LenzHannover
26.07.2005, 01:20 |
OT: US Justiz mal wirklich gerecht *grins* Thread gesperrt |
-->Hann Dorfzeitung 21-7-2005 Vom eigenen Chef verschmäht
SACRAMENTO. Sexuelle Diskriminierung am Arbeitsplatz? Das ist, wenn der Boss nur mit ein paar Mitarbeiterinnen schläft, aber nicht mit allen.
So hat es das oberste Gericht des US-Bundesstaates Kalifornien entschieden. Weiter urteilte der Supreme Court, dass den Verschmähten ein noch festzulegendes Schmerzensgeld zusteht. Ein Schadenersatz für die durch das In-Ruhe-gelassen-worden-Sein entstandene Seelenpein. Der Anwalt der Klägerinnen, Phil Horowitz, teilte mit, im Valley-State-Frauengefängnis im kalifornischen Chowchilla hätte Gefängnisdirektor Lewis Kuykendall „intime Verhältnisse“ mit zumindest drei Aufseherinnen gehabt. Jede der Geliebten hätte von den anderen gewusst. Wie der Rest des Teams auch.
Den Aufseherinnen Edna Miller und Frances Mackey war das ein Dorn im Auge: Sie waren jenseits der 50, fühlten sich nicht so attraktiv wie die Gespielinnen des Chefs. Und der lud sie auch nicht mit in den Harem ein. Das sei eine gesetzlich verbotene Diskriminierung. Schließlich schreibe die Landesverfassung vor, dass niemand unter anderem wegen seines Alters benachteiligt werden dürfe.
In der ersten Instanz holten sich die beiden eine Abfuhr. Sechs Jahre schleppte sich der Streit durch die Instanzen. Bis der Supreme Court urteilte, das Verhalten des Gefängnisdirektors habe bei den Klägerinnen den Verdacht geweckt, vom Boss benachteiligt worden zu sein. Schließlich sei der Direktor seinen Verhältnissen auch während der Dienstzeit nachgegangen, während die Nicht-Geliebten arbeiteten.
Der liebestolle Gefängnisdirektor war nach Einreichung der Klage fristlos gefeuert worden und ist unbekannt verzogen.
Interessieren tät mich ja das Urteil, Vollzug des GV mit... sonst Haft?![img][/img]
Inhaltlich durchaus ok
|
Rudow
26.07.2005, 06:19
@ LenzHannover
|
Re: OT: US Justiz mal wirklich gerecht *grins* |
-->>(...)
>Interessieren tät mich ja das Urteil, Vollzug des GV mit... sonst Haft?!
>Inhaltlich durchaus ok
In Deutschland käme möglicherweise der §888 ZPO zur Anwendung:
ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Gruß
von Rudow
|