-->In der Sache
ZT 0270 B - 4231/2003 - C42,
verbindliche Zollauskunft zum IGD habe ich gegen die am 18.2.2004 erteilte Auskunft
DE K/B 146/04-1,
am 24.3.2003 Widerspruch eingelegt, weil die zugewiesene TARIC-Nummmer zur Verzollung und Abgeltung der Umsatzsteuer
7114 1900 00
sich auf zu versteuernde Goldwaren bezieht.
Ich habe im Hinblick auf die Steuerfreiheit des Krüger Rands, bei dem es sich auch nicht um gesetzliches Zahlungsmittel handelt und der nichts anderes ist, als ein Wertanlagebarren in Münzform von 22K, Widerspruch eingelegt, weil die Zollauskunft dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung widerspricht.
Fast alle Krüger Rands werden von einer privaten Prägeanstalt geprägt und herausgegeben. Nur eine sehr kleine Auflage wird vom südafrikanischen Staat selbst herausgeben. Dieses sehr seltenen Münzen sind Gedenkmünzen zu Sammlerzwecken und ebenfalls kein gesetzliches Zahlungsmittel, wie es zum Beispiel der österreichische Philarmoniker als Euromünze ist.
Wie auch immer, es gibt überhaupt gar keinen Krüger Rand, der gesetzliches Zahlungsmittel wäre und der in seinem Heimatland unter Annahmezwang stünde, geschweige denn, daß man damit Steuer, oder Gebühren bezahlen könnte.
Die Tatsache, daß eine Münze wie der Krüger Rand in seinem Heimatland an zahlungsstatt zwischen Privatpersonen freiwillig und steuerfrei angenommen wird, macht diese Münze noch nicht zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel. Übrigens wird auch der islamische neue Gold-Dinar in seinem Prägeland steuerlich begünstigt. Immerhin kann man damit die Religionssteuer Zakkat bezahlen, die dort einen offiziellen Status hat.
Die oben erwähnte Zollauskunft ermangelt jeder Begründung, geschweige, daß sie auf die Argumentation des Antragsstellers eingeht.
Zuständig für die Bearbeitung ist die Oberfinanzdirektion Köln,
Wörthstr. 1-3
50668 Köln
Theo
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