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Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 06 / 2004
Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 06 / 2004
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler 3
ðEigenheimzulage: Vorsicht bei Verlängerung der Baugenehmigung 3
ðErbschaft: Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung 3
ðKindergeld: Berücksichtigung von Geldschenkungen 3
ðErpressungsgelder: Wann liegt eine außergewöhnliche Belastung vor? 4
ðPrivate Belege: Aufbewahrung durch den Steuerpflichtigen 4
ðSonstige Einkünfte: Eigenprovision des Versicherungsnehmers 4
Vermieter 5
ðGrundstücksübertragung: Wohnrecht wird durch Mietvertrag abgelöst 5
Kapitalanleger 5
ðSteuererstattung: Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividenden 5
Freiberufler und Gewerbetreibende 6
ðNeuer Erlass zum gewerblichen Grundstückshandel 6
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften 7
ðAnteilige Steuerfreiheit: Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer 7
Personengesellschaften und deren Gesellschafter 7
ðVerlustabzug: Im Falle eines Wechsels der Gesellschafterstellung 8
Umsatzsteuerzahler 8
ðUmkehr der Steuerschuldnerschaft: Das gilt seit 1.4.2004 8
ðEuGH: Hälftiger Vorsteuerabzug für Betriebsfahrzeuge ist Vergangenheit 11
ðBetriebseinnahmen: Pflicht zur Einzelaufzeichnung 12
Arbeitgeber 12
ðNeueinstellung: Prüfung der Krankenversicherungspflicht 12
ðArbeitslohn: Lose als steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug 13
Arbeitnehmer 13
ðKein steuerpflichtig Arbeitslohn Wirbelsäulentraining für Arbeitnehmer 13
ðWerbungskosten: Aufwendungen für einen privat angeschafften PC 14
ðLohnnachzahlungen: Arbeitgeber zahlt direkt an das Arbeitsamt 14
Abschließende Hinweise 15
ðSozialversicherungsfrei: Ferienjobs für Schüler 15
ðSteuertermine im Monat Juni 2004 16
Alle Steuerzahler
ð Eigenheimzulage: Vorsicht bei Verlängerung der Baugenehmigung
Wird eine Baugenehmigung verlängert, gilt als Herstellungsbeginn im Sinne von § 19 Absatz 4 Eigenheimzulagengesetz der Zeitpunkt der Abgabe des Verlängerungsantrags. Das gilt erst recht, wenn das Gebäude dabei gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag wesentliche baurechtliche Änderungen erfährt. Mit dieser Entscheidung ergänzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Herstellungsbeginn. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 61/03 eingelegt.
Hintergrund: Bei bauantragspflichtigen Gebäuden, deren Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wurde, gilt die neue - gekürzte - Eigenheimzulage. Da sich dies im Herbst 2003 abzeichnete, sicherten sich viele Bauherren noch die alte Förderung, indem sie den Bauantrag noch in 2003 einreichten. Ein Antrag auf Verlängerung bzw. Änderung nach dem 31.12.2003 gefährdet aber die alte Förderung, da er quasi wie ein neuer Bauantrag und damit als neuer Herstellungsbeginn angesehen werden kann (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.8.2003, Az. 3 K 2362/01).
ð Erbschaft: Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Beerdigungskosten mindern als Nachlass-Verbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ist kein Nachlass vorhanden beziehungsweise reicht er für die Kosten nicht aus, kommt ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Einkommensteuergesetz) in Betracht - unter zwei Voraussetzungen:
Es handelt sich um die Beerdigung eines nahen Angehörigen.
Die Aufwendungen waren notwendig und angemessen (§ 33 Einkommensteuergesetz).
Die Aufwendungen für die Bestattung von nahen Angehörigen (beispielsweise Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister) können vom Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, wenn sie den Umständen nach notwendig waren und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Berlin sind Bestattungskosten bis 7.500 Euro (einschließlich Grabstein) angemessen (Verfügung der OFD Berlin vom 27.11.2003, Az. St 177 - S 2284 - 1/90).
Hinweis: Als außergewöhnliche Belastungen dürfen nur die Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen für die Anreise und Bewirtung der Trauergäste werden regelmäßig nicht anerkannt (siehe hierzu Hinweise 186 und 189 der Einkommensteuerrichtlinien). Kosten der Grabpflege können unter Umständen als dauernde Last bei den Sonderausgaben in Abzug gebracht werden (BFH-Urteil vom 18.9.1991, Az. XI R 10/85, BFH/NV 92, 295).
ð Kindergeld: Berücksichtigung von Geldschenkungen
Bei Kindern in der Berufsausbildung wird das Vermögen des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs nicht berücksichtigt. Strittig ist, wie Schenkungen zu behandeln sind.
