-->Kein Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des überörtlichen Umweltschutzes (24.03.04)
VGH Baden-Württemberg - Pressemitteilung vom 22.03.04 - Sonstige Themen
Gemeindeeinwohner können nicht zum Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgung verpflichtet werden, wenn damit lediglich Ziele überörtlichen Umweltschutzes verfolgt werden.
Das den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigende öffentliche Bedürfnis setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg voraus, dass durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl gerade der Gemeindeeinwohner gefördert wird.
In Fällen der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung bedeute dies, dass die Maßnahme auf eine Verbesserung der örtlichen Umweltsituation gerichtet sein müsse. Es reiche deshalb nicht aus, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer Verringerung des Schadstoffausstoßes führe.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich bei dieser Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 der Gemeindeordnung auf die Gesetzgebungsmaterialien. Diese enthielten deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen nicht die Möglichkeit habe einräumen wollen, unabhängig von der jeweiligen örtlichen Umweltsituation allgemeine bzw. überörtliche umweltpolitische Ziele zu verfolgen.
Die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG bzw. Art. 3 a der Landesverfassung zwinge zu keiner anderen Beurteilung. Denn die danach auch an die Gemeinden adressierte Pflicht, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, bestehe nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht und könne von den Kommunen deshalb nur im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenz wahrgenommen werden.
VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.04 (1 S 2261/02)
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