dottore
27.09.2005, 12:10 |
Wichtiges Grundsatzurteil zum"Staatsganzen"! Thread gesperrt |
-->Hi,
auch das hat was:
Die Absenkung der Beamtenpensionen im Zuge der Rentenreform im Jahr 2001 war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rechtmäßig.
Die Absenkung verletze nicht die Grundsätze des Berufsbeamtentums, urteilte das Gericht am Dienstag. Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und das Ziel der Bundesregierung, die Versorgung von Beamten langfristig zu sichern, rechtfertigten diesen Schritt. Das Gericht wies daher die Klage von drei Pensionären ab. (Az.: 2 BvR 1387/02)
Die Bundesregierung hatte den Schritt in der mündlichen Verhandlung des Gerichts Ende Juni damit begründet, dass die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und die finanzielle Lage der öffentlichen Kassen die Reduzierung der Pensionen unumgänglich machten.
Fakten: Zahl der Pensionäre steigt von derzeit 0,9 auf 1,5 Mio in 2050.
Ausgaben: 24,3 auf 74,6 Mrd. Die BuLänder werden 2020 ca. 12 % aller Ausgaben für Pensionen bereithalten müssen.
Und jetzt der Kernsatz des Urteils:
<font color="red">"Die Sanierung der Staatsfinanzen ist eine übergreifende und legitime Aufgabe zu Gunsten des Staatsganzen".</font>
Das "Staatsganze" ist hiermit als ein neuer"Verfassungstatbestand" eingeführt.
Das heißt: freie Bahn für Kürzungen aller Art. Die auf die deutsche Demokratie perfekt zugeschneiderte Form des Staatsbankrotts.
Lebt also flott... + Gruß!
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Theo Stuss
27.09.2005, 13:42
@ dottore
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Re: Wieso geht man dann nicht an die Lebensversicherung? |
-->McMuffin findet das ja Quatsch!
Aber Kürzung, bzw. Streichung der Sparguthaben und Lebensversicherungen zur Sanierung des <font color=#FF0000>Staatsganzen</font> scheint mir hiermit nicht nur unumgänglich, sondern damit auch rechtlich abgesichert. Analoger Fall, weiter nichts.
McMuffin soll weiter heulen.
Gruß,
Theo
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MC Muffin
27.09.2005, 15:52
@ Theo Stuss
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Re: Wieso geht man dann nicht an die Lebensversicherung? Quatsch! |
-->>McMuffin findet das ja Quatsch!
genau!
>Aber Kürzung, bzw. Streichung der Sparguthaben und Lebensversicherungen zur Sanierung des <font color=#FF0000>Staatsganzen</font> scheint mir hiermit nicht nur unumgänglich, sondern damit auch rechtlich abgesichert.
Auch Quatsch, aber was solls es hat eh keinen Zweg sachlich darüber zu reden.
Analoger Fall, weiter nichts.
>McMuffin soll weiter heulen.
Warum sollte ich heulen? Ich habe keine LV und werde auch nie eine besitzen, garantiert. Dies ändert aber an den Unsinn deiner Aussage nichts.
Gruß,
MC
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Der Einarmige Bandit
27.09.2005, 17:29
@ dottore
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Die Staatsmacht ringt nach LUFT! |
-->Hallo Dottore!
Ja so fängt das ganze an. Gemeinnutz (Der Staat ist alles) geht vor Eigennutz (Der einzelne ist nichts). Zuerst wird das Problem definiert und ins Blickfeld der öffentlichkeit gerückt und dann geht der Hut herum und es wird gebeten einen eigenen Beitrag (Opfer fürs Vaterland eben) zu leisten.
Ich hoffe die Staatsmacht ist so schlau im Interesse des STAATSGANZEN und auch im eigenen zuerst bei denen abzugreifen wo mehr zu holen ist. Bei den Reichen und Superreichen und nicht das wenige Fleisch das noch bei den Kleinbürgern noch an den Rippen vorhanden ist zuerst herauszuschneiden. Die Reichen und Superreichen sind ja auch hoffnungslos in der Unterzahl. Die Masse der Kleinbürger ist die Mehrheit. ich hoffe das wird nicht vergessen. Ich hoffe die Staatsmacht fängt richtig an zu schneiden.