Der Bundesfinanzhof hatte jetzt folgenden Fall zu beurteilen: Eine nicht verwandte Person schenkte zwei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung jeweils 10.000 Euro. Das Geld war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte als Starthilfe ins Berufsleben dienen. Auf Grund dieser Maßgabe seien die Schenkungen nicht anzurechnen, entschied der Bundesfinanzhof.
Alle anderen Fälle ließen die Richter ausdrücklich offen. Es spreche zwar einiges dafür, das Vermögen des Kindes bei der Einkünfte- und Bezügegrenze nicht zu berücksichtigen und nur die Erträge des Vermögens anzurechnen - und zwar unabhängig davon, ob das Kind das Vermögen schon früher oder erst im aktuellen Jahr erlangt hat. Verbindlich entschieden haben die Richter jedoch nur für die Urteilskonstellation (Schenkung nicht von unterhaltspflichtigen Eltern, Schenkung nicht zur sofortigen freien Verfügung, sondern zur Kapitalanlage, Verwendung damit erst in der Zukunft). Offen bleibt daher vor allem die Behandlung von Vermögensübertragungen in der Familie, wenn die Kinder ab Volljährigkeit frei über das Vermögen verfügen können (BFH-Urteil vom 28.1.2004, Az. VIII R 21/02).
ð Erpressungsgelder: Wann liegt eine außergewöhnliche Belastung vor?
Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Laut der Urteilsbegründung ist für Erpressungsgelder zwischen den folgenden Fallgruppen zu unterscheiden. Zum einen gibt es die Fälle, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat und zum anderen gibt es den Fall, in denen es an einem solchen Verhalten fehlt. Ist Letzteres der Fall, kann man unter bestimmten Voraussetzungen von einer außergewöhnlichen Belastung ausgehen, beispielsweise, wenn ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Vermögens zum Erpressungsopfer wird. Besitzt der Steuerpflichtige keine Handlungsalternative, kann das Erpressungsgeld in Abzug gebracht werden.
Im dem Urteil zu Grunde liegenden Fall wurde der Steuerpflichtige wegen eines außerehelichen Verhältnisses mit Erfolg auf die Zahlung von Bargeld erpresst. Die Aufwendungen waren für den Kläger zwar außergewöhnlich, denn wer ein außereheliches Verhältnis eingeht, ist üblicherweise nicht einer Erpressung ausgesetzt. Es fehlte jedoch an der Zwangsläufigkeit. Der Umstand, dass die Ehefrau im entscheidenden Zeitraum herzkrank war und aus diesem Grund ein Geständnis des Ehemanns möglicherweise ernste Gesundheitsprobleme nach sich gezogen hätte, begründet keine Zwangsläufigkeit. Die Aufwendungen sind in einem solchen Fall von Erpressung steuerlich nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 18.3.2004, Az. III R 31/02).
ð Private Belege: Aufbewahrung durch den Steuerpflichtigen
Die Oberfinanzdirektion München hat in einer Verfügung vom 9.2.2004 bestimmt, dass die von Steuerpflichtigen eingereichten Belege aus dem Privatbereich bereits bei der Veranlagung so eingehend geprüft und gewürdigt werden sollen, dass eine spätere erneute Beleganforderung entbehrlich ist. Sollten die Belege bei einer Vorbehaltsveranlagung noch einmal benötigt werden, ist auf eine möglicherweise erneute Vorlage und auf die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hinzuweisen.
Hinweis: Diese Verfügung wurde durch die Oberfinanzdirektion München erlassen. Steuerpflichtige in anderen Veranlagungsbezirken sollten eigenständig darauf achten, Belege aufzubewahren, die für weitere Verfahren benötigt werden (OFD-München, Verfügung vom 9.2.2004 - S 0240 - 4 St 312).
ð Sonstige Einkünfte: Eigenprovision des Versicherungsnehmers
Wer bei Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Versicherungsvertreter aushandelt, dass dieser ihm einen Teil seiner Provision weitergibt, muss die Zahlung nicht als sonstige Einkünfte versteuern (BFH-Urteil vom 2.3.2004, Az. IX R 68/02).
