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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 140/03 Verkテシndet am:
17. Februar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschテ、ftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB テつァ 308 Nr. 4
Bei langfristig angelegten Sparvertrテ、gen ist eine formularmテ、テ殃ge Zinsテ、nderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsテ、nderungsbefugnis einrテ、umt, unwirksam.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - OLG Hamm, LG Dortmund
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mテシndliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Mテシller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
fテシr Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klテ、gers werden das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. Mテ、rz 2002 abgeテ、ndert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines fテシr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 _, ersatzweise Ordnungshaft gegen eines der Vorstandsmitglieder bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Combispar-Vertrテ、ge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausテシbung ihrer gewerblichen oder selbstテ、ndigen beruflichen Tテ、tigkeit handelt (Unternehmer):
"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins fテシr das Combispar-Guthaben".
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Verein, in dem die Verbraucherverbテ、nde N.'s sich zusammengeschlossen haben, ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von テつァ 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt テつァ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Er begehrt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in Combispar-Vertrテ、gen mit Verbrauchern:
"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins fテシr das Combispar-Guthaben".
Die Beklagte verwendet diese Klausel in einer formularmテ、テ殃gen Zusatzvereinbarung zum Kontoerテカffnungsantrag, den ihre Kunden bei Abschluテ sogenannter Combispar-Vertrテ、ge zu unterzeichnen haben. Diese Vertrテ、ge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluテ vereinbarten Sparbeitrags vor. In ihnen verspricht die Beklagte テシber die Zinszahlung hinaus fテシr die Zeit nach dem Erreichen des Dreifachen der Jahressparleistung jテ、hrliche Prテ、mien, die zunテ、chst 5% der Jahressparleistung betragen und bis zum Erreichen des Zehnfachen der Jahressparleistung stufenweise auf 20% einer Jahressparleistung ansteigen. Die unbefristeten Vertrテ、ge sehen eine Kテシndigungsfrist von drei Monaten und die Verfテシgung テシber hテカchstens 3.000 DM monatlich ohne Berechnung von Vorschuテ毟insen, jedoch unter Anpassung des Prテ、miensatzes, vor.
Der Klテ、ger sieht die angegriffene Klausel als unwirksam nach テつァテつァ 307, 308 Nr. 4 und Nr. 6 BGB an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (verテカffentlicht in BKR 2002, 599). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klテ、gers zurテシckgewiesen (verテカffentlicht in WM 2003, 1169 und BKR 2003, 300). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Klテ、ger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgrテシnde:
Die Revision ist begrテシndet und fテシhrt zur antragsgemテ、テ歹n Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefテシhrt:
Der Klテ、ger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klausel, weil diese mit den Vorschriften des AGBG bzw. der テつァテつァ 305 ff. BGB im Einklang stehe.
1. Die Klausel enthalte die Regelung, daテ der von der Sparkasse fテシr die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins variabel sei. Dabei handele es sich um eine freie Vereinbarung, die der Kontrolle nach dem AGBG entzogen sei.
