nasowas
23.03.2004, 13:57 |
Mal ne Frage an die Pfändungsexperten/Mahnbescheidexperten unter Euch Thread gesperrt |
-->Bisher ging ich von folgendem aus:
Für eine Pfändung brauche ich einen Titel, also muss ich erst ein gerichtliches Mahnverfahren gegen einen Schuldner einleiten. Der Schuldner hat dabei natürlich das Recht auf Widerspruch bzgl. des Mahnbescheids. Wenn ich dann trotz Widerspruch pfänden will, muss ich einen Prozeß anstreben um mit dem Urteil (wenn ich Gewinne) ihn zu Pfänden.
Ausnahme hiervon sind wohl Finanzämter, die können wohl einfach Kontopfändungen vornehmen.
Jetzt habe ich eine Diskussion mit einem Freund gehabt, dessen Freundin ein bißchen zuviel mit dem Handy telefoniert hat, waren wohl fast 1000 Euro [img][/img]. Da die Lastschrift nicht eingelöst wurde von der Bank (das Mädel befindet sich noch in der Ausbildung) behauptet mein Freund nun, die hätten einfach eine Kontopfändung durchgeführt, so dass die Vieltelefoniererin nicht mehr über ihr Konto verfügen konnte. Ich kann das eigentlich nicht glauben, da muss doch vorher ein gerichtlicher Mahnbescheid eingegangen sein, dem nicht widersprochen wurde. Sonst könnte doch jeder kommen und einfach mal so ein Konto pfänden.
Weiß jemand hier die Voraussetzungen für eine Kontopfändung?
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Dieter
23.03.2004, 14:30
@ nasowas
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1. Mahnbescheid, 2. Vollstreckungsbescheid |
-->Gegen beides kann der Schuldner Widerspruch einlegen und es kommt zur Verhandlung mit Titel (oder auch nicht).
erst nach rechtsgültigem Vollstreckungsbescheid (ggf. gerichtlich festgestellt) kann es zur Vollstreckung kommen - außer Behörden, die außerhalb unseres Rechtssystem stehen.
Gruß Dieter
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MC Muffin
23.03.2004, 14:32
@ nasowas
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Re: Mal ne Frage an die Pfändungsexperten/Mahnbescheidexperten unter Euch |
-->So weit ich weis musst du als Normalsterblicher oder auch Firma einen TITEL haben um pfänden zu können und den kannst du nur über einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Bei Wiederspruch muss der jenige der pfänden will, natürlich weiter gehen.
Es kann auf keinen Fall jeder der will dein Konto pfänden das wäre ja noch schöner.
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Baldur der Ketzer
23.03.2004, 14:57
@ nasowas
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Re: - ohne Einrede der Vorausklage - |
-->Hallo,
bin zwar ersichtlich kein Fachmann, aber es gibt schon Situationen, bei denen sofort vollstreckt werden kann, z.B. bei dinglichen Lasten, oder, eventuell (da sind meine JUS-Kenntnisse nur rudimentärst) bei den ganzen Sicherheitsabtretungen und Bürgschaften der Banken.
Da heißt es immer, ohne Einrede der Vorausklage, die können sich also sofort auf den Bürgfen stürzen und müssen nicht gegen den Bürgschaftsbegünstigten erst mal alles durchklagen.
Ich denke, da gab es sicher im Kleingedruckten des Handy-Vertrages einen entsprechenden Passus.
Beste Grüße vom Baldur
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Hsi-yu chi
23.03.2004, 18:22
@ nasowas
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Re: Mal ne Frage an die Pfändungsexperten/Mahnbescheidexperten unter Euch |
-->Gebührenbescheide sind sofort vollstreckbar (ein Widerspruch seitens des Forderungsschuldners hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung - Stundung müsste beantragt werden)
B2B / B2C / C2C funktioniert das wie zuvor beschrieben: erst MB, dann VB - gegen beides kann Widerspruch eingelegt werden. Bei einer Forderungshöhe von 1.000 € wird der Gläubiger im Falle eines WIderspruchs wohl Klage einreichen. Die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens liegt für den Gläubiger bei 99%.
Eine Pfändung ist ohne Titel nicht möglich - es ist aber wohl möglich, dass der Gläubiger bei Gericht die Verfügungsgewalt des Schuldners über sein Konto beschränken lässt mit dem Verweis auf den Forderungsbetrag (kenne das aus dem Zusammenhang"Forderungen einer Krankenkasse", wobei diese sich des Zolls als Vollstreckungsorgan bedienen können/dürfen - weiss also nicht, ob diese Möglichkeit einem Unternehmen / einer Privatperson offen steht)
>Bisher ging ich von folgendem aus:
>Für eine Pfändung brauche ich einen Titel, also muss ich erst ein gerichtliches Mahnverfahren gegen einen Schuldner einleiten. Der Schuldner hat dabei natürlich das Recht auf Widerspruch bzgl. des Mahnbescheids. Wenn ich dann trotz Widerspruch pfänden will, muss ich einen Prozeß anstreben um mit dem Urteil (wenn ich Gewinne) ihn zu Pfänden.
>Ausnahme hiervon sind wohl Finanzämter, die können wohl einfach Kontopfändungen vornehmen.
>Jetzt habe ich eine Diskussion mit einem Freund gehabt, dessen Freundin ein bißchen zuviel mit dem Handy telefoniert hat, waren wohl fast 1000 Euro [img][/img]. Da die Lastschrift nicht eingelöst wurde von der Bank (das Mädel befindet sich noch in der Ausbildung) behauptet mein Freund nun, die hätten einfach eine Kontopfändung durchgeführt, so dass die Vieltelefoniererin nicht mehr über ihr Konto verfügen konnte. Ich kann das eigentlich nicht glauben, da muss doch vorher ein gerichtlicher Mahnbescheid eingegangen sein, dem nicht widersprochen wurde. Sonst könnte doch jeder kommen und einfach mal so ein Konto pfänden.
>Weiß jemand hier die Voraussetzungen für eine Kontopfändung?
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nasowas
23.03.2004, 21:59
@ nasowas
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Danke für die Antworten /hat mich bestätigt wie ich es vermutet habe (o.Text) |
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