-->Berlin, 22. September 2004
<font size=6>Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur akustischen Wohnraumüberwachung</font>
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März 2004 die akustische Wohnraumüberwachung im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt, zugleich aber gefordert, dass im Gesetz Regelungen getroffen werden müssen, um den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung vor Abhörmaßnahmen zu schützen. Dieser Vorgabe trägt die Bundesregierung Rechnung mit einer Gesetzesnovelle, die die Anordnungs- und Durchführungsvoraussetzungen für die akustische Wohnraumüberwachung deutlich erhöht und eine Vielzahl rechtsstaatlicher Sicherungsinstrumente vorsieht.
„Die akustische Wohnraumüberwachung ist ein unverzichtbares Mittel zur Bekämpfung von organisierter und terroristischer Kriminalität. Erste Ergebnisse eines Gutachtens über die Anwendung und Effizienz dieser Ermittlungsmaßnahme zeigen zudem, wie wichtig sie gerade im Kampf gegen konspirativ und professionell agierende Täterstrukturen ist - beispielsweise im Bereich des Drogenhandels“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„In Deutschland wird sehr zurückhaltend von diesem Ermittlungsinstrument Gebrauch macht. Im Jahr 2003 wurden in lediglich 36 Ermittlungsverfahren Wohnraumüberwachungen durchgeführt, bei rund 4,6 Mio. Ermittlungsverfahren insgesamt. Der Gesetzentwurf trägt dem Einsatz dieser Überwachungsmaßnahme zur Verbrechensbekämpfung und dem Schutz der Rechte Betroffener umfassend Rechnung“, unterstrich Zypries.
Im Vordergrund stehen dabei folgende neue Regelungen für die Anordnung und Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung:
Es muss der Verdacht einer besonders schweren Straftat gegeben sein. Dies ist nur bei solchen Straftaten der Fall, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht. Insbesondere sind hier Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag sowie Straftaten terroristischer Vereinigungen einbezogen.
Vertrauliche Gespräche zwischen sich nahestehenden Personen, die keinen Bezug zu Straftaten aufweisen („Kernbereich privater Lebensgestaltung“), dürfen nicht abgehört werden. Die akustische Wohnraumüberwachung darf deshalb nur noch angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass keine Äußerungen aus diesem absolut geschützten Bereich erfasst werden.
Beim Abhören von Gesprächen in Privatwohnungen muss deshalb in der Regel live mitgehört werden, um das Abhören unverzüglich zu unterbrechen, wenn solche Gespräche geführt werden.
Werden im Einzelfall solche Gespräche dennoch versehentlich erfasst, so sind die Aufzeichnungen zu löschen. Die erlangten Informationen dürfen auch in keiner Weise verwertet werden.
Das Abhören von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern (Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte oder Betäubungsmittelabhängigkeit, Abgeordnete, Medienmitarbeiter etc.) ist unzulässig.
<ul> ~ hier gucken: wo noch gehorcht wird</ul>
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