Toby0909
14.04.2004, 13:46 |
OT: Eheverträge Thread gesperrt |
-->Ist es eigentlich richtig, daß Eheverträge seit neuestem verfassungswidrig sind?
Wenn ja, welche Regelungen trifft das? Oder trifft es jeder Art von Eheverträgen? Oder nur neue?
Toby
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Euklid
14.04.2004, 14:03
@ Toby0909
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Re: OT: Eheverträge |
-->Der Staat versucht für seine selbst kreierten Gesetze in immer schärferer Form die Zahlmeister weiter bei der Stange zu halten damit er nicht selbst für seine von ihm erstellten Gesetze löhnen muß.
Die Unterhaltsgründe umfassen ja sogar Arbeitslosigkeit der Ehefrau.
Da wirst du halt zum Ersatzarbeitsamtzahler gestempelt.
Bei vernünftigen Menschen ist das alles normalerweise kein Problem.
Unvernünftige sollte man nicht heiraten weil man da immer ein Problem hat.
Wenn du dir mal Wussows Karierre anschaust kannst du dir ausrechnen wo so etwas endet.
Seine frühere Verflossene behauptet zwar jetzt sie müßte die Schulden von ihm abtragen,aber früher hatte ich irgendwo mal gelesen daß sie unbedingt auf einem Reitstall bestand.
Da haben sich scheinbar zwei gefunden von denen offenbar keiner in der Lage war die Realität mit den Wünschen in Übereinstimmung zu bringen.
Viele sog B(P)rommis nagen am Hungertuch.
Selbst ohne Ehevertrag und ohne Heirat werden inzwischen die Väter härter beim Kinder-Unterhalt rangenommen.
Eigentlich nicht verkehrt denn wer stöpselt soll auch zahlen und nicht der Allgemeinheit zur Last fallen.
Diese Absurditäten kommen nur deshalb weil es gar keine echte Familienpolitik im Steuerrecht mehr gibt die auf tatsächliche Belange und Leistungskraft noch Rücksicht nimmt.
Gruß EUKLID
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Toby0909
14.04.2004, 14:37
@ Toby0909
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kam gerade von meiner Anwältin, falls es jemanden interessiert..... |
-->wie sagt der Jurist so schön: es kommt darauf an!
Die 36seitige Entscheidung des BGH können Sie bei Gelegenheit gerne von mir
haben zum Nachlesen.
In diesem Fall haben die Eheleute per Ehevertrag einen nachehelichen
Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, mit Ausnahme des Anspruchs der Ehefrau auf
Unterhalt wegen Kinderbetreuung, ebeenso wurde der Zugewinnausgleich
ausgeschlossen. TAtsächlich verdiente der Ehemann zum Zeitpunkt der
Scheidung ca. € 14.000,0 netto, außerdem hat sich ein großes Vermögen als
Zugewinn angesammelt.
Durch diesen Unterhaltsverzicht ist die Ehefrau aufgrund der Kinderbetreung und
der Hausfrauentätigkeit, die auch auf dem Wunsch des Ehemanns beruhte,
unangemessen benachteiligt, so der BGH.
Grundsätzlich ist zwar die Vetragsfreiheit zu beachten, d.h. jeder kann Verträge
wie er will schließen, zu beachten ist jedoch eine mögliche Sittenwidrigkeit
nach §§ 134, 138 BGB.
Näheres können Sie bei Bedarf, wie schon gesagt, gerne nachlesen, am besten im
Internet unter www. bundesgerichtshof.de, hier dann Entscheidungen anklicken und
das Aktenzeichen XII ZR 265/02 eingeben.
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Euklid
14.04.2004, 14:54
@ Toby0909
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Re: kam gerade von meiner Anwältin, falls es jemanden interessiert..... |
-->Die Sache ist ganz einfach.
Du darfst hier in diesem unserem Lande jeden beduppen den du finden kannst.
Ist alles nicht sittenwidrig.
Du darfst auch Geschäfte a la Friedman machen wenn du die Steuern für die Einnahmen abdrückst.
Was du hier nicht machen darfst sind private Verträge die zur Folge haben daß der Staat (die Obermacht hier) für seine eigenen von ihm erdachten Gesetze zahlen soll.
Die dienen doch in diesem Moment nur zur Vorspiegelung sozialer Großtaten.
Wenn du z.B ein Haus verkaufst hast du ja eine ausreichend lange Schamfrist bei Bezug zur Sozialhilfe einzuhalten daß dich 10 Jahre bindet.
Obs dann helfen würde zu sagen daß du bei der Spielbank dein Glück zwingen wolltest würde ich nicht raten.