We will see...
Gruß
der einarmige Bandit
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Baldur der Ketzer
27.09.2005, 22:09
@ Der Einarmige Bandit
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Re: fange mal mit der Hand eine Duftwolke ein und sperr sie in ein Glas |
-->Hallo, einarmiger Bandit,
wie es die Sache so an sich hat, sind die *Reichen* nur selten wirklich ortsgebunden. Jedenfalls weit weniger als jemand, der Schulden hat bis zur Halskrause, um sein Klein Häuscken von Omma abzuzahlen.
Wenn Du in eine Ansammlung Schmetteringe reinschlägst, fliegen sie davon. Um im Beispiel zu bleiben, würde die Staatsmacht ein Schmetterlingsnetz nehmen, müßte wieder eine Mauer eriichtet werden. Und das ist bisher nicht absehbar, die globalisierte EU ist das Gegenteil und geht nationaler Gesetzgebung vor.
Iss nix.
Also kann der Staat das Geld nur dort holen, wo die Opfer nicht wachsam genug waren, zu langsam, blind oder seh- oder hörbehindert, fußkrank, einfältig oder mit einem Holzbein weniger schnell als nötig.......
Datt wird nix. Höchstens unter Kriegsrecht. Aber wer weiß, was das trampelige Merkel dereinst so alles durch-thatchern wird......
Beste Grüße vom Baldur
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albert
27.09.2005, 22:17
@ Der Einarmige Bandit
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Re: Die Staatsmacht ringt nach LUFT! |
-->>Hallo Dottore!
>Ja so fängt das ganze an. Gemeinnutz (Der Staat ist alles) geht vor Eigennutz (Der einzelne ist nichts). Zuerst wird das Problem definiert und ins Blickfeld der öffentlichkeit gerückt und dann geht der Hut herum und es wird gebeten einen eigenen Beitrag (Opfer fürs Vaterland eben) zu leisten.
>Ich hoffe die Staatsmacht ist so schlau im Interesse des STAATSGANZEN und auch im eigenen zuerst bei denen abzugreifen wo mehr zu holen ist. Bei den Reichen und Superreichen und nicht das wenige Fleisch das noch bei den Kleinbürgern noch an den Rippen vorhanden ist zuerst herauszuschneiden. Die Reichen und Superreichen sind ja auch hoffnungslos in der Unterzahl. Die Masse der Kleinbürger ist die Mehrheit. ich hoffe das wird nicht vergessen. Ich hoffe die Staatsmacht fängt richtig an zu schneiden.
>We will see...
>Gruß
>der einarmige Bandit
Hallo bandit,
renten haben eben, wie man jetzt sieht nix mit einem großen kapitalstock zu tun, der für jeden irgendwo steht. der staat hat die reserven für allerlei"hobbies" ausgegeben: DDR, Willy brandts usw. sozialstaat nebst üppiger funktionärskaste, multi-kulti-abenteuer, subventionen für hinz und kunz usw.
nun ist die kasse leer und es m u s s gekürzt werden. leider scheint das nur auf der leistungsseite zu geschehen und nicht beim staat selbst durch echte rationalisierungen/privatisierungen. ein sozialstaat hat finanziell gesehen ähnliche wirkungen wie ein andauernder krieg.
deine idee, noch mehr bei den (relativ wenigen) sogenannten reichen abzuknöpfen wird den armen gefallen. latent steckt dahinter doch immer die annahme, das vermögen sei ungerecht erworben usw. die reichen sehen das ganz anders und werden noch mehr versuchen, dem auszuweichen. dein wunsch mag einer emotionalen lust entsprechen, vielleicht auch dem glauben an sozialistische ideale; nur ob sie operational sind im sinne der vermeidung von armut für die bevölkerung wage ich zu bezweifeln wie übrigens auch die geschichte aller sozialistischer experimente zeigt.
im übrigen ist gerechtigkeit eben ein sehr dehnbarer begriff.
