-->> ----- Original Message ----- > From: <info@deutsche-idealisten.de> > To: <info@wk-institut.de> > Sent: Sunday, December 26, 2004 8:50 PM > Subject: Eine schöne Bescherung! > > > > Liebe Empfänger, > > die EU-rokraten haben es sich nicht nehmen lassen, uns noch schnell in > > diesem Jahr ein"Antidiskriminierungsgesetz" unterzujubeln, welches es > > in sich hat. Es gibt eine vorläufige Fassung, die Sie nachfolgend > > auszugsweise -im Anhang auch als WORD-Datei - erhalten. Die vorläufige > > Würdigung dieses Entwurfs steht am Ende des Artikels, abgesehen von > > wenigen Anmerkungen im Text. All diesen Ausgeburten - siehe auch > >"Europäischer Haftbefehl" sowie Fingerabdrücke in Pässen - liegen > > EU-Richtlinien zugrunde, die bereits mehrere Jahre alt sind. Wenn wir > > also wissen wollen, was noch alles auf uns zukommt, wobei wir die > > Grenzen des Zumutbaren bereits seit längerem für überschritten halten, > > so sollten wir die diktatorisch von dem Politkommissaren erlassenen > > EU-Richtlinien der letzten Jahre einmal durchkämmen. Wer hat Zeit für > > sowas? > > Wir wünschen allen Empfängern Kraft und Humor für das kommende Jahr! > > Ihre Deutschen Idealisten > > B. Hoffmann/G. Ullrich > > > > Vorab-Entwurf, nicht amtliche Fassung!! > > Bundestags-Drucksache 15/4538 vom 16.12.2004 > > (http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm) > > Die drei EU-Antidiskriminierungsrichtlinien werden durch ein > > einheitliches Gesetz für alle Diskriminierungsmerkmale umgesetzt. > > Dadurch wird ein in sich stimmiger Schutz vor Diskriminierungen > > verwirklicht. > > 7 > > Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer > > Antidiskriminierungsvorschriften > > Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: > > Artikel 1 > > Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz - ADG) > > Abschnitt 1 Allgemeiner Teil § 1 > > Ziel des Gesetzes > > Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder > > wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder > > Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen > > Identität zu verhindern oder zu beseitigen. > >.... > > Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, können > > aus der Anwendung der Vorschriften zusätzliche Kosten nur entstehen, > > wenn sie im Geschäftsverkehr unzulässige Unterscheidungen wegen der vom > > Gesetz genannten Merkmale vornehmen. > > Sowohl Unternehmen als auch öffentliche Dienststellen können > > schadensersatzpflichtig werden, wenn sie Beschäftigte oder > > Bewerberinnen und Bewerber diskriminieren. Welche Kosten in solchen > > Fällen entstehen können, lässt sich nicht quantifizieren. > > > > (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe > > dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: > > 1. die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und > > Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und > > selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und > > beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg; > > 8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die > > der Ã-ffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. > > > > Begriffsbestimmungen > > (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen > > eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als > > eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren > > hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines > > in § 1 genannten Grundes liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch > > dann vor, wenn die unterschiedliche Behandlung wegen eines Merkmals > > erfolgt, das mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang steht, > > insbesondere im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen > > Schwangerschaft oder Mutterschaft. > > (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach > > neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in > > § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise > > benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, > > Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich > > gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels > > angemessen und erforderlich. > > > > (3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte > > Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang > > stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person > > verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, > > Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen > > gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. > > > > Positive Maßnahmen > > Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 21 benannten Gründe ist > > eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete > > und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 > > genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. (Anm: > > Also bevorzugen darf man schon, aber nur sog. Angehörige > > benachteiligter Gruppen! Keinen deutschen