Cichetteria
29.03.2004, 18:51 |
Fallstricke im Erbschaftsfall an minderjährige Kinder Thread gesperrt |
-->man sollte nicht erst dann denken, wenn es zu spät ist...
Grüße Cichette
Probleme bei Erbschaften an minderjährige Kinder
Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, kann dies für seinen Ehepartner zu erheblichen Problemen führen. Das gilt vor allem dann, wenn minderjährige Kinder auf diese Weise automatisch zu Miterben werden.
Davor warnt die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde in Bonn. Denn in solchen Fällen wache das Vormundschaftsgericht über die Abwicklung des Erbes. Dies schränke den Spielraum des überlebenden Ehepartners stark ein. Ein einfaches gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehepartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen, beuge dem vor. Hinterlässt zum Beispiel ein ohne Testament verstorbener Familienvater seiner Frau und seinen kleinen Kindern ein Haus, könne die Ehefrau nicht allein über den Verkauf entscheiden, heißt es weiter. Erst müsse eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden, das in der Regel einen Sachverständigen einschalte. Der schnelle"Notverkauf" eines Hauses, etwa weil die Frau allein nicht Zins- und Tilgungsraten bezahlen kann, werde dadurch unmöglich. Noch riskanter ist es den Angaben zufolge, wenn ein Partner einer kinderlosen Ehe stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Dann muss der Partner sich auch mit den Eltern, Geschwistern oder sogar Neffen und Nichten des Verstorbenen auseinander setzen. dpa
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Easy
29.03.2004, 19:05
@ Cichetteria
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Re: Fallstricke im Erbschaftsfall an minderjährige Kinder |
-->Ist völlig in Ordnung. Falls der überlebende Ehepartner Sozialhilfeempfänger ist würde nämlich das Sozialamt angedackelt kommen und alles abzocken. So würden die Kleinen dann leer ausgehen und die Bonzen hätten mehr zum verteilen.
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LenzHannover
30.03.2004, 02:29
@ Cichetteria
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und an das gemeinsame Konto kommt man auch nicht mehr:-( (o.Text) |
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fridolin
30.03.2004, 10:21
@ LenzHannover
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Frage: gemeinsames Konto? |
-->Was soll"gemeinsames Konto" denn heißen?
Es gibt doch üblicherweise das"Oder-Konto" (was wohl die Regel sein dürfte) sowie das"Und-Konto". Beim Oder-Konto sind beide Inhaber separat verfügungsberechtigt, beim Und-Konto nur gemeinsam. Stirbt der eine Inhaber eines Oder-Kontos, wieso soll dann der überlebende Teil nicht weiter über das Kontoguthaben verfügen können? Spezielle Angelegenheiten wie die Kontoauflösung oder Freistellungsaufträge können komplizierter sein.
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Popeye
30.03.2004, 10:29
@ LenzHannover
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Re: und an das gemeinsame Konto kommt man auch nicht mehr |
-->Vollmacht des Überlebenden muss über den Tod hinausgehen damit er verfügungsberechtigt bleibt. (So war's jedenfalls vor einiger Zeit als ich dies mal geprüft hatte.)
Gruß
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