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LenzHannover
30.09.2005, 00:21
@ dottore
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Vollständige Quelle: |
-->http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050927_2bvr138702
und der"Kommentar" aus Karlsruhe:
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 90/2005 vom 27. September 2005
Zum Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -
--------------------------------------------------------------------------------Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen
Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgewiesen--------------------------------------------------------------------------------
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27.
September 2005 die Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten, die
sich gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 gewandt
hatten (Pressemitteilung Nr. 50/2005 vom 14. Juni 2005), abgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, soweit sie sich dagegen
wendet, dass die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge auf
aktive Beamte beschränkt bleibt und Ruhestandsbeamte von der Förderung
ausgeschlossen sind. Insoweit hätten die Beschwerdeführer zunächst
fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verringerung des
Pensionsniveaus von Ruhestandsbeamten wenden, sei die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die beanstandete Regelung verstoße
nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums,
insbesondere greife die Regelung nicht in den Kernbestand des
Alimentationsprinzips (Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts)
ein. Zwar sei im Beamtenrecht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller
Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung
der Altersversorgung. Die Verringerung des Versorgungsniveaus sei aber
im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
gerechtfertigt. Auch habe der Gesetzgeber die ihm durch den Grundsatz
des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen nicht überschritten. Das mit
der Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung verfolgte
Anliegen einer langfristigen Sicherung des Systems der Beamtenversorgung
überwiege das schützenswerte Vertrauen der Beschwerdeführer in den
Fortbestand der für die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge maßgeblichen
Faktoren.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die
Beschwerdeführer dagegen wenden, dass die steuerliche Förderung der
privaten Altersvorsorge auf aktive Beamte beschränkt bleibt (Art. 11 Nr.
1a VersÄndG 2001). Insoweit erfordert die Beurteilung der mit ihr
erhobenen Rügen die vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen
Rechtschutzes. Dort wird vor allem zu klären sein, inwiefern die
Möglichkeit des Abschlusses eines ergänzenden privaten
Versorgungsvertrages für Bestandspensionäre überhaupt relevant ist.
B.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Absenkung des
Versorgungsniveaus von Ruhestandsbeamten (Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 in
Verbindung mit § 69e Beamtenversorgungsgesetz) wenden, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
I. Die Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.
1. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums,
der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge
eine strikte Parallelität der Besoldungs- und
Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Des Weiteren gibt es
keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der
Höchstversorgungssatz mindestens 75 v. H. der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge betragen müsste.
2. Der neu eingefügte § 69e BeamtVG greift nicht in den Kernbestand
des Alimentationsprinzips ein. Die Verringerung des
Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung der
gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt.
Keinen sachlichen Grund für die Verminderung der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Versorgungssatzes stellen
die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung dar. Die vom
Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach
beliebig variable Größe, die sich einfach nach den
wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen
lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen in aller Regel
weitere Erwägungen hinzukommen, die im Bereich des Systems der
Altersversorgung liegen. So ist die Inanspruchnahme auch der
Beamten für die durch das Anwachsen des Versorgungszeitraums
bedingten Mehrkosten im Hinblick auf den Anstieg der
durchschnittlichen Lebenserwartung sowie die hohe Zahl von
Frühpensionierungen grundsätzlich nicht sachfremd. Da jedoch
diese Gesichtspunkte die Beamtenschaft insgesamt betreffen,
weisen sie keinen spezifischen Bezug zum System der
Altersversorgung auf und rechtfertigen deshalb nicht die
Inanspruchnahme allein der Versorgungsempfänger.