Vermieter
ð Grundstücksübertragung: Wohnrecht wird durch Mietvertrag abgelöst
Wenn auf die Ausübung unentgeltlichen Wohnrechtes nach einer Grundstücksübertragung verzichtet wird und stattdessen ein Mietvertrag geschlossen wird, liegt nicht notwendigerweise ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung vor, so ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau von dessen Eltern ein Zweifamilienhaus übertragen. Im Gegenzug verpflichteten sich der Steuerpflichtige und seine Ehefrau, den Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht zu gewähren und diese zu pflegen. Das Wohnrecht wurde als beschränkt persönliche Dienstbarkeit, das Betreuungs- und Pflegerecht als Reallast vereinbart und als Altenteilsrecht im Grundbuch eingetragen. Nachdem zwei Jahre später ein erheblicher Sanierungs- und Modernisierungsbedarf an dem Gebäude festgestellt wurde, verzichteten die Eltern auf das unentgeltliche Wohnrecht und erklärten, es in ein unbefristetes Mietverhältnis umzuwandeln. Die Miete wurde daraufhin monatlich in bar gegen Quittung geleistet. Das Wohnrecht wurde allerdings erst einige Zeit später im Grundbuch gelöscht.
Den von dem Steuerpflichtigen erklärten Werbungskostenüberschuss erkannte das Finanzamt nicht an, da wegen des noch bestehenden Nutzungsrechts kein Mietverhältnis gegeben sei.
Der Auffassung des Finanzamtes widerspricht aber der Bundesfinanzhof. Dieser vertritt die Auffassung, dass der Werbungskostenüberschuss durchaus zu berücksichtigen sei. Die Miethöhe entspricht dem Betrag, der auch unter fremden Dritten üblich wäre. Ebenso hielten Inhalt des Mietvertrages und Durchführung des Mietverhältnisses einem Fremdvergleich stand. Auf das Fortbestehen des dinglichen Rechts kommt es entgegen der Auffassung des Finanzamtes nicht an, weil das Wohnrecht einem Mietvertrag über die wohnrechtbelastete Wohnung nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 17.12.2003, Az. IX R 60/98).
Kapitalanleger
ð Steuererstattung: Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividenden
Deutschen Kapitalanlegern winkt eine Steuer-Erstattung, wenn sie bis zum Jahr 2001 Dividenden aus dem Ausland bezogen haben. Denn das bis 2001 geltende deutsche Anrechnungsverfahren ist wahrscheinlich europarechtswidrig. Grund: Aktionäre eines deutschen Unternehmens erhalten eine Steuergutschrift über die vom Unternehmen entrichtete Körperschaftsteuer. Für Dividenden von ausländischen Unternehmen gilt das nicht.
Hintergrund: Vor dem Europäischen Gerichtshof steht derzeit das finnische Anrechnungsverfahren auf dem Prüfstand. In ihrem Schlussantrag bezeichnet die Generalanwältin die finnischen Regeln als europarechtswidrig. Da die Regeln des bis 2001 geltenden deutschen Anrechnungsverfahrens weitgehend identisch mit den finnischen sind, dürfte sich die Entscheidung auch für deutsche Kapitalanleger auswirken.
Hinweis: In den Fällen, in denen die Steuerbescheide noch offen sind, sollte Einspruch eingelegt werden. Unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az. C - 319/02) sollte die Anrechnung von 3/7 der Dividende beantragt werden. In dieser Höhe stand deutschen Anlegern bei Inlandsfällen eine Steuergutschrift zu.
Freiberufler und Gewerbetreibende
ð Neuer Erlass zum gewerblichen Grundstückshandel
Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben mit der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel auseinander gesetzt. Dabei ergeben sich gravierende Änderungen bei der Beteiligung an Grundstücksgesellschaften und Immobilienfonds.
Grundsatz
Der Erlass enthält im Wesentlichen eine Zusammenstellung der in den letzten Jahren vom Bundesfinanzministerium entwickelten Grundsätze. Unverändert liegt insbesondere dann ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden. In diesem Fall gilt auch bereits das erste Grundstück als gewerblich verkauft.
Unabhängig von der Drei-Objekt-Grenze ist ein Verkauf ggf. als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen, wenn die Verkaufsabsicht bereits bei Errichtung des Objektes bestanden hat oder ein so genanntes Großobjekt vorliegt. Gleiches gilt für Verkäufe durch branchenkundige Immobilienbesitzer.
Geerbte Objekte
Der Verkauf eines geerbten Grundstücks ist nicht in die Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen. Allerdings kommt hier ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft in Betracht, wenn das Grundstück vor weniger als zehn Jahren vom Erblasser gekauft wurde. War der Erblasser jedoch mit den Immobilien gewerblich tätig, müssen auch die Nachfolger gewerbliche Einkünfte deklarieren - unabhängig von der Besitzdauer. Setzt sich die Erbengemeinschaft auseinander und verteilt Häuser untereinander, gilt dies nicht als Verkauf.
Garage oder Stellplatz als eigenes Objekt
Auch die Garage oder der Stellplatz zählt als eigenes Objekt, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer Wohnung verkauft werden. Nur das eigenen Wohnzwecken dienende Haus muss wie bei den Spekulationsgeschäften nicht berücksichtigt werden.
