CaptainB
10.02.2004, 12:25 |
Versuch II. Urteil zur Ges.Krankenversicherungspflicht Thread gesperrt |
-->kennt jemand Aktenzeichen und/oder Quellen???
Hallo!
Vor zirka 4 Wochen gab es in n-tv eine"rote" Laufbandmeldung, wonach es eine Gerichtsentscheidung gegeben hat, die besagt, dass die Krankenkassen keine Gesetzliche Versicherungspflicht bei Geringverdienern ( - also oft die Ehefrau, die das Haushaltseinkommen durch 325.- Euro Jobs aufbessern) unterstellen und fordern können.
Das Urteil würde diese Pflicht aufheben und Beiträge könnten rückwirkend zurückgefordert werden! (?!?)
Nach ca. zwei Stunden war die Meldung (für immer!) verschwunden und tauchte auch nirgends in den Medien auf.
WER kann genaueres sagen/schreiben oder kennt sich in den juristischen Kreisen soweit aus, dass Quellen hierzu gefunden werden können?
Soweit Danke vorab, Gruß bjh
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Vlad Tepes
10.02.2004, 12:52
@ CaptainB
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Re: Versuch II. Urteil zur Ges.Krankenversicherungspflicht |
-->>kennt jemand Aktenzeichen und/oder Quellen???
>Hallo!
>Vor zirka 4 Wochen gab es in n-tv eine"rote" Laufbandmeldung, wonach es eine Gerichtsentscheidung gegeben hat, die besagt, dass die Krankenkassen keine Gesetzliche Versicherungspflicht bei Geringverdienern ( - also oft die Ehefrau, die das Haushaltseinkommen durch 325.- Euro Jobs aufbessern) unterstellen und fordern können.
>Das Urteil würde diese Pflicht aufheben und Beiträge könnten rückwirkend zurückgefordert werden! (?!?)
>Nach ca. zwei Stunden war die Meldung (für immer!) verschwunden und tauchte auch nirgends in den Medien auf.
>WER kann genaueres sagen/schreiben oder kennt sich in den juristischen Kreisen soweit aus, dass Quellen hierzu gefunden werden können?
>Soweit Danke vorab, Gruß bjh
Versuch es mal unter www.bundessozialgericht.de
- unter Aktenzeichen
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CaptainB
10.02.2004, 15:01
@ CaptainB
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Urteil zur Ges.Krankenversicherungspflicht - Danke für den Hinweis! |
-->für alle die das auch interessiert! hier das Suchergebnis.
Ganz unten ist der Link zum Urteil.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2003, B 12 KR 25/03 R
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 16.12.2003 - B 12 KR 20/01 R.
####################### Presse-Vorbericht Nr. 65/03 hierzu ##################
Kassel, den 1. Dezember 2003
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 16. Dezember 2003 nach mündlicher Verhandlung über drei Revisionen aus dem Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden:
1) 9.30 Uhr - B 12 KR 25/03 R - H../. Deutsche Angestellten Krankenkasse
Umstritten ist, ob ein freiwillig Versicherter Krankenversicherungsbeiträge auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu entrichten hat. Der Kläger bezieht seit 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er die damaligen Anforderungen an eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllte, war er freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie erhob Beiträge nach dem Zahlbetrag der Rente. Im Oktober 1997 nahm der Kläger eine geringfügige Beschäftigung auf, in der er monatlich 516 DM verdiente. Die Beklagte zog neben der Rente auch dieses Arbeitsentgelt zu Beiträgen heran. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er werde gegenüber versicherungspflichtigen Rentnern benachteiligt, weil bei diesen auf solches Arbeitsentgelt keine Beiträge erhoben würden (vgl § 237 SGB V). Später hat er weiter geltend gemacht, jedenfalls seit April 1999 dürfe die Beklagte auf das Arbeitsentgelt keine Beiträge mehr verlangen, weil hierauf bereits der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 10 vH zu entrichten habe ( § 249b SGB V). Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) ab April 2002 Pflichtmitglied in der KVdR geworden, sodass die Beklagte seither Beiträge auf das Arbeitsentgelt nicht mehr verlangte. Daraufhin hat der Kläger vor dem LSG nur noch beantragt, das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten insoweit aufzuheben, als der Beitrag für die Zeit von April 1999 (Einführung des Pauschalbeitrags des Arbeitgebers) bis März 2002 (Ende der freiwilligen Versicherung) auch auf der Grundlage des Arbeitsentgelts berechnet worden ist. Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit auf den Beitrag für die Zeit von April 1999 bis März 2002 der Beitrag des Arbeitgebers in Höhe von 10 vH nicht angerechnet worden ist. Neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers könne vom Versicherten nicht der volle Beitrag verlangt werden. Er müsse aber die Differenz tragen, die zwischen dem Beitragssatz seiner Kasse und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bestehe, damit die Kasse jedenfalls einen vollen Beitrag auf das Arbeitsentgelt erhalte. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie macht geltend, ihre freiwilligen Mitglieder hätten auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung den vollen Beitrag zu entrichten. Daran habe sich durch die Einführung des Arbeitgeber-Pauschalbeitrags von 10 vH nichts geändert.