Normalbürger!) > > > > Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber (!!!) für > > ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren > > Beschäftigungsverhältnis beendet ist. > > > > > > 14 > > (3) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte > > nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall > > geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der > > Beschäftigten zu ergreifen. > > (4) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie > > Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 > > zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu > > machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an > > geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle > > üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. > > Unterabschnitt 3 > > Rechte der Beschäftigten > > § 13 > > Beschwerderecht > > (1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle > > des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, > > wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom > > Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen > > eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist > > zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden > > Beschäftigten mitzuteilen. (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen > > bleiben unberührt. > > § 14 > > Leistungsverweigerungsrecht > > Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen > > zur Unterbindung einer Benachteiligung im Einzelfall wegen eines in § 1 > > genannten Grundes, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre > > Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu > > ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs > > bleibt unberührt. > > > > (1) Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 > > Abs. 1, so kann der oder die Beschäftigte zum Ausgleich des Schadens, > > der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld > > verlangen. > > (2) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher > > Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er > > vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. > > (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von > > sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im > > Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang > > der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem > > Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung > > Kenntnis erlangt. > > > > §20 > > (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf > > zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder > > Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet > > wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn > > die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück > > nutzen. (ANM:. Naja, wenigstens etwas...) > >..................... > > (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen > > Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und > > Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § > > 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig. > > ( > > § 21 > > Zulässige unterschiedliche Behandlung > > Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für > > eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der > > Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität > > oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann > > insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung > > > > 4. an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen anknüpft und im > > Hinblick auf die Ausübung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit > > oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften sowie > > der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer > > Weltanschauung zur Aufgabe machen, gerechtfertigt ist; (Anm.: Da haben > > sich die Kirchen eine Ausnahmegenehmigung erteilen lassen) > > > > Rechtsschutz > > § 23 > > Beweislast > > Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine > > Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, > > trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 > > genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung > > rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 > > genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist. > > § 24 > > Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände > > (1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die > > nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer > > Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder > > Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach > > Absatz 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben > > oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden. > > (2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres > > Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung > > durch Anwälte nicht geboten ist, mit Ausnahme von Strafverfahren als > > Bevollmächtigte und Beistände Benachteiligter in der