Immobilienfonds und Grundstücksgemeinschaften
Verstärkte Aufmerksamkeit ist nunmehr bei Besitzern von Anteilen an Immobilienfonds und Grundstücksgemeinschaften gefordert. Denn unter verschärften Bedingungen fließen auch deren Umsätze in die Drei-Objekt-Grenze ein. Bisher wurden Verkäufe durch die Gesellschaft nur dann einbezogen, wenn eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent bestand. Jetzt kommt eine betragsmäßige Grenze hinzu.
Folgende Vorgänge sind nunmehr für den gewerblichen Grundstückshandel relevant: Ist die Gesellschaft gewerblich tätig, liegt ohnehin eine Mitunternehmerschaft vor. Beträgt die Beteiligung an einer an sich nicht gewerblich tätigen Grundstücksgesellschaft oder an einem Immobilienfonds mindestens zehn Prozent, gilt ein Anteilsverkauf als ein Objekt. Gleiches gilt - und das ist neu -, wenn der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent mehr als 250.000 Euro beträgt. Beläuft sich die Beteiligung auf zehn Prozent oder übersteigt der Wert der Anteile 250.000 Euro, ist der Wert der im Fonds enthaltenen Grundstücke unerheblich.
Besondere Auswirkungen hat diese neue Sichtweise bei Immobilienfonds mit Sitz jenseits der Grenze. Während deutsche Verwalter die zehnjährige Haltedauer wegen der Spekulationsfrist im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz beachten, ist dies bei Auslandsfonds in der Regel nicht der Fall. Somit kann der kurzfristige Verkauf von Immobilien - etwa bei Auflösung des Fonds - beim Anleger im Falle einer Überschreitung der vorgegebenen Werte zu einer Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze führen. Die wirkt sich auch negativ auf bereits zuvor verkaufte Grundstücke aus. So kann die Entscheidung eines Fondsmanagers dazu führen, dass zwei in der Vergangenheit selbst veräußerte Objekte plötzlich in die Steuerpflicht rutschen (BMF-Schreiben vom 26.3.2004, Az. IV A 6 - S 2240-46/04).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
ð Anteilige Steuerfreiheit: Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer einer (Agentur-)GmbH sind zivilrechtlich Angestellte der GmbH. Was liegt da näher, als die steuerlichen Vorteile auszunutzen, die das Gesetz Arbeitnehmern zugesteht: zum Beispiel die anteilige Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b Einkommensteuergesetz). Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof diese steuerliche Vergünstigung bei Gesellschafter-Geschäftsführern versagt und sie als verdeckte Gewinnausschüttungen deklariert (siehe hierzu BFH-Urteil vom 27.3.2001, Az. I R 40/00). Im Wesentlichen erfolgte dies mit dem Argument, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen müsse. Anders sieht dies das Finanzgericht Nürnberg. Nach dessen Auffassung können auch Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfreie Leistungen beziehen, wenn
· die Gesamtvergütung angemessen sei (Grundgehalt zuzüglich Zuschläge) und
· ein angestellter Fremd-Geschäftsführer steuerfreie Zuschläge erhalte
(innerbetrieblicher Fremdvergleich).
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige müssen auf derartige Zuschläge vorerst noch verzichten. Noch ist die alte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gültig (FG-Urteil vom 4.11.2003, Az. I 290/2000).
Personengesellschaften und deren Gesellschafter
ð Verlustabzug: Im Falle eines Wechsels der Gesellschafterstellung
Ein Kommanditist, der in die Stellung eines Komplementärs wechselt, darf die auf ihn entfallenden Verluste ab dem Jahr Steuer mindernd geltend machen, in dem die Gesellschafter den Beschluss zivilrechtlich wirksam gefasst haben. Unerheblich ist, wann der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister gestellt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem der entsprechende Antrag erst im Folgejahr gestellt wurde.
Hintergrund: Kommanditisten haften für Verluste bis zur Höhe ihres Haftungsbetrags. Verluste können sie nur bis zu dieser Höhe steuerlich geltend machen. Darüber hinausgehende Verluste dürfen sie nur mit künftigen Gewinnanteilen verrechnen. Bis dahin werden sie als Verrechnungsposten festgehalten (§ 15a Einkommensteuergesetz). Bei Komplementären sieht es anders aus: Sie haften unbeschränkt und können ihre Verluste unbeschränkt geltend machen.
Wichtig: Im Umkehrschluss bedeutet die Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Beim Wechsel vom Komplementär zum Kommanditisten sind die Verluste ab dem Jahr des Wechsels nur beschränkt abzugsfähig (BFH-Urteil vom 12.2.2004, Az. IV R 70/02).