2. Der Sparkasse werde durch die angegriffene Klausel die Festsetzung des zu entrichtenden Zinssatzes und damit ein Leistungsbestimmungsrecht テシbertragen. Diese Regelung unterliege der Kontrolle nach テつァ 9 AGBG bzw. テつァ 307 Abs. 1 und 2 BGB, die jedoch zugunsten der Beklagten ausfalle. Die Abwテ、gung der Interessen des Kreditinstituts und der Kunden fテシhre zu dem Ergebnis, daテ fテシr die von der Beklagten statuierte Zinsanpassungsklausel im Passivgeschテ、ft eine Intransparenz im Sinne von テつァ 9 AGBG - nunmehr ausdrテシcklich geregelt in テつァ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht angenommen werden kテカnne. In praktischer Hinsicht scheitere die vom Klテ、ger geforderte Transparenz fテシr Zinsanpassungsklauseln im Passivgeschテ、ft an der Schwierigkeit - wenn nicht gar Unmテカglichkeit - ihrer finanzmathematischen Darstellung. Ein テбuivalenzdefizit zu Lasten des Sparkassenkunden lasse sich nicht ausmachen. Dieser werde nテ、mlich im Rahmen der Zinsvergテシtung so gestellt, als ob er am Tage der Zinsテ、nderung eine neue Spareinlage tテ、tige. Die Anbindung der variablen Zinsen fテシr Combispar-Einlagen an das Neugeschテ、ft bewirke faktisch eine Gleitzinsregelung. Der Sparer sei auch nicht wie ein Kreditnehmer schutzbedテシrftig, weil er unter Beachtung der dreimonatigen Kテシndigungsfrist jederzeit zu einem anderen Kreditinstitut wechseln und auテ歹rdem jeweils 3.000 DM innerhalb eines Kalendermonats vorschuテ毟insfrei abheben kテカnne. テ彙erdies stelle die Combispar-Anlage fテシr sehr viele Sparer noch keine definitive Anlageentscheidung dar. Vielmehr wテシrden auf diesen Sparkonten hテ、ufig Gelder lediglich zwischengeparkt, die fテシr den Zahlungsverkehr momentan nicht benテカtigt wテシrden. Die Klausel verstoテ歹 auch unter Berテシcksichtigung des Klauselanhangs zur Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 nicht gegen テつァ 10 Nr. 4 AGBG - nunmehr テつァ 308 Nr. 4 BGB -, weil die Zinsanpassung fテシr die Sparanleger zumutbar sei.
3. Die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung, daテ der jeweils geltende Zinssatz fテシr das Combispar-Guthaben dem Kunden durch Aushang in den Geschテ、ftsrテ、umen der Sparkasse bekannt gegeben werde, stehe ebenfalls mit テつァ 9 AGBG bzw. テつァ 307 Abs. 1 und 2 BGB im Einklang. Dieser Informationsmodus entspreche dem frテシheren gesetzlichen Leitbild, welches als gewohnheitsrechtlich fortbestehend anzusehen sei. Er sei in テつァ 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV sowie in テつァ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG bzw. テつァ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehen und entspreche der ursprテシnglichen gesetzlichen Regelung des テつァ 22 Abs. 4 KWG sowie den Allgemeinen Geschテ、ftsbedingungen der Banken und Sparkassen.
II.
Diese Ausfテシhrungen halten rechtlicher テ彙erprテシfung, der die im Zeitpunkt der letzten mテシndlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bereits geltenden テつァテつァ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138; vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, WM 2003, 673, 674; zum Abdruck in BGHZ 153, 344 vorgesehen), im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die in der angegriffenen Klausel enthaltene Vereinbarung eines variablen statt eines festen Zinssatzes nicht beanstandet. Bei Spareinlagen der Kunden ebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute stellt die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner dar und unterliegt keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (Schimansky WM 2001, 1169, 1175).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel jedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschrテ、nktes Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten enthテ、lt.
a) Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte in den テつァテつァ 315 ff. BGB entzieht die formularmテ、テ殃ge Einrテ、umung solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften テ、ndern nichts daran, daテ die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall テシber Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach テつァ 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmテ、テ殃ge Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126, 130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 508). Das gilt fテシr die angegriffene Klausel auch deshalb, weil sie in Abweichung von der gesetzlichen Regel des テつァ 316 BGB der Beklagten das Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistung テシbertrテ、gt.
b) Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hテ、lt das einseitige Zinssatzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht stand. Es verstテカテ殳 gegen テつァ 308 Nr. 4 BGB. Danach ist eine in Allgemeinen Geschテ、ftsbedingungen enthaltene Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu テ、ndern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht unter Berテシcksichtigung der Interessen des Verwenders fテシr den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
aa) Die angegriffene Klausel ist darauf gerichtet, ein Recht der Beklagten zur テnderung der versprochenen Leistung im Sinne der genannten Vorschrift zu begrテシnden. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte im Sinne der テつァテつァ 315 ff. BGB fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des テつァ 308 Nr. 4 BGB, wenn sie darauf beschrテ、nkt sind, dem Verwender die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermテカglichen (vgl. fテシr den gleichlautenden frテシheren テつァ 10 Nr. 4 AGBG Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Auf. テつァ 10 Nr. 4 Rdn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB 13. Bearb. AGBG テつァ 10 Nr. 4 Rdn. 5). Darum geht es hier jedoch nicht. Da in die von der Beklagten fテシr ihre Combispar-Vertrテ、ge verwendeten Formulare jeweils der bei Vertragsbeginn geltende Zinssatz eingetragen wird, liegt die praktische Bedeutung der angegriffenen Klausel allein darin, der Beklagten spテ、tere テnderungen der in den einzelnen Combispar-Vertrテ、gen jeweils festgelegten Anfangszinssテ、tze zu ermテカglichen. Auf solche Folgeテ、nderungen ist テつァ 308 Nr. 4 BGB anwendbar (vgl. Wolf aaO).
bb) Aus der Fassung des テつァ 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGHZ 89, 206, 211) ergibt sich, daテ gegen Klauseln in Allgemeinen Geschテ、ftsbedingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur テnderung seiner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es ist daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des テnderungsvorbehalts fテシr den anderen Vertragsteil zu entkrテ、ften (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. テつァ 10 Nr. 4 Rdn. 9; Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG テつァ 10 Rdn. 45; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. テつァ 10 Nr. 4 Rdn. 19; MテシnchKommBGB/Basedow, 4. Aufl. AGBG テつァ 10 Nr. 4 Rdn. 11). Der Beklagten ist dies nicht gelungen.
(1) テつァ 308 Nr. 4 BGB stellt fテシr die mテカgliche Rechtfertigung einer Leistungsテ、nderungsklausel darauf ab, ob sie unter Berテシcksichtigung der Interessen des Verwenders fテシr den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwテ、gung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Mテカglichkeit einer テnderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unverテ、nderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsテ、nderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die fテシr das jeweilige Geschテ、ft typischen Interessen des anderen Vertragsteils テシberwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. 14). Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer テnderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, daテ fテシr den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maテ an Kalkulierbarkeit der mテカglichen Leistungsテ、nderungen besteht (Staudinger/Coester-Waltjen aaO Rdn. 6).
(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht gerecht.
(a) Die Klausel enthテ、lt keine ausdrテシckliche Begrenzung der von der Beklagten in Anspruch genommenen Befugnis, den Zinssatz fテシr Combispar-Guthaben zu テ、ndern. Ihr lテ、テ殳 sich jedenfalls unter Berテシcksichtigung der sogenannten Unklarheitenregel (テつァ 305 c Abs. 2 BGB, frテシher テつァ 5 AGBG) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einmal eine Bindung des Zinssatzes fテシr bestehende Combispar-Guthaben an den fテシr neu abzuschlieテ歹nde Sparvertrテ、ge geltenden Zinssatz entnehmen, weil die Verweisung auf den"durch Aushang bekanntgegebenen Zins" der Beklagten die Mテカglichkeit offenlテ、テ殳, unterschiedliche Zinssテ、tze fテシr Alt- und Neuvertrテ、ge festzusetzen und durch Aushang bekanntzugeben.
