuungsverfügung kann formfrei verfasst werden. Es ist allerdings empfehlenswert, die Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen, um später sicherzugehen, dass die Verfügung auch unstrittig anerkannt wird.
Eine Vorsorgevollmacht ist dagegen ein privatrechtliches Instrument. Mit dieser wird einer Vertrauensperson das Recht übertragen, stellvertretend für den Erkrankten in allen persönlichen, sowie Vermögens-, Steuer-, Renten-, Sozial-, und sonstigen Rechtsangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu entscheiden. Daher ist es wichtig, sich zu überlegen, welche Angelegenheiten in die Vollmacht aufgenommen werden sollen. Das können neben Vermögens- und Behördenangelegenheiten auch die Einwilligung in operative Eingriffe oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen sein.
Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Regelungen ist, dass ein Betreuer mit einer Betreuungsverfügung der staatlichen Kontrolle durch ein Gericht unterliegt, derjenige mit einer Vorsorgevollmacht dagegen nicht. Eine Vorsorgevollmacht wirkt auf Dauer und kann von Außenstehenden nicht angegriffen werden.
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