-->Hi,
endlich Antwort vom BFM. Die TIPS-Zinsen (nominal plus Infla-"Ausgleich") sind nach 20,1 EStG"ganz normal" zu versteuern wie alle anderen"Kapitaleinkünfte" auch. Gilt ebenso für die Fremdwährungsanleihen.
Das bedeutet: Die Musterprozesse sind vorprommagiert.
Denn: Bei den Nominalzinsen wird möglicherweise ein Infla-Ausgleich vorab eingerechnet bzw. gefordert. Aber der Zinssatz liegt ex ante fest.
Bei TIPS liegt nur der"Grundzinssatz" fest, alles andere kann erst ex post festgestellt werden - egal jetzt nach welcher Berechnung.
Zum 20,1:
"(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
[und darauf zielt die Nummer ab] auch
7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. [2] Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage;
Das"ungewisse Ereignis" kann es nicht sein, wobei die"Ungewissheit" nicht das Thema ist, sondern das"Ereignis". Da die Zinsen nicht täglich geschrieben werden, sondern ein Mal p.a. (Zinstermin, evtl. auch halb- oder vierteljährlich) haben wir es mit Gewissheit nicht mit einem Ereignis zu tun, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass sich zum Zeitpunkt der Zinszahlungsverpflichtung etwas ereignet, was dann die"Höhe des Entgelts" beeinflusst.
Überdies beinhaltet die Konstruktion von TIPS, dass sich das"Kapitalvermögen" mindert (da es eine auf gleiches Nominal lautende Forderung handelt), sobald Inflation eintritt - auf welche die ganze Konstruktion schließlich abzielt, da sonst TIPS nicht begeben würden.
Von TIPS-Derivaten, wo's dann richtig spaßig wird, reden wir gar nicht erst. Suuupi wird's vor allem, wenn der Infla-"Coupon" getrennt gehandelt wird.
Gruß!
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