Verhandlung > > aufzutreten. > > Die Vorschriften der Verfahrensordnungen, nach denen Bevollmächtigten > > und Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, bleiben > > unberührt. > > (3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die > > Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet. > > (4) Benachteiligte können eine auf Schadensersatz oder Entschädigung in > > Geld gerichtete Forderung wegen eines Verstoßes gegen ein > > Benachteiligungsverbot nach diesem Gesetz abtreten. > > Antidiskriminierungsverbände sind im Rahmen ihres Satzungszwecks zur > > außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung von an sie nach Satz 1 > > abgetretenen Forderungen befugt. (Anm: Das hat den Effekt, daß die > > Verbände bestrebt sein werden, möglichst viele Forderungen eintreiben > > zu können, um sich selbst zu finanzieren. Man kann ja halbe-halbe mit > > dem"Diskriminierten" machen) > > > > § 27 > > Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes > > (1) Der Bundespräsident ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine > > Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht > > nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen > > Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und > > nur dem Gesetz unterworfen. > > (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die > > Ernennung durch den Bundespräsidenten. Bei der Amtsübernahme ist vor > > dem für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständigen Mitglied der > > Bundesregierung der in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehene Eid zu > > leisten (Anm.: einen Eid"auf das Wohl des deutschen Volkes"!! Ist denn > > das zu fassen???). > > > > (2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich > > des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes > > bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die > > erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die > > Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. > > § 30 > > Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen > > Einrichtungen (!!!!!) > > Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit > > Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf > > europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor > > Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in > > geeigneter Form einbeziehen. > > § 31 > > Beirat (!!!!!) > > (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und > > Organisationen, die sich den Schutz Benachteiligungen wegen eines in § > > 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der > > Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der > > Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage > > von Berichten und Empfehlungen an den Bundestag nach § 28 Abs. 4 und > > kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 28 Abs. 3 > > Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten. > > (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend > > beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle > > des Bundes sowie den entsprechend tätigen Beauftragten der > > Bundesregierung oder des Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und > > für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen > > Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und > > Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen > > (!!!Hört hört, wat et nit all jitt!) berufen werden. Die Gesamtzahl der > > Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat > > soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. > > > > Aus der Begründung > > Rechtlicher Schutz vor Diskriminierung zielt nicht auf den Schutz > > besonderer Gruppen, sondern auf den Schutz jedes und jeder Einzelnen > > vor Benachteiligungen, die an Eigenschaften oder Lebensformen > > anknüpfen. Die in den Richtlinien genannten Merkmale werden von jedem > > Menschen in der einen oder anderen Form verwirklicht, denn alle > > Menschen sind beispielsweise Träger eines Geschlechts, einer Ethnie, > > eines bestimmten Lebensalters, einer bestimmten sexuellen Identität. > > Dabei sind nicht alle in gleichem Maße von Diskriminierungen betroffen. > > Die Richtlinien sollen die gesellschaftliche Wirklichkeit in den > > Mitgliedstaaten verändern, d. h. sie sollen Diskriminierungen nicht nur > > verbieten, sondern wirksam beseitigen. Auch deshalb enthalten die > > Richtlinien neben materiell-rechtlichen und prozessualen Vorgaben > > zusätzlich Vorschriften zum sozialen Dialog, zur Unterstützung durch > > Verbände und zur Benennung von Unterstützungseinrichtungen. > > Das Privatrecht regelt vor allem die Rechtsbeziehungen zwischen den > > Bürgerinnen und Bürgern selbst, insbesondere im Vertragsrecht. > > Zivilgesellschaften sind auf das vor allem durch Verträge in freier > > Selbstbestimmung gesetzte private Recht angewiesen. Bei den hiermit > > verbundenen Unterscheidungen, die auf unterschiedlichsten Gründen > > beruhen, kann es sich allerdings