kizkalesi
30.09.2004, 08:45 |
Nun prüft der BGH doch wieder Rückgaberecht nach Ebay-Versteigerung Thread gesperrt |
-->BGH prüft Rückgaberecht nach Ebay-Versteigerung
Auch bei Internet-Auktionen auf eBay gelte möglicherweise ein Widerrufsrecht, teilt die AFP heute mit Der Bundesgerichtshof (BGH) prüfe seit dem gestrigen Mittwoch, ob Verbraucher die Annahme von im Internet ersteigerten Artikeln verweigern dürfen.
Nach dem vor gut vier Jahren in Kraft getretenen Fernabsatzgesetz hätten Verbraucher zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht beim Kauf gewerblich angebotener Waren im Internet. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch gelte dies aber nicht bei Versteigerungen. Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe deutete der BGH allerdings an, dass eine Internetauktion womöglich keine echte Versteigerung sei und deshalb bei Transaktionen mit gewerblichen Anbietern ein Widerrufsrecht gelten könnte.
Im umstrittenen Fall hätte der klagende Schmuckhändler auf der eBay-Website ein mit Diamanten besetztes Goldarmband angeboten. Der Beklagte habe das Armband zwar für rund 260 Euro ersteigert. Er hätte dann aber Zahlung und Annahme des Schmuckstücks verweigert, weil das Armband nur eine dünne Goldauflage gehabt hätte und die Diamanten aus industrieller Fertigung gestammt hätten.
Der Händler hätte jedoch auf die Beschaffenheit des Armbands auf einer anderen Website hingewiesen und hätte auf Zahlung geklagt, weil es bei Versteigerungen kein gesetzliches Widerrufsrecht gebe. Der BGH-Urteil würde allerdings erst in einigen Wochen erwartet.
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fridolin
30.09.2004, 09:05
@ kizkalesi
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Re: Nun prüft der BGH doch wieder Rückgaberecht nach Ebay-Versteigerung |
-->Es geht hier - wie im Text im einzelnen dargestellt - nicht um ein generelles"Rückgaberecht" (z.B. bei Sachmängeln), sondern um das 14tägige Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzgesetz bei gewerblichem Verkauf an einen Endverbraucher. Ein Recht auf Rückabwicklung bei nicht behebbaren Sachmängeln oder bewußt falscher Beschreibung des Artikels besteht schon jetzt.
Zweitens ist es bereits jetzt gängige Auffassung, daß eBay-Auktionen"Verkäufe zum Höchstgebot" sind und nicht"Versteigerungen" im Rechtssinne, bei welchen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Allerdings noch nicht vom BGH abgesegnet.
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spieler
30.09.2004, 09:12
@ kizkalesi
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Wenn Du den Ausgang des Verfahrens erfährst, stelle es doch bitte hier ein.... (o.Text) |
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