Die Verringerung des Versorgungsniveaus ist jedoch im Hinblick
auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
gerechtfertigt. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung
und dessen Veränderungen können allerdings nur insofern zur
Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur
Rechtfertigung von deren Absenkung herangezogen werden, als dies
mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme
vereinbar ist. Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber der beamtenrechtlichen
Altersversorgung besteht darin, dass die Sozialrente als
Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt wird. Die
Beamtenversorgung umfasst hingegen als Vollversorgung sowohl die
Grund- als auch die Zusatzversorgung, wie sie durch die
betriebliche Altersvorsorge erfolgt. Diese strukturellen
Unterschiede sind bei einem Vergleich der Systeme zu
berücksichtigen. Das Versorgungsniveau von Mitgliedern der
gesetzlichen Rentenversicherung bildet daher nur dann einen
tauglichen Vergleichsmaßstab, wenn dabei neben der Rente auch
die Einkünfte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung
berücksichtigt werden.
§ 69e BeamtVG stellt keine wirkungsgleiche Übertragung der
Rentenreform 2001 dar. Unberücksichtigt blieb, dass die
gesetzliche Rente in vielen Fällen nur einen Teil der
Altersversorgung ausmacht und dass die vorgenommenen Kürzungen
zudem - jedenfalls teilweise - durch eine staatlich geförderte
private Altersvorsorge kompensiert werden. Auch soweit die
Rentenreform des Jahres 2001 dazu führt, dass eine angemessene
Altersversorgung nur mit Hilfe zusätzlicher, privater
Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) gesichert werden kann,
scheidet eine Übertragbarkeit auf das Versorgungsrecht aus.
Dennoch hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen
seines Entscheidungsspielraums noch nicht überschritten. Wegen
der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme können die
Beschwerdeführer eine prozentual identische Angleichung nicht
verlangen. Hinzu kommt, dass die finanziellen Auswirkungen der
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erlass des
VersÄndG 2001 nicht fest standen, sondern sich lediglich anhand
von Modellrechnungen abschätzen ließen. Die Übertragung der erst
künftigen Auswirkungen der Rentenreform auf die
Beamtenversorgung erforderte deshalb eine prognostische
Entscheidung des Gesetzgebers. Hiermit zwangsläufig verbundene
Ungenauigkeiten und Abweichungen sind bei der Beurteilung des
Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen. Bei einer nicht
unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der
prognostizierten Entwicklung ist der Gesetzgeber allerdings
gehalten, Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge
vorzunehmen. Dem hat er durch die Vorschrift des § 14a Abs. 5
BBesG Rechnung getragen, die gleichfalls durch das VersÄndG 2001
eingeführt wurde.
II. § 69e BeamtVG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.
1 GG).
Die Norm bewirkt, dass aktive Beamte nur in Höhe der bislang
angefallenen Versorgungsrücklage (§ 14a Bundesbesoldungsgesetz),
Versorgungsempfänger hingegen zusätzlich durch die Absenkung des
Versorgungsniveaus (§ 69e BeamtVG) finanziell belastet werden.
Hierin liegt eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher
Tatbestände. Besoldung und Versorgung sind bloße Teilelemente des
einheitlichen Tatbestands der Alimentation; eine „Versorgungslast“
gibt es in rechtlicher Hinsicht daher nicht. Jedoch ist diese
Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Insofern gelten die
gleichen Maßstäbe wie bei der Überprüfung anhand des Kriteriums der
amtsangemessenen Alimentation und der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums (siehe oben I. 2).
III. § 69e BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes.
Der Umfang der Absenkung des Versorgungsniveaus in Höhe von 5 v. H.
innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren und der Umstand, dass
die Verminderung voraussichtlich nicht mit einem betragsmäßigen
Rückgang der Bezüge einhergehen wird, lassen erwarten, dass die
Beschwerdeführer in der Lage sein werden, sich den veränderten
Umständen anzupassen. Hinzu kommt, dass das sachlich
gerechtfertigte Ziel des Gesetzgebers, die Rentenreform 2001 auf
die Pensionen zu übertragen, von der Notwendigkeit unterstützt
wird, das System der Beamtenversorgung langfristig zu sichern.
Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -
Karlsruhe, den 27. September 2005
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