teilweise auch um sozial verwerfliche > > Diskriminierungen handeln. Zu dem durch Art. 3 des Grundgesetzes > > dokumentierten Grundkonsens der Bundesrepublik Deutschland gehört es, > > dass bestimmte Unterscheidungen auch im Bereich des Privatrechts, für > > den Art. 3 GG nicht unmittelbar gilt, als unerwünscht gelten können. > > > > In Deutschland fällt auf, dass der vorhandene Rechtsschutz in der Praxis > > von den Betroffenen bisher wenig genutzt wird. Warum? > > > > Es werden Beweisschwierigkeiten antizipiert, weil die wahren Beweggründe > > für ungleiche Behandlungen selten offen gelegt werden > > - Stereotype, Vorurteile und Stigmatisierungen sind zumeist tradiert und > > daher vielen Menschen nicht bewusst. Diskriminierendes Verhalten wird > > in solchen Fällen nicht als solches erkannt, erfolgt also > > unbeabsichtigt. > > - Die Abhängigkeit zwischen Beschäftigten und Arbeitgebenden führt zu > > Angst vor Arbeitsplatzverlust bzw. vor anderen Nachteilen am > > Arbeitsplatz > > - Es gibt bei vielen Diskriminierungsopfern Bildungsbarrieren, sie > > kennen sich nicht mit den rechtlichen und prozessualen Möglichkeiten > > aus. > > - Hinzu kommen ökonomische Barrieren, weil gerade Menschen, die aufgrund > > von Rasse, einer Behinderung oder wegen des Alters diskriminiert > > werden, und auch Frauen oft über weniger Geld verfügen. Vielen ist > > nicht bekannt, dass sie gegebenenfalls einen Anspruch auf > > Prozesskostenhilfe haben. > > - Weitere Barrieren sind Scham (z.B. bei sexueller Belästigung), Angst > > vor erneuter Stigmatisierung und mangelndes Vertrauen in > > institutionelles Handeln (oft bei Flüchtlingen aufgrund ihrer > > Erfahrungen im Herkunftsland). > > > > Vorurteilsstudien zeigen, dass in Deutschland die Akzeptanz gegenüber > > Migrantinnen und Migranten gering ist, insbesondere gegenüber > > Zuwanderern aus Drittstaaten. Die Bundesregierung hat deshalb > > zahlreiche Maßnahmen gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit, > > Antisemitismus und Gewalt ergriffen. Diese sind in ihrem Bericht vom 8. > > Mai 2002 über ihre aktuellen und geplanten Maßnahmen und Aktivitäten > > dargestellt. > > Ein Antidiskriminierungsgesetz kann nur ein Baustein einer umfassenden > > Integrationspolitik sein, die an den vielfältigen Ursachen der > > Ausgrenzung bestimmter Gruppen ansetzt. > > Das Gesetz ist Ausdruck des politischen Willens, eine Kultur der > > Vielfalt und gegen Diskriminierung in Deutschland zu schaffen. Dazu > > gehört, für die Problematik der unbeabsichtigten, aber auch der > > strukturellen Diskriminierung zu sensibilisieren. > > > > Unter"Diskriminierung" nämlich wird schon im allgemeinen Sprachgebrauch > > nur die rechtwidrige, sozial verwerfliche Ungleichbehandlung > > verstanden. > > > > Die Verwendung des Begriffs der"Rasse" ist nicht unproblematisch und > > bereits bei der Erarbeitung der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG > > intensiv diskutiert worden (zur Auslegung des Begriffs siehe Göksu, > > Rassendiskriminierung beim Vertragsabschluss als > > Persönlichkeitsverletzung, Freiburg/CH 2003, Seite 8 ff). Die > > Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften > > haben letztlich hieran festgehalten, weil Rasse den sprachlichen > > Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des"Rassismus" bildet und die hiermit > > verbundene Signalwirkung - nämlich die konsequente Bekämpfung > > rassistischer Tendenzen - genutzt werden soll. > > Zugleich entspricht die Wortwahl dem Wortlaut des Artikel 13 EG-Vertrag, > > dessen Ausfüllung die Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG dient, sowie > > dem Wortlaut des Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. In > > Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 6 der Antirassismus-Richtlinie > > 2000/43/EG sind allerdings Theorien zurückzuweisen, mit denen versucht > > wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen. Die > > Verwendung des Begriffs Rasse in der Antirassismus-Richtlinie > > 2000/43/EG bedeutet keinesfalls eine Akzeptanz solcher Vorstellungen. > > Zur Klarstellung wurde daher - auch in Anlehnung an den Wortlaut des > > Artikels 13 des EG-Vertrags - die Formulierung"aus Gründen der Rasse" > > und nicht die in Artikel 3 Abs. 3 GG verwandte Wendung"wegen seiner > > Rasse" gewählt. Sie soll deutlich machen, dass nicht das Gesetz das > > Vorhandensein verschiedener menschlicher"Rassen" voraussetzt, sondern > > daß derjenige, der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt. > > Auch das Merkmal der"ethnischen Herkunft" ist in einem weiten Sinne zu > > verstehen. Es ist Egrechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien, > > wie sie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von > > Rassendiskriminierung (CERD) vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II S. 961) > > nennt: Benachteiligungen auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, der > > Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums (im Sinne des > > ethnischen Ursprungs). Dies gilt auch dann, wenn scheinbar auf die > > Staatsangehörigkeit oder Religion abgestellt wird, in der Sache aber > > die ethnische Zugehörigkeit gemeint ist. (Anm.: Was für ein Eiertanz! > > Während die Medizin gerade mal wieder feststellt, daß es rassisch > > bedingt unterschiedliche Wirkstoffe bei der Behandlung von Krankheiten > > gibt, sie also rassisch sortierte Medikamente entwickelt, wird von den > > EU-rokraten stur behauptet, es gäbe keine Rassen und jeder, der das > > nicht glaubt, sei ein Rassist. Wissenschaftlichen Unsinn diktatorisch > > durchzusetzen und somit die Menschen in die Schizophrenie zu treiben > > ist eine uralte Knechtschaftsmethode, siehe Kirchengeschichte!) > > > > Eine Ungleichbehandlung kann also nicht durch Erwägungen der bloßen > > Zweckmäßigkeit zulässig werden. Vielmehr muss die an den Beschäftigten > > gestellte Anforderung erforderlich sein und dem Grundsatz der > > Verhältnismäßigkeit zwischen beruflichem Zweck und Schutz vor > > Benachteiligung standhalten. Eine zulässige unterschiedliche Behandlung > > kann beispielsweise vorliegen, wenn bei Organisationen der in > > Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und der anerkannten > > Regional- oder Minderheitensprachen Personen bevorzugt eingestellt > > werden, die der jeweiligen Gruppe angehören. > > > > Würdigung: Damit hat man allen, die nicht zur Gruppe der normalen > > Deutschen gehören oder gehören wollen- wie immer man die definieren > > will - eine scharfe Waffe in die Hand gedrückt, entsichert und mit > > Gebrauchsanweisung und Rückversicherung! Alle Minderheitengruppen > > können jederzeit eine Auswahl dergestalt treffen, daß sie nur > > ihresgleichen einstellen oder bei Vermietungen berücksichtigen dürfen. > > Allen Deutschen ist dies bei Schadenersatzandrohung verwehrt! Für alle > > Minderheitengruppen werden sich - haste nicht gesehen - sehr schnell > > bestehende Lobbyisten zusammenfinden sowie neue Lobbyverbände wie Pilze > > aus dem Boden schießen. All die verkappten Kleinstdespoten, denen eine > > Machtausübung über andere bisher verwehrt war, werden sich darauf > > stürzen, ihre"fremdenfeindlichen" Mitmenschen nun umzuerziehen, mit > > allen ihnen in die Hand gedrückten Mitteln und Methoden. > > Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die Akzeptanz von Einwanderern > > bei den Wählern gering ist, so ist es ihre verdammte Pflicht und > > Schuldigkeit, gemäß ihres Amtseids alle Maßnahmen zu ergreifen (nicht, > > um die Duldungsfähigkeit zu erhöhen, sondern) die diese Akzeptanz > > überflüssig machen. Das heißt, die Einwanderquote so rückzuführen, daß > > das Wohl des - gemäß Amtseid - deutschen Volkes gewährleistet ist, > > wobei Wohl gleichzusetzen mit Wohlbefinden ist. Es ist eine bodenlose > > Frechheit der Politkaste, ihre perverse Politik zugunsten jedes > > Zuwanderungswilligen aus der ganzen Welt GEGEN den bekannten (siehe > > oben) Widerwillen des deutschen Volkes durchzudrücken! > > Diese Maßnahmen zielen insbesondere gegen das Kleingewerbe, kleine und > > mittlere Unternehmen sowie Hausbesitzer mit nur einem oder wenigen > > Mietshäusern. Ihnen soll das Leben schwer gemacht werden. Ihre häufig > > subjektiven Entscheidungen, jemanden anderen Bewerbern für Arbeit oder > > Wohnraum vorzuziehen, sollen sabotiert werden können. > > Mit diesem Gesetzentwurf ist auch jeglichem Mißbrauch Tür und Tor > > geöffnet worden, und zwar gewiß nicht ohne Absicht. Wo immer deutsche > > Gesetze mißbraucht werden können, ist dies auch weidlich ausgenutzt > > worden. Man denke nur an das Vaterschaftsgesetz, wonach es reicht, wenn > > einer sich als Vater ausgibt und die Mutter dies bejaht. Dies wird lt. > > FOCUS 44/2004 S. 50 in tausenden von Fällen von Frauen ausgenutzt, um > > sich und ihrem Kind sowie der ganzen Verwandtschaft ein > > Aufenthaltsrecht und ein Recht auf Sozialleistungen zu erschleichen, > > dem Kind gar die deutsche Staatsangehörigkeit. Immer finden sich > > willige Helfer (auch Schleuserbanden), die den Frauen gegen Bezahlung > > geeignete, in Geldnöten befindliche"Väter" beschaffen. > > Es wird also bald Angehörige von Minderheiten geben, die sich auf > > Anzeigen irgendwo um eine Arbeit oder eine Wohnung bewerben, ohne diese > > wirklich zu wollen, um dann bei Ablehnung eine Anzeige auf > > Schadenersatz zu erheben. Wer beugt diesem Mißbrauch vor?? Ist er gar > > beabsichtigt? Es scheint doch"unserer" Regierung eine Wonne zu > > bereiten, deutschfeindliche Gesetze zu verabschieden, siehe auch den > > Europäischen Haftbefehl oder die Erhebung aller Fingerabdrücke für > > Pässe und Ausweise, als ob wir alle Verbrecher sind! Wer schützt > > eigentlich die indigenen Völker Europas (indigen = Bezeichnung der > > Internationalisten für Eingeborene) vor dem Untergang? > > > > Wird fortgesetzt irgendwann. Bitte auch selber fortsetzen! > > B. Hoffmann, 26.12.2004 > > >
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