-->Vermieter kann Solaranlage sofort voll absetzen
wenn ich diese Überschrift hier lese und die gleichzeitigen Wetterberichte aus Deutschland in den Nachrichten mitbekomme, dann komme ich zu dem Urteil:
Der gute deutsche Solaranlagen-Einbauer, kann zwar seine tolle Anlage jetzt schöner abschreiben - nur Strom wird sie ihm kaum liefern. Und ich würde in euren Breitengraden nun auf eine Solarstromen -Energiegewinnung am allerwenigsten setzen
Ein toller Sommer(2003) binnen 10 oder 15 Jahren ist halt ein bisschen wenig.
Da kann ich nach 3,5wöchigem Dauersommersonnenschein-Wetter für den Anfang an der spanischen Costa nur befreit jubeln: Dieses nervtötende Dauer-Manko (guckt mal raus) haben wir hier nun endlich nicht mehr.
Und ansonsten klappt auch alles, wie wir uns das so vorgestellt haben.
Hier nun das gerade ergangene Urteil, was ich irgendwo aufgegabelt habe. Wer zuviel Geld über hat, rüstet um oder nach.
Hier hätte er halt nun schon heute Morgen sein warmes Wasser für den ganzen Tag warm...
alles Gute
Cichette
Vermieter kann Solaranlage sofort voll absetzen
Wird nachträglich eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses eingebaut, so sind die Aufwendungen hierfür in voller Höhe sofort als Erhaltungsaufwand absetzbar.
Das entschied der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. IX R 52/02). Das Finanzamt und auch das Finanzgericht hatten die Kosten von 9200 Euro als nachträgliche Herstellungskosten beurteilt, doch der Kläger wollte sich nicht mit der linearen Abschreibung gemäß Â§7 Abs.4 EStG in Höhe von zwei Prozent zufrieden geben. Seine Revision vor dem BFH war erfolgreich.
Für Vermieter, die ab 2004 eine Solaranlage einbauen, gibt es außerdem eine Spezialregelung: Sie können den Erhaltungsaufwand entweder in einer Summe absetzen oder wahlweise auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre gleichmäßig verteilen (§82b EStDV).
Vorsicht sei allerdings geboten, wenn zum Einbau der Solaranlage noch weitere Baumaßnahmen hinzukommen. In zwei Sonderfällen werden die Kosten dann zu Recht als nachträgliche Herstellungskosten eingestuft und können nur mit zwei Prozent linear abgeschrieben werden. Der eine Sonderfall wird vom BFH noch einmal ausdrücklich erwähnt: Nachträgliche Herstellungskosten lägen vor, wenn die Baumaßnahmen mindestens drei der vier"Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster" beträfen.
Der andere Sonderfall betrifft Käufer, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf das Gebäude modernisieren und in dieser Zeit eine vorhandene Gaswärmeversorgung durch eine Solaranlage ergänzen. Für Baumaßnahmen seit 1.1.2004 gilt die neue Vorschrift in §6 Abs.1 Nr.1a EStG: Sind die Aufwendungen in diesen drei Jahren höher als 15 Prozent der Anschaffungskosten, könnten sie nur zusammen mit diesen Anschaffungskosten linear mit zwei Prozent abgeschrieben werden
<ul> ~ hier strahlt man selbst den ganzen Tag</ul>
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