Diese Macht regelt inzwischen alles.
Sie befindet sich inzwischen auch schon tief in der Verteilung des Privatvermögens.
Ja und sollte die Frau etwas kränklich werden steht mit dem Unterhaltszahler auch eine liquide Krankenkasse (Unzerhaltszahler) zur Verfügung die das Krankengeld eben als Unterhalt auszahlt.
Dieses Gesetz haben übrigens die Sozen verbrochen (irgendwann zwischen 1969 bis 1972)
Das fürchterliche daran war ja daß die Gründe überhaupt keine Rolle mehr spielen sollten beim Unterhalt.
Es sollte halt keine schmutzige Wäsche mehr gewaschen werden und die Männer sollten zahlen damit der Staat nicht zahlen mußte.
Sonst hätte doch das ganze damals nicht mit der großzügigen Sozialhilferegelung zusammengepaßt.
Die Frau hätte ja nur sagen müssen daß sie jeden Tag ihren Mann verprügelt und sie wäre in den Genuß des Unterhalts in Form von Sozialhilfe gekommen und der Staat hätte bezahlen müssen.
Deshalb wollten sie doch die Gründe erst gar nicht mehr wissen.
Das sind die Sozengesetze von 1969 bis 1972.
Deshalb heiraten doch die Männer heute auch so gerne;-))
Gruß EUKLID
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LenzHannover
14.04.2004, 18:43
@ Toby0909
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Zu dreist sollte man seinen Ex-Partner halt nicht über den Tisch ziehen |
-->unten Kurzurteil, beim BGH gibt es wohl kein (c) - letztlich auch ein Grund für Schweizer Bankkonten
Wenn man schlau ist, bleibt man (bei Gütertrennung usw.) einfach verheiratet und überweist der Ex 1.000 - 1.500 Euro. Macht z.B. kein Streß / Zusatzkosten bei gesetzlich krankenversicherten und Frau & Kinder können optimal von der Steuer abgesetzt werden.
Bei uns wird im Ehevertrag stehen: Volle Gütertrennung, kein Unterhalt bei Scheidung. Wenn vorher der Sensenmann kommt ist es mir eh wurscht. Die Rentenpunkte o.ä. kann/sollte man sofort / jährlich aufteilen.
Beamte werden bei Nicht-Beamten Partnern richtig abgezockt, die zahlen reichlich Geld ins gesetzliche Rentenloch und der Partner bekommt dann davon ein paar Euro zugeteilt.
Wenn Kinder da sind, muß"Mann" in der Regel eh was zahlen, weil der Hauptfehler fast aller war/ist: Die Frau arbeitet ab Geburt nicht mehr.
Unser Ziel: Beide arbeiten ungefähr halbtags (geht natürlich nicht bei allen), damit wären beide dauerhaft in der Lage, für sich selbst zu sorgen.
Der Horror ist ein Bekannter von mir: geschieden, 2 Kleinkinder, die Ex ist (naja) faul und arbeitsunwillig. Selbst wenn die Kinder mit 12 sagen: Wir wollen zum Vater, wird Mutter leider nix mehr an Arbeit finden, weil über 10 Jahre nicht gearbeitet [img][/img]
BGH: Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu beurteilen.
Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten 1985 geheiratet. Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine sieben Jahre jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes, vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im übrigen, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von rund 172.000 DM zu begründen.
Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam angesehen und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil, soweit es mit der Revision angefochten ist, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zwecks neuer Feststellungen zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Senats steht es Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Insoweit ist eine Abstufung vorzunehmen. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluß des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung.
Der Tatrichter hat daher in einem ersten Schritt gemäß Â§ 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere also hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, daß der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.
Andernfalls ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
Der Senat hat die Annahme des Oberlandesgerichts, die von den Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, nicht gebilligt. Für einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB, Wirksamkeitskontrolle) fehle es an tatsächlichen Feststellungen, insbesondere was die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe betreffe. Eine vom Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der Ehefrau sei nicht erkennbar. Für die Zeit der Kinderbetreuung sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau schon nach dem erklärten Parteiwillen nicht ausgeschlossen; für die Zeit nach der Kinderbetreuung könne sich eine - wenn auch nicht notwendig auf den vollen eheangemessenen Unterhalt gerichtete - Unterhaltspflicht des Ehemannes im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ergeben. Einer solchen Kontrolle unterliege zwar auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs; die vom Oberlandesgericht hierzu bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, daß der Ehemann nach § 242 BGB gehindert werde, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen.
Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02
Karlsruhe, den 11. Februar 2004
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