Umsatzsteuerzahler
ð Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Das gilt seit 1.4.2004
Seit 1. April ist es amtlich: Die Bundesregierung hat in der Bauwirtschaft bei der Umsatzsteuer die so genannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft herbeigeführt. Die Ermächtigung der EU-Kommission war gerade noch rechtzeitig eingetroffen, um die Neuregelung des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) zum 1.4.2004 in Kraft zu setzen. Am 31.3.2004 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das zugehörige Anwendungsschreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 31.3.2004, Az. IV D 1 - S 7279 - 107/04). Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen erläutert, die durch das Bundesfinanzministerium beantwortet wurden.
Bundesfinanzministerium gewährt eine Übergangsregelung bis 30.6.2004
Bei steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner (leistender Unternehmer und Leistungsempfänger) einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz ausgegangen sind. Vorausgesetzt wird, dass diese Umsätze zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt wurden.
Die „alte“ Regelung gilt auch für die Fälle, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.3. und vor dem 1.7.2004 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.
Voraussetzung für die Nutzung der Übergangsregelung
Voraussetzung ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Zahlt der Leistende die Umsatzsteuer nicht, kann es trotz Übergangsregelung passieren, dass der Leistungsempfänger die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen muss, obwohl er den Leistenden bezahlt hat.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Grundstückslieferungen
Die Regelungen für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft werden für Grundstückslieferungen unabhängig von der Bautätigkeit des Auftraggebers gelten:
Fall: Grundstückslieferung Werden Grundstücke veräußert und optiert der Verkäufer zur Umsatzsteuer, sind die Käufer stets Schuldner der Umsatzsteuer, wenn sie Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist, dass der Lieferer (Verkäufer) bereits im notariellen Vertrag oder in einer notariell zu beurkundenden Vertragsergänzung erklärt, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet und zur Umsatzsteuer optiert.
Bei Grundstückslieferungen schuldet der Auftraggeber jetzt die Umsatzsteuer, wenn der Verkäufer zur Umsatzsteuer optiert und der Auftraggeber Unternehmer ist. Bisher führten nur Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz).
Wen betrifft die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen?
Betroffen sind Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die selbst Bauleistungen ausführen und eine Rechnung über
· ausgeführte umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen eines inländischen Unternehmers
oder
· umsatzsteuerpflichtige Grundstückslieferungen erhalten.
In diesen Fällen schuldet nicht der ausführende Unternehmer die Umsatzsteuer für seine Leistungen, sondern der Auftraggeber. Der abrechnende Unternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss darauf hinweisen, dass der Auftraggeber nach § 13b Umsatzsteuergesetz Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Ab wann gilt das Gesetz?
Wird von der Übergangsregelung kein Gebrauch gemacht, gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Umsätze und Teilleistungen, die nach dem 31.3.2004 ausgeführt werden sowie in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.3.2004 vereinnahmt wird und die Leistungen anschließend ausgeführt werden.
Wurde das Entgelt oder ein Teil vor dem 1.4.2004 vereinnahmt und die Leistung erst nach dem 31.3.2004 ausgeführt, darf der Leistungsempfänger die Bemessungsgrundlage seiner Umsatzsteuer um das Entgelt mindern, das er vor dem 1.4.2004 an den Leistenden gezahlt hat. Voraussetzung ist hier wieder, dass der Leistende die Umsatzsteuer auf das im 1. Quartal 2004 zugeflossene Entgelt richtig angemeldet und gezahlt hat.
Welche Auftraggeber sind betroffen?
Fall: BauleistungenZum Steuerschuldner werden nur Unternehmer oder juristische Personen, die selbst Bauleistungen durchführen. Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Davon ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger· im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 Prozent seiner steuerbaren Umsätze betragen hat oder · dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz vorlegt.
Wichtig: Die Neuregelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz erstreckt sich sowohl auf Umsätze für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Es ist auch nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Umsätze, für die er Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz unmittelbar zusammenhängen.
Organschaften
Bei Organschaften ist der Organträger nur insoweit als Leistungsempfänger Steuerschuldner, als er oder die einzelne Organgesellschaft selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Welche Auftraggeber sind nicht betroffen?
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist begrenzt auf Unternehmen, die „nachhaltig Bauleistungen“ erbringen. Folgende Personen oder Institutionen sind damit von § 13b Umsatzsteuergesetz nicht betroffen:
1. Bauträger, die ausschließlich Leistungen erbringen, die unter das Grunderwerbsteuerge setz fallen.
2. Privatpersonen und Unternehmen, die weniger als 10 Prozent ihres steuerbaren Umsatzes
mit Bauleistungen erwirtschaften.
3. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), wenn die Leistungen der WEG als steuer
freie Leistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden.
Bei welchen Leistungen schulden Auftraggeber die Steuer?
Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer Leistungen erbringt, die der Herstellung, Instandhaltung oder Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst neben Gebäuden auch Brücken, Straßen oder Tunnel.
Die Leistung muss sich auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Es muss eine Substanzerweiterung, -verbesserung, -beseitigung oder -erhaltung bewirkt werden. Zu den Leistungen, die unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen, gehören deshalb
· der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen,
Heizungsanlagen,
· der Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit einem Gebäude fest verbunden sind
(zum Beispiel Ladeneinrichtungen),
· Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Bauwerkserstellung,
· die Installation einer Lichtwerbeanlage,
· Erhaltungsaufwendungen (Reparaturleistungen), wenn das Nettoentgelt für den einzel
nen Umsatz 500 Euro übersteigt und
· Reinigungsvorgänge, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird
(Fassaden reinigung durch Sandstrahlbearbeitung).
Wann schulden Auftraggeber die Steuer nicht?
1. Planungs- und Überwachungsleistungen
Für Planungs- und Überwachungsleistungen gilt die Neuregelung nicht. Das gilt vor allem für Leistungen von Architekten, Fachplanern oder für die Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.
2. Materiallieferungen
Auch für Materiallieferungen gilt weiter altes Recht. Der Leistende schuldet die Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn er den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in das Bauwerk einbaut. Auch für Betonlieferungen gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht.
3. Sonstiges
Nicht von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen sind ferner der Gerüstbau, das Aufstellen von Materialcontainern, Bürocontainern oder Toilettenwagen, von Messeständen sowie das Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege, die Arbeitnehmerüberlassung oder das zur Verfügungstellen von anderen Baugeräten.
Wie muss die Rechnung aussehen?
Wird über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen, Leistungen an Gebäuden oder über umsatzsteuerpflichtige Grundstückslieferungen abgerechnet, darf der Rechnungsaussteller (Auftragnehmer) bei Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber in der Rechnung keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Zusätzlich muss er darauf hinweisen, dass der Rechnungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist (§ 13b Umsatzsteuergesetz).
Beachten Sie: Weist der Auftragnehmer Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, obwohl ein Fall des § 13b Umsatzsteuergesetz vorliegt, schulden sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer die Umsatzsteuer.
ð EuGH: Hälftiger Vorsteuerabzug für Betriebsfahrzeuge ist Vergangenheit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Urteil vom 29.4.2004 mit der Frage befasst, ob die Vorsteuerabzugsbeschränkung für betriebliche Fahrzeuge mit dem europäischen Recht vereinbar war. Da man vonseiten des deutschen Gesetzgebers einen negativen Ausgang des Verfahrens erwartet und man vorsorglich die hälftige Vorsteuer-Kürzung gem. § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz mit Wirkung zum 1.1.2004 wieder abgeschafft hatte, war die Entscheidung des EuGH eine echte Überraschung. Dieser entschied nämlich, dass die erteilte EG-Ermächtigung - und damit die fünfzig-prozentige Umsatzsteuerkürzung - grundsätzlich rechtmäßig sei; lediglich die erst später verfügte Rückwirkung auf den 1.4.1999 sei nicht wirksam (EuGH-Urteil vom 29.4.2004, Rs. C-17/01).
Hintergrund des Verfahrens: Durch § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung ab 1.4.1999 der Vorsteuerabzug für gemischt-genutzte Unternehmensfahrzeuge auf 50 Pozent beschränkt. Dies erfolgte in Abweichung von der 6. EG-Richtlinie. Die Abweichung von einer EG-Richtlinie bedarf für die Gültigkeit jedoch grundsätzlich der Ermächtigung des Rates. Die nachträglich eingeholte Ermächtigung lag zum 28.2.2000, mit Rechtswirkung zum 5.3.2000, vor. Diese Ermächtigung lief zum 31.12.2002 aus und wurde nicht mehr verlängert. Seit 1.1.2004 ist der § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz wieder abgeschafft.
Aus diesen sehr umständlichen Verfahrensschritten ergeben sich nunmehr unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Zeitabschnitte:
1.4.1999 - 4.3.2000: § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz verstößt gegen die 6. EG-Richtlinie. Das heißt, das Wahlrecht zwischen vollem Vorsteuerabzug und hälftigem Vorsteuerabzug ist möglich.
5.3.2000 - 31.12.2002: § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz ist gültig. Dadurch gilt der hälftige Vorsteuerabzug für diese Zeit.