SG Magdeburg - S 16 KR 130/98 -
LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 50/00 -
2) 10.30 Uhr - B 12 KR 15/00 R - A../. Gmünder Ersatzkasse
In diesem Verfahren geht es um dieselbe Frage wie im vorigen Verfahren. Der Kläger bezieht seit 1998 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er war wie der Kläger des vorigen Verfahrens zunächst freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Beklagte erhob beim Kläger Beiträge auf die Zahlbeträge von Rente und Versorgungsbezügen. Im April 1999 nahm der Kläger eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister auf und verdiente monatlich 630 DM. Die Beklagte sah auch dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtig an und zog es für die Beitragsbemessung heran. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen. Der Beitrag des Versicherten sei trotz Heranziehung des Arbeitgebers zu einem Pauschalbeitrag zu entrichten. Gegen das Urteil des SG richtet sich die Sprungrevision des Klägers. Nach seiner Ansicht schließt die Erhebung des Pauschalbeitrags beim Arbeitgeber die nochmalige Beitragserhebung auf dasselbe Arbeitsentgelt beim Versicherten aus. Es sei unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung bei freiwillig Versicherten mit doppelten Beiträgen zu belasten.
SG Köln - S 5 KR 66/99 -
3) 11.30 Uhr - B 12 KR 20/01 R - W../. Techniker-Krankenkasse
In diesem Verfahren geht es um dieselbe Frage wie in den vorigen Verfahren. Die Klägerin ist Rentnerin und freiwillig krankenversichert. Sie wandte sich im Verwaltungsverfahren zuletzt noch dagegen, dass die Beklagte der Beitragsbemessung auch Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu Grunde legte und darauf Beiträge nach einem Beitragssatz von 13,3 vH verlangte. Zusammen mit dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 10 vH werde das Arbeitsentgelt daher allein in der Krankenversicherung mit einem Beitragssatz von 23,3 vH belastet. Dieses sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und beeinträchtige die Chancen freiwillig Versicherter auf dem Arbeitsmarkt. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin.
SG Mannheim - S 8 KR 2705/99 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 3547/00 -
######### Presse-Mitteilung Nr. 65/03 (zum Presse-Vorbericht Nr. 65/03) ####
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 16. Dezember 2003:
1) Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. In der gesetzlichen Krankenversicherung war Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, auf das der Arbeitgeber seit dem 1.4.1999 nach § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag von 10 vH zu entrichten hatte, in der freiwilligen Versicherung des Beschäftigten für diesen nicht mehr beitragspflichtig. Die Regelung des § 249b SGB V über den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers ist auch bei freiwillig Versicherten eine spezielle und abschließende Regelung zur Beitragserhebung auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die Beklagte hat sich demnach erfolglos gegen die teilweise Aufhebung ihres Beitragesbescheides durch das LSG gewandt. Eine weitergehende Aufhebung des Bescheides konnte der Senat nicht aussprechen, weil der Kläger keine Revision eingelegt hatte.
SG Magdeburg - S 16 KR 130/98 -
LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 50/00 - - B 12 KR 25/03 R -
2) In diesem Verfahren haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass sie den Rechtsstreit entsprechend dem Urteil des Senats im folgenden Verfahren 3) beenden.
SG Köln - S 5 KR 66/99 - - B 12 KR 15/00 R -
3) Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben, soweit vom 1.4.1999 an für die Beitragseinstufung der freiwillig versicherten Klägerin in der Krankenversicherung Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung berücksichtigt worden ist. Insofern schließt wie im Verfahren 1) die Regelung des § 249b SGB V über den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers eine Beitragserhebung beim Versicherten aus.
SG Mannheim - S 8 KR 2705/99 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 3547/00 - - B 12 KR 20/01 R -
<ul> ~ http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2003&Sort=3&linked=urt&nr=8173</ul>
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