Christian
04.04.2004, 12:14 |
Frage an die Rechtsgelehrten: Erbrechtsklärung einer Deutschen in der Schweiz Thread gesperrt |
-->Folgende Situation:
Eine Deutsche, die seit 30 Jahren in der Schweiz lebt, fragt sich, was denn nun mit ihrer Habe nach ihrem Ableben geschieht. Es ist etwas Grundbesitz zu hinterlassen und verschiedene persönliche Dinge. Wert etwa 300000 Sfr.
Die Frau hat keinen Ehepartner (hatte auch nie einen), Kinder gibt es nicht (gab es auch nie).
Die Frau hat eine Schwester und einen Bruder, die in Deutschland leben. Beiden möchte sie am liebsten nichts vererben. Und dann wären da noch die Kinder von ihrem Bruder und ihrer Schwester in Deutschland. Insgesamt vier Neffen und Nichten, und einem davon würde sie am liebsten alles vermachen.
Die Fragen in diesem Zusammenhang:
Kann sie diesen Wunsch umsetzen, also gibt es bei dieser Konstellation noch eine vorgeschriebene Erbfolge oder nicht?
Und nach welchem Recht würde eigentlich vererbt - nach deutschem oder nach nach dem in der Schweiz herrschendem?
Wo muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden, in D oder in CH?
Es wäre schön, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte. Vielen Dank und beste Grüße ins Wochenende, Christian
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Baldur der Ketzer
04.04.2004, 14:02
@ Christian
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Re: Erbe |
-->Hallo, Christian,
es kommt darauf an, ob man die Sache pragmatisch optimiert, oder halt den langen Weg wählt und dafür Wegezoll berappt.
Pflichtteilsberechtigte gibt es offenbar nicht, so daß bei Vorliegen eines Testaments eigentlich alles und jeder begünstigt werden kann, ohne, daß dies anfechtbar wird. Ein Testament, das einen Pflichtteilsberechtigten ausschließen würde, würde ja auch nicht ungültig, nur eben anfechtbar, sofern dies der Übergangene machen würde.
> einem davon würde sie am liebsten alles vermachen.
Darin sehe ich kein Problem, der Neffe zahlt dann aber volle deutsche Erbschaftsteuer, weil ja eine Bereicherung bei ihm eintritt.
Ob das Erbe auch in der Schweiz erbschaftsteuerpflichtig wird, hängt vom Wohnsitzkanton der Erblasserin ab. Erbschaftsteuerrecht ist kantonales Recht.
Grundsätzlich kollidieren beide Fiskalansprüche und fallen doppelt an, wenn sie nicht durch ein Doppelbsteuerungsabkommen zurücktreten, das auch für ErbSt gilt.
>Kann sie diesen Wunsch umsetzen, also gibt es bei dieser Konstellation noch eine vorgeschriebene Erbfolge oder nicht? meines Wissens nach nicht
>Und nach welchem Recht würde eigentlich vererbt - nach deutschem oder nach nach dem in der Schweiz herrschendem? gefühlsmäßig nach schweizerischem, vielleicht kann man sogar testamentarisch festlegen, was gelten soll
>Wo muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden, in D oder in CH? wohl in beiden
>Es wäre schön, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.
Der kurze schlaglochübersäte Weg durchs Dickicht wäre natürlich, daß Tantchen ein diskretes Konto im Ausland (z.B. FL) einrichtet und eine Kontovollmacht für ihren Neffen vorsehen läßt, die mit dem Tode nicht erlischt. beide sind dann alleine zeichnungs- un d verfügungsberechtigt. Im übrigen erfährt die Bank ja nicht unbedingt, ob und wann Tantchen in die geistige Welt gegangen ist, da Ausland.. Und es ist auch nicht nötig, daß der Neffe schon vorher davon weiß, es reicht meiner Kenntnis nach eigentlich aus, wenn ihn dann-wenn ein Brief erreicht, der die Sache schildert und das Konto nennt.
Wenn dann der Erbfall eingetreten ist, geht der Neffe vorbei, hebt ab, und das wars, irgendwann löst er das Konto dann auf.
Wenn der Neffe es vor lauter Rührung vergessen sollte, die Sache anzumelden, bliebe das seine Sache.
Es kommt natürlich immer drauf an, um wie viel es sich handelt, und ob der Neffe nicht vielleicht ausdrücklich eine Besteuerung haben möchte, weil er ja so ein unendlich sozialer Mensch ist. Der Steuersatz für Neffen dürfte ziemlich happig sein.
Wenn es sich um ein größeres Vermögen handeln sollte, wäre es ggf.. sinnvoll, die Sache über eine Gesellschaftskonstruktion abzusichern, weil dann ja (einer Holding nicht unähnlich) das Vermögen nicht vererbt wird,, sondern die Rechte an der verwaltenden Firma übergehen, in einer Form, die gestaltbar ist, z.B. bei Inhaberaktien.
Beste Grüße vom Baldur
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Easy
04.04.2004, 14:17
@ Baldur der Ketzer
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Re: Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz |
-->Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
Datum: 21.12.1992
Fundstelle: BStBl 1972 I S. 518, BGBl. 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S. 409, BGBl. 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl. 1993 II S. 1886
Jahr: 1992
<ul> ~ Einzelheiten</ul>
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kingsolomon
04.04.2004, 14:22
@ Easy
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Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - hier BMF |
-->>Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
>Datum: 21.12.1992
>Fundstelle: BStBl 1972 I S. 518, BGBl. 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S. 409, BGBl. 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl. 1993 II S. 1886
>Jahr: 1992
<ul> ~ Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz</ul>
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Emerald
04.04.2004, 21:44
@ Christian
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Vielleicht hilft diese Lösung: |
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Falls es sich um Vermögenswerte in bar und Wertpapieren handelt, könnte eine
Stiftung nach liechtensteinischem Recht alle Probleme auf einmal lösen.
Im Beistatut kann die Erblasserin die Begünstigte nennen, welche nach dem
Ableben ihr Erbe sein soll. Mit der Stiftungs-Einrichtung fallen unmittelbar
keine Steuern an. Beim Treuhänder diesen Pt. vor der Gründung abschliessen
besprechen.
Da es sich um ein kleineres Vermögen handelt, unbedingt die Stiftung via
eine Organisation in Liechtenstein (Treuhänder) abwickeln, damit zusätzliche
Kosten bei Banken und CH-Anwälten entfallen.
Emerald.
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Christian
04.04.2004, 21:55
@ Christian
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Re: Vielen Dank für die hilfreichen und interessanten Antworten (o.Text) |
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Baldur der Ketzer
04.04.2004, 22:08
@ Emerald
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Re: Vielleicht hilft diese Lösung: |
-->Hallo, Emerald,
das wäre natürlich die sauberste Lösung.
Info für Christian:
einmalige Errichtungskosten geschätzt und je nach örtlichem Helfer 4.000-10.000 CHF.
Jährliche Fixkosten, auch wieder je nach örtlichem Helfer, zwischen 3.000 und 10.000 CHF.
Die 10.000 eher als Obergrenze gedacht, mit 2 Stiftungsräten und von den großen Adressen (=teuer).
Bei Liquidierung auch an die anfallenden Löschungskosten denken.
Beste Grüße vom Baldur
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