Albrecht
23.03.2004, 20:22 |
Frage zu Immobilienkauf Thread gesperrt |
-->Hallo zusammen,
kann ein Immobilienmakler nur eine Courtage verlangen, wenn zuvor ein entsprechender Vermittlungsvertrag unterzeichnet wurde, oder kann er sich auch darauf berufen, daß er per Telefon einen entsprechenden Hinweis zu einem zum Verkauf stehenden Haus gab, das von jemandem gekauft wurde, obwohl zuvor kein Vermittlungsauftrag zwischen ihm und dem betreffenden Makler schriftlich vereinbart wurde?
Meiner Meinung nach kann der Makler doch nur eine Courtage verlangen, wenn zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, oder liege ich da falsch?
Gruß
Albrecht
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Carpediem
24.03.2004, 07:54
@ Albrecht
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Vertrag ist Vertrag, auch mündlich..... |
-->...die Frage ist nur was sich beweisen läßt.
MfG
Carpediem
Abtlg.: Drum prüfe bevor man sich beim Makler einfindet ob man nicht selbst dasselbe auch alleine findet.
>Hallo zusammen,
>kann ein Immobilienmakler nur eine Courtage verlangen, wenn zuvor ein entsprechender Vermittlungsvertrag unterzeichnet wurde, oder kann er sich auch darauf berufen, daß er per Telefon einen entsprechenden Hinweis zu einem zum Verkauf stehenden Haus gab, das von jemandem gekauft wurde, obwohl zuvor kein Vermittlungsauftrag zwischen ihm und dem betreffenden Makler schriftlich vereinbart wurde?
>Meiner Meinung nach kann der Makler doch nur eine Courtage verlangen, wenn zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, oder liege ich da falsch?
>Gruß
>Albrecht >
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Tassie Devil
24.03.2004, 10:14
@ Carpediem
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Re: Vorsicht mit dieser Feststellung! |
-->>Vertrag ist Vertrag, auch mündlich.....
>...die Frage ist nur was sich beweisen läßt.
>MfG
>Carpediem
>Abtlg.: Drum prüfe bevor man sich beim Makler einfindet ob man nicht selbst dasselbe auch alleine findet.
Hallo,
der Gesetzgeber schreibt fuer manche Sparten je nach den Umstaenden die schriftliche Form des Vertragsabschlusses vor.
Wurde ein muendlicher Vertrag abgeschlossen, fuer den der Gesetzgeber die schriftliche Form zwingend vorschreibt, dann ist der muendliche Vertrag bedingungslos vollstaendig rechtsunwirksam, statt dessen kommen in Ermangelung eines schriftlichen Abschlusses der Vertragsparteien die gesetzlich vorgegebenen Regeln zum tragen.
Darum pruefe man stets zuerst, ob ein muendlicher Vertrag nicht in schriftlicher Form haette abgeschlossen werden muessen.
Diese Regel gilt auch fuer muendliche Vereinbarungen, die bereits rechtswirksam bestehende Vertraege modifizierend betreffen, i.e. Vertragsaenderungen.
Gruss
TD
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Carpediem
24.03.2004, 10:25
@ Tassie Devil
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Ist mir für einen simplen Maklerauftrag nicht bekannt...!!!??? o.Text |
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Tassie Devil
24.03.2004, 11:47
@ Carpediem
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Re: Wenn das definitiv fuer vorliegenden Vertrag zutrifft, dann ist ja ok! (owT) (o.Text) |
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Shakur
24.03.2004, 13:44
@ Albrecht
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Re: Frage zu Immobilienkauf |
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Es ist auch zu beachten, ob der Verkäufer einen Alleinvertretungsvertrag unterschrieben hat. Dann ist ein Verkauf/Kauf nur über den Makler möglich. Wird dann trotzdem ohne Makler gekauft/verkauft, so ist zumindest der Verkäufer ihm gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Ob dies auch für den Käufer gilt, ist eine andere Frage, da wird es mir jur. zu komplex.
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LenzHannover
24.03.2004, 19:32
@ Albrecht
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Dieses widerwärtige Gewerbe hat gelernt. Firma gehört Mama, Sohn ist angestellt |
-->und damit glaubwürdiger ZEUGE vor Gericht, da ja"nur" angestellt.
Der Kunde ist Partei und damit vor Gericht weniger glaubwürdig, somit hat der Makler eindeutig die besseren Karten
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