1.1.2003 - 31.12.2003: § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz verstößt gegen die 6. EG-Richtlinie. Das heißt, das Wahlrecht zwischen vollem Vorsteuerabzug und hälftigem Vorsteuerabzug ist für diese Zeit wieder möglich.
ab 1.1.2004: § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz wurde abgeschafft. Es gilt wieder der volle Vorsteuerabzug.
Hinweise für die Praxis:
Für Fahrzeuge, die bislang unter § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz gefallen sind, gilt ab 1.1.2004 wieder der ungeschmälerte Vorsteuerabzug. Die neue Anwendungsregelung des § 27 Absatz 5 Umsatzsteuergesetz (neue Fassung) soll dabei sicherstellen, dass der dann wieder einsetzenden Besteuerung nach § 3 Absatz 9a Nummer 1 Umsatzsteuergesetz eine Vorsteuerkorrektur gemäß Â§ 15a Umsatzsteuergesetz gegenübersteht.
Beispiel: Der Unternehmer U hatte zum 2.1.2002 ein neues Unternehmens-Kfz für 50.000 Euro zuzüglich 8.000 Euro Mehrwertsteuer erworben, das er auch für Privatfahrten nutzt.Nach § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz konnte U in 2002 die Erwerbsvorsteuer nur hälftig geltend machen (4.000 Euro). Ab 2004 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die auf die Privatnutzung entfallenden Fahrzeugkosten jedoch wieder der Umsatzbesteuerung unterliegen, so dass auch die anteilige Fahrzeugabschreibung - trotz des insofern nur hälftigen Vorsteuerabzugs in 2002 - einzubeziehen ist. Nach § 27 Absatz 5 Umsatzsteuergesetz (neue Fassung) ist an U zum Ausgleich die zeitanteilige Vorsteuerkürzung (für 2004: 1/5 von 4.000 Euro = 800 Euro) auf Antrag zu erstatten.
ð Betriebseinnahmen: Pflicht zur Einzelaufzeichnung
Auch Gewerbetreibende, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, müssen ihre Betriebseinnahmen einzeln aufzeichnen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Steuerpflichtige ist seit Jahren als Taxiunternehmer tätig und ermittelt seinen Gewinn gemäß Â§ 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Bei einer Außenprüfung wurden unter anderem Mängel in der Kassenführung festgestellt. Fraglich war in diesem Zusammenhang, inwieweit der Steuerpflichtige zur Einzelaufzeichnung der Einnahmen verpflichtet ist.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zur Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen verpflichtet ist. Die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für Unternehmen aus § 22 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Bestimmte Berufsgruppen (zum Beispiel Einzelhandelsunternehmen) werden von dieser Pflicht zur Einzelaufzeichnung aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität entbunden. Die Situation eines Taxiunternehmers lässt sich jedoch nicht mit der des Einzelhändlers vergleichen (BFH-Urteil vom 26.2.2004, Az. XI R 25/02).
Arbeitgeber
ð Neueinstellung: Prüfung der Krankenversicherungspflicht
Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Seit dem 1.1.2003 gibt es zwei Jahresentgeltgrenzen, die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bei Neueinstellungen müssen Arbeitgeber daher prüfen, welche der beiden JAG für den neuen Arbeitnehmer gilt.
Zwei Jahresentgeltgrenzen
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte gilt seit dem 1.1.2003 die allgemeine und für in einer privaten Krankenkasse (PKV) Versicherte die besondere Jahresentgeltgrenze.
Für die Jahre 2003 und 2004 gelten folgende Beträge:
2003 2004
Allgemeine JAG für GKV-Versicherte (§ 6 Abs. 6 SGB V) 45.900 Euro 46.350 Euro
Besondere JAG für PKV-Versicherte (§ 6 Abs. 7 SGB V) 41.400 Euro 41.850 Euro
Die besondere JAG gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 die damalige JAG von 40.500 Euro überschritten hatten und privat krankenversichert waren (§ 6 Absatz 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch V). Es handelt sich dabei um eine niedrigere JAG, die aus Gründen des Vertrauensschutzes an das Niveau der am 31.12.2002 geltenden JAG anknüpft.
Prüfung der Versicherungspflicht
Arbeitgeber müssen bei Neueinstellungen prüfen, welche JAG für den Arbeitnehmer gilt. Hat der Arbeitnehmer am 31.12.2002 die JAG von 40.500 Euro überschritten und war privat krankenversichert, dann gilt Folgendes: Wird er wegen Änderung der besonderen JAG später krankenversicherungspflichtig, kann er sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
BeispielIm Jahr 2002 hat der Arbeitnehmer 40.800 Euro verdient und war krankenversichert. Im Jahr 2003 verdiente er 41.500 Euro. Für 2004 hat sein neuer Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt von 41.700 Euro ermittelt. Der Arbeitnehmer würde damit unter die JAG von 41.850 Euro rutschen. Er kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Achtung: Arbeitgeber sollten entsprechende Nachweise (zum Beispiel eine Bescheinigung der privaten Krankenkasse) aufbewahren.
