-->>Euklid:[i] Für die Zukunft würde mich folgendes interessieren:Kann man die Gewährung der Haftpflicht-Schadensdeckung von einer tagegenauen Zahlung abhängig machen wenn man dies auf der Rechnung vermerkt? [/i]
Nein, Euklid,
m.W. nach kannst Du dies im Fall von Ingenieurleistungen zur Tragwerksplanungen - ich gehe davon als, das Du diese ansprichst -, wenn nach diesen Leistungen die Ausführung erfolgt bzw. erfolgt ist, nicht so verbinden. Die Haftpflichtdeckunszusage für eine freigegebene Arbeit kannst Du nicht im nachhin"zurückziehen".
Ja, Du wärst ja nichteinmal in der Lage, Deine Arbeit zu unterbrechen oder verbindlich vereinbarte Termine zur Fertigstellung hinauszuschieben - sofern sie noch nicht zum Abschluß gebracht sind - mit dem direkten Hinweis auf die ausstehende Honorar(teil)leistlungen, da müssen dan schon"bessere" Gründe vorgebracht werden. Selbst die Untersagen der Verwendung der gelieferten Ingenieurleistungen ist, wenn sie baurechtlich genehmigt sind, Dir nicht möglich (Anmerkung am Rande in Richtung @nereus: eine Beispiel dafür, dass der Schuldner besser geschützt ist, als der Gläubiger).
Soweit meine erste Kurzantwort
Gruß,
Uwe
|