Supermario
10.03.2006, 23:32 |
Umgang mit Sicherheitsüberprüfungsgesetzt (SÜG) Thread gesperrt |
-->Hallo,
ich soll als Mitarbeiter eines sicherheitsrelevanten Unternehmens einige Formulare für das o.g. Gesetzt ausfüllen. Mein Arbeitgeber wurde dazu gesetzlich verpflichtet. U.a. müssen Angaben über finanzielle Verhältnisse,
Angehörige und Daten zu meiner Lebensgefährdin / Ehefrau etc. gemacht werden.
Das Widerstrebt mir einfach (vorallem sagt auch meine Frau, was geht die das an).
Hat vielleicht jemand einen schnellen Tipp zur Hand, am besten einen Hinweis auf eine rechtliche Grundlage, wie man sich dagegen wehren kann?
Gruß von Orwell [img][/img]
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bernor
11.03.2006, 01:40
@ Supermario
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Re: Umgang mit Sicherheitsüberprüfungsgesetzt (SÜG) |
-->Hi Supermario,
Auszug aus dem SÜG:
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§ 11 Datenerhebung
(...)
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
§ 13 Sicherheitserklärung
(...)
(5) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.
§ 6 Rechte des Betroffenen
(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes.
(2) Liegen in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
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Soviel zu Deinen „Rechten“.
Und den Rest vom SÜG gibt’s hier:
http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/sueg/sueg.htm#nr13
Gruß bernor
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Supermario
11.03.2006, 08:50
@ bernor
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Re: Umgang mit Sicherheitsüberprüfungsgesetzt (SÜG) |
-->Hallo bernor,
vielen Dank für Deine Mühe [img][/img]
Von dem Widerspruchsrecht wusste ich nämlich noch nichts.
Gruß
Supermario
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Supermario
11.03.2006, 08:54
@ Supermario
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Re: Umgang mit Sicherheitsüberprüfungsgesetzt (SÜG) |
-->>Hallo bernor,
>vielen Dank für Deine Mühe [img][/img]
>Von dem Widerspruchsrecht wusste ich nämlich noch nichts.
>Gruß
>Supermario
Sorry, sollte heissen Verweigerungsrecht...
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