ð Arbeitslohn: Lose als steuer- und sozialabgabenfreier Sachbezug
Die Freigrenze für Sachbezüge kann auch für Lotterielose genutzt werden. Das heißt: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Lose für eine von einem fremden Dritten durchgeführte Lotterie steuer- und sozialabgabenfrei überlassen, wenn die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird (§ 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz).
Hinweis: Auch ein etwaiger Lotteriegewinn bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, da er in keinem Zusammenhang mehr mit dem Arbeitsverhältnis steht (FinMin Saarland, Erlass vom 10.2.2004, Az. B/2 - 4 - 20/04 - S 2334).
Arbeitnehmer
ð Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn: Wirbelsäulentraining für Arbeitnehmer
Aufwendungen eines Arbeitgebers für ein Wirbelsäulentraining seiner Arbeitnehmer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Finanzgericht Köln sah in der Kostenübernahme keine Entlohnung der Arbeitnehmer. Vielmehr handelte der Arbeitgeber im betrieblichen Interesse, da er krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen wolle (FG Köln, rechtskräftiges Urteil vom 24.9.2003, Az. 12 K 42/03).
ð Werbungskosten: Aufwendungen für einen privat angeschafften PC
Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind anteilig als Werbungskosten absetzbar.
Dies entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Angestellten, der einen Computer erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und schätzte den beruflichen Nutzungsanteil mit 35 Prozent der Anschaffungskosten.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Es gebe keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter Computer weit überwiegend privat genutzt werde. Könne der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Geräts nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, seien die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten beziehungsweise beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 Prozent sei der PC ein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dann könnten sogar die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Gegebenenfalls sei der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen.
Der Bundesfinanzhof hat ferner entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner und Ähnliches) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetzes sind, so dass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 19.2.2004, Az. VI R 135/01).
ð Lohnnachzahlungen: Arbeitgeber zahlt direkt an das Arbeitsamt
Lohnnachzahlungen werden grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses beim Arbeitnehmer erfasst. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn aber wegen erbrachter Lohnersatzleistungen direkt an das Arbeitsamt, fließt dem Arbeitnehmer kein Lohn zu, so das Finanzgericht Berlin.
Im zu Grunde liegenden Fall wollte das Finanzamt die Zahlung an das Arbeitsamt beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern und lediglich einen negativen Progressionsvorbehalt in dieser Höhe berücksichtigten. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass der Arbeitnehmer die Zahlungen an das Arbeitsamt nicht versteuern müsse. Er habe daran keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Das Geld sei ihm daher nicht zugeflossen. Inhaber des Anspruchs sei das Arbeitsamt gewesen, das Lohnersatzleistungen erbracht und den Anspruch durch gesetzlichen Forderungsübergang erworben habe (§ 115 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X). Der Arbeitnehmer sei im Jahr der Zahlung nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen.
Hinweis: Endgültig entscheiden muss der Bundesfinanzhof. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen VI R 66/03. In ähnlich gelagerten Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden (FG Berlin, Urteil vom 2.10.2003, Az. 1 K 1499/02).
Abschließende Hinweise
ð Sozialversicherungsfrei: Ferienjobs für Schüler
In den nahenden Schulferien werden gelegentlich Schüler zur Aushilfe für in Urlaub befindliche Mitarbeiter(innen) beziehungsweise für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. Dabei ist dann zu klären, ob die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind.
Schüler können grundsätzlich während eines Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist. Allerdings gilt dieses längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Frist wird in den großen Ferien jedoch nicht überschritten. Für eine derartige kurzfristige Beschäftigung brauchen auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt zu werden.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung von Schülern hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 25 Prozent an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, abzuführen.
Obgleich die nur in den Ferien beschäftigten Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien sozialversicherungsfrei sind, muss eine Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte, wenn sie als Schüler das 16. Lebensjahr vollendet haben, entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem dafür vorgeschriebenen Meldevordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Für geringfügig entlohnte Schüler ist die Meldung für geringfügig Beschäftigte an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, zu erstatten.
Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, muss sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden.
Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden. Sofern die Meldung nicht im automatischen Verfahren erstellt wird, werden die erwähnten Vordrucke für die Meldungen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Zuständige Krankenkasse ist für die kurzfristigen Beschäftigungen die Krankenkasse, bei der der Schüler als Familienangehöriger durch Vater oder Mutter versichert ist. Für geringfügig beschäftigte Schüler sind die Meldungen an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, zu richten.
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