Euklid
16.04.2004, 15:07 |
Die neuen Methoden der Fa Horch und Guck Thread gesperrt |
-->
1.) Steuernummer qua Geburt mit lebenslanger Identifikation damit ja keiner verloren geht.
Die steuerlichen Nachverfolgungen dürfen auch an andere Behörden wie Arbeitsamt oder Bafög-Amt weiter gegeben werden.
2.) Kontenevidenzzentrale nach 24c Kreditwesengesetz
Jederzeitiger Zugriff bei Banken.
Bei Verdacht können Kontenbewegungen und Kontenstände abgefragt werden.
3.) Routinemäßige Kontrollmitteilungen künftig wohl auch bei Alterseinkünften ab 1.1.2005
4.)Unangemeldete Nachschau bei der Umsatzsteuer und ein riesiger Datenpool nach dem Crosschek-verfahren
5.) Jahresbescheiningung der Banken nach § 24 c EStG die der Steuerzahler in Zukunft auch noch beibringen muß.Er hat ja sonst nichts besseres zu tun.
Vielleicht spekuliert der Hannes darauf daß die Bürger kräftig motzen worauf er diesen Service direkt mit der Bank dealt und eine automatische Bankbescheinigung von jedem Bürger direkt von der Bank fordert.
6.)Länderübergreifender Info-Austausch innerhalb der EU
7.)Strafrahmenverschärfung
Der Reformeifer erschöpft sich inzwischen im Gafern von weiteren Steuererhöhungen wie MWST,Erbschaftssteuern usw.
Diese Oberheuchler sollen sich bitte nicht wundern wenn der Bürger seine Füße nimmt und vor der neuen besseren Stasi das Weite sucht.
Der alte Stasikader würde doch glatt vor Neid erblassen.
Gruß EUKLID
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kingsolomon
16.04.2004, 15:17
@ Euklid
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Frag mich immer wieder, warum Struck die BRD nicht in der Slowakei verteidigt |
-->oder in Litauen. Generell müsste der Osten mal wieder neu geordnet
werden, bei dem steuermässigen Schlaraffenland.
Für ein neues St. Petersburg oder im schlechten Falle Stalingrad sehe
ich bei der Ausdünnung der der Tünnes-und Scheelwehr wenig Erfolgschancen( Anmerkung, Russland hat eine 13% Flaterate(!) bei der Einkommenssteuer, z.B. )
Da setzt man doch ganz gemäss dem Fuchs/Traube-Prinzip dem eigenen Bürger
das Messer and den Hals
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fridolin
16.04.2004, 15:30
@ Euklid
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Frage... |
-->2.) Kontenevidenzzentrale nach 24c Kreditwesengesetz
>Jederzeitiger Zugriff bei Banken.
>Bei Verdacht können Kontenbewegungen und Kontenstände abgefragt werden.
<font color=#FF0000>§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) 1 Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,
der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).
2 Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. 3 Die Daten sind nach Ablauf von drei jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. 4 Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. 5 Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. 6 Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.
</font>
<font color=#0000FF>Die zu führende und online bereitzuhaltende Datei enthält Informationen zu Name, Geburtsdatum und Anschrift des Kontoinhabers sowie von sonstigen Verfügungsberechtigten. Wo steht hier etwas von einem Online-Abruf von Kontostand und Kontobewegungen?</font>
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marsch
16.04.2004, 16:20
@ fridolin
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Re: Frage... |
-->><font color=#0000FF>Die zu führende und online bereitzuhaltende Datei enthält Informationen zu Name, Geburtsdatum und Anschrift des Kontoinhabers sowie von sonstigen Verfügungsberechtigten. Wo steht hier etwas von einem Online-Abruf von Kontostand und Kontobewegungen?</font>
Gut Ding will Weile haben. Die wollen uns doch nicht überfordern . Kleine Häppchen sind leichter zu verdauen. Step bei step. Und der nächste Schritt ist für mich klar. Eben genau der, der kompletten Einsicht in alle Transaktionen. Wenn es soweit ist, wer wird sich darüber tatsächlich noch aufregen? Bis vor ein paar Jährchen wäre vorgenanntes auch noch undenkbar gewesen! Schwuppdich 'ne flotte Gesetzesänderung im Namen der"Terrorbekämpfung usw." und voila!
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dottore
16.04.2004, 16:52
@ fridolin
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Re: Da nicht, bitte weiterlesen: |
-->>Wo steht hier etwas von einem Online-Abruf von Kontostand und Kontobewegungen?
Hier:
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
Gruß!
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fridolin
16.04.2004, 17:09
@ dottore
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Re: Da nicht, bitte weiterlesen: |
-->Hier:
>(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
<font color=#0000FF>Ja, und diese"Datei nach Absatz 1 Satz 1" enthält wiederum - siehe oben: die Daten zur Person des Kontoinhabers und seiner Bevollmächtigten. Was dort nicht drin ist, kann auch nicht automatisiert abgerufen werden, sondern nur im herkömmlichen Verfahren.</font>
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dottore
16.04.2004, 20:15
@ fridolin
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Re: Hast Recht! In diesem Zusammenhang e-Gold-Frage |
-->Hi fridolin,
><font color=#0000FF>Ja, und diese"Datei nach Absatz 1 Satz 1" enthält wiederum - siehe oben: die Daten zur Person des Kontoinhabers und seiner Bevollmächtigten. Was dort nicht drin ist, kann auch nicht automatisiert abgerufen werden, sondern nur im herkömmlichen Verfahren.</font>
Du hast Recht. Tut mir leid, das (nach langem Telefonat mit einem deutschen Bank-Heini diesbezüglich) anders interpretiert zu haben.
Demnach geht die GW4 bei der BaFin in ihrem automatisierten Abruf nicht auf die Kontenbewegungen, sondern nur auf Änderungen der bezeichneten Dateien, z.B. wenn ein neues Konto eingerichtet wird oder ein altes neue Bevollmächtigte erhält.
Bei der Recherche dazu kam allerdings ein anderes Problem hoch: e-Gold, von dem ich nur weiß, was auf deren Page steht. Existiert dafür eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a, Nr. 6 KWG? Bei e-Gold handelt sich um ein entsprechendes Finanztransfergeschäft.
Vielleicht kannst Du oder ein e-Gold-Experte helfen.
Danke, nochmals Sorry + Gruß!
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fridolin
16.04.2004, 20:37
@ dottore
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e-Gold-Frage |
-->Bei der Recherche dazu kam allerdings ein anderes Problem hoch: e-Gold, von dem ich nur weiß, was auf deren Page steht. Existiert dafür eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a, Nr. 6 KWG? Bei e-Gold handelt sich um ein entsprechendes Finanztransfergeschäft.
<font color=#0000FF>Hallo dottore,
ich kenne von e-Gold auch nur deren Webseite. So wie ich das verstanden habe, ist die Firma sowieso nur vom Ausland (irgendeine Karibikinsel?) aus tätig und unterhält in Deutschland keinerlei Niederlassungen oder dergleichen. Schon von daher dürfte das BaFin nichts zu beaufsichtigen oder zu genehmigen haben. Ich weiß aber in bezug auf diese Firma nichts Genaueres.
Schönen Gruß</font>
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LenzHannover
16.04.2004, 23:14
@ Euklid
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Naja, in der Schweiz kann sich jeder anderer Leute Vermögen ansehen und |
-->in den USA gibt es seit ewig offene Konten.
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