(b) Eine einschrテ、nkende Auslegung der angegriffenen Klausel im Sinne einer Bindung der Zinsテ、nderungsbefugnis der Beklagten an bestimmte Parameter des Kapitalmarktes kommt nicht in Betracht. Ihr stテシnde bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls im Verbandsprozeテ dahin auswirkt, daテ bei der Prテシfung der Wirksamkeit einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich unbeschrテ、nkte Zinsテ、nderungsklauseln bisher einschrテ、nkend dahin ausgelegt, daテ sie den darlehensgebenden Kreditinstituten テnderungen des Zinssatzes nur nach Maテ殀abe der kapitalmarktbedingten Verテ、nderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senatsurteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in den letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG テつァ 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders. WM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifテ、nderungsklauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394, 401 f.) abweicht, fテシr Kreditvertrテ、ge festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine spiegelbildliche テ彙ertragung dieser Auslegung auf die Verzinsung von Kundeneinlagen (sogenannte Passivseite) scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Vielfalt der Verwendungsmテカglichkeiten fテシr die einem Kreditinstitut zur Verfテシgung stehenden Gelder eine fテシr Auテ歹nstehende klar auf der Hand liegende Zuordnung zu bestimmten Aktivgeschテ、ften und deren Verzinsung ausschlieテ殳. Eine solche テ彙ertragung kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte selbst, wie sie in ihrer Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht hat, in der beanstandeten Klausel ein Mittel sieht, Guthabenzinsen durchzusetzen, die sie gegebenenfalls - ohne Bindung an irgendwelche Parameter des Kapitalmarkts - nur zu dem Zweck besonders niedrig festsetzt, um damit einer schwachen Nachfrage in ihrem Aktivgeschテ、ft Rechnung zu tragen und auf der Passivseite"Anlagewテシnsche abzuwehren oder テシber die Kondition auszusteuern".
(c) Eine so weitgehende Befugnis der Beklagten zur Zinssatzテ、nderung ist fテシr deren Combispar-Kunden auch unter Berテシcksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar.
Ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssテ、tze den verテ、nderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlテシssen, sondern auch bei bestehenden Vertrテ、gen anzupassen, ist vom Bundesgerichtshof fテシr das Aktivgeschテ、ft mehrfach anerkannt worden (BGHZ 97, 212, 216; Senatsurteil BGHZ 118, 126, 131; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Ein solches Interesse ist auch fテシr das Passivgeschテ、ft grundsテ、tzlich anzuerkennen. Daraus folgt jedoch nicht die Zumutbarkeit jeder Zinsテ、nderungsklausel fテシr die Gegenseite. Die Frage, welches Ausmaテ ein formularmテ、テ殃ger Zinsテ、nderungsvorbehalt haben darf, ist vielmehr unter Berテシcksichtigung auch der typischen Interessen der Gegenseite zu ermitteln. Dabei kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen an, fテシr die ein Zinsテ、nderungsvorbehalt gelten soll.
Bei den Combispar-Vertrテ、gen, fテシr die die angegriffene Klausel der Beklagten gelten soll, handelt es sich um langfristig angelegte Vertragsverhテ、ltnisse. Das ergibt sich nicht nur aus der Festlegung einer gleichbleibenden monatlichen Sparrate, sondern insbesondere auch daraus, daテ der Ertrag der Spartテ、tigkeit neben der laufenden Verzinsung auch von den zusテ、tzlichen Sparprテ、mien abhテ、ngt, die erst nach einer dreijテ、hrigen Spartテ、tigkeit gezahlt werden und danach jテ、hrlich bis auf 20% der Jahressparleistung ansteigen. Die Mテカglichkeit der Vertragskテシndigung mit einer Frist von drei Monaten sowie von Teilverfテシgungen bis zu 3.000 DM monatlich テ、ndert daran, anders als bei gewテカhnlichen Sparvertrテ、gen mit dreimonatiger Kテシndigungsfrist und unbeschrテ、nkter Einzahlungsmテカglichkeit bei gleicher Verzinsung von bestehenden und neu eingezahlten Spareinlagen, nichts, weil beides mit erheblichen Nachteilen hinsichtlich der Sparprテ、mien verbunden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, bei den Combispar-Einlagen handele es sich fテシr sehr viele Anleger um keine definitive Anlage-Entscheidung, sondern lediglich um die Mテカglichkeit, fテシr den Zahlungsverkehr vorテシbergehend nicht benテカtigte Mittel zwischenzuparken.
Angesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Vertrテ、ge ist eine vテカllig unbegrenzte Zinsテ、nderungsbefugnis der Beklagten fテシr die betroffenen Sparer nicht zumutbar. Die Gegenleistung der Beklagten fテシr die Spareinlagen der Kunden besteht zwar nicht nur in der laufenden Verzinsung, sondern auch in den zusテ、tzlichen, keiner テnderungsbefugnis der Beklagten unterworfenen Sparprテ、mien. Der laufenden Verzinsung kommt jedoch trotz der fテシr die Sparprテ、mien festgelegten beachtlichen Prozentsテ、tze keine untergeordnete Bedeutung zu, weil Sparprテ、mien in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit テシberhaupt nicht gezahlt und danach jeweils nur auf der Grundlage einer Jahressparleistung, nicht dagegen des gesamten Sparguthabens, berechnet werden. Die Beklagte darf daher den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegenleistung fテシr die Spareinlagen der Combi-Sparer nicht ohne Rテシcksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende テбuivalenzverhテ、ltnis von Leistung und Gegenleistung テ、ndern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren Zinsテ、nderungsrisiko aussetzen. Der Gesichtspunkt, daテ Sparern anders als manchen Kreditnehmern durch Zinssatzテ、nderungen in aller Regel keine existentielle Notlage droht, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Das fテシr formularmテ、テ殃ge Leistungsテ、nderungsvorbehalte insbesondere bei langfristigen Vertragsverhテ、ltnissen wesentliche Erfordernis der Wahrung des vertraglichen テбuivalenzverhテ、ltnisses (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339) beschrテ、nkt sich nicht auf Fテ、lle einer existentiellen Notlage des von der テnderung Betroffenen.
Der Umstand, daテ es schwierig oder vielleicht unmテカglich ist, fテシr die Anpassung von Sparzinsen an die sich テ、ndernden Gegebenheiten des Kapitalmarkts eine fテシr alle Kreditinstitute generell richtige, fテシr sテ、mtliche denkbaren Fallgestaltungen angemessene Bezugsgrテカテ歹 zu finden (vgl. dazu Bruchner in Bankrechtstag 2001, S. 93, 140; Schebesta BKR 2002, 564, 568 f.), テ、ndert an dieser Beurteilung nichts. Es ist der Beklagten bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem streitgegenstテ、ndlichen Bereich des Combis-Sparens zuzumuten, unter den Bezugsgrテカテ歹n des Kapitalmarkts diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwテ、hlen, die den Gegebenheiten ihres Geschテ、fts mit den Combispar-Einlagen mテカglichst nahe kommen, und sie zum Maテ殱tab fテシr kテシnftige Zinsテ、nderungen zu machen. So kテカnnte sie beispielsweise auf der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelaufkommens aus Combispar-Einlagen die fテシr den danach in Betracht kommenden Teil ihres Aktivgeschテ、fts maテ殀eblichen Parameter des Kapitalmarkts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Grenzen fテシr kテシnftige Zinsテ、nderungen zugrunde legen. Ein seinem Inhalt nach vテカllig unbestimmter formularmテ、テ殃ger Zinsテ、nderungsvorbehalt, wie ihn die angegriffene Klausel enthテ、lt, liefert die Combi-Sparer beliebigen Entscheidungen der Beklagten aus. Dies lテ、テ殳 sich durch das grundsテ、tzlich schutzwテシrdige Interesse der Beklagten an einer Anpassung ihrer Zinssテ、tze an wechselnde Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht rechtfertigen.
3. Die angegriffene Klausel ist aus den genannten Grテシnden insgesamt unwirksam. Auf die Frage, ob die in ihr enthaltene Regelung テシber die Bekanntgabe der Zinssテ、tze durch Aushang mit テつァ 307 BGB vereinbar ist, kommt es deshalb nicht an.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (テつァ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (テつァ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage stattgeben.
Nobbe Bungeroth Mテシller
Wassermann Appl
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