-->BFH-Grundsatzurteil: S o l i d a r i t ä t s z u s c h l a g noch in ueber 333 Jahren
<font size="5">Soli" ist auch ohne Zeitlimit Rechtens </font>
BFH: Gesetzgeber sei frei in seiner Erschließung von neuen Finanzierungenquellen / Staat: Mangels Einnahmen jederzeit a u c h neue Ergänzungsabgaben gerechtfertigt
Ein Ehepaar aus dem Münsterland ist mit dem Versuch gescheitert, den Solidarzuschlag als verfassungswidrige Sonderabgabe deklarieren zu lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe eine entsprechende Klage gegen den Steuerbescheid des Ehepaares aus dem Jahr 2002 abgewiesen. Der Staat greife durch die Abgabe nicht unverhältnismäßig in die Verfassungsrechte der Steuerzahler ein, lautet die Argumentation der mit dem Fall befassten Richter.
Der Solidarzuschlag ist ja 1991 im Zuge der deutschen Wiedervereinigung auf Beschluss des Bundestages eingeführt worden. Mit den Einnahmen sollte der Aufbau der Infrastruktur in den damals neuen Bundesländern bezahlt werden. Von Anfang an gab es Steuerzahler, die gegen die Abgabe vorgingen. Zunächst war der"Soli" zeitlich auf zwei Jahre begrenzt gewesen. 1993 und 1994 wurde er abgeschafft. Die Proteste nahmen an Härte zu, als er 1995 wieder eingeführt wurde.
Das Münsteraner Ehepaar wollte den Aufschlag von inzwischen 5,5 Prozent auf die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer von 2002 an nicht mehr bezahlen und legte Einspruch gegen den Steuerbescheid aus diesem Jahr ein.
Nachdem die beiden vom Finanzamt abgewiesen worden waren, haben sie bis zum Bundesfinanzhof (BFH) prozessiert. Die höchste Instanz im Finanzrecht halte das Vorgehen der Legislative aber selbst dann für verfassungsgemäß, wenn die"Sonderabgabe" ohne zeitliche Befristung erhoben werde. Der VII. BFH-Senat sähe daher auch keinen Grund, das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Problematik einzuschalten, wie es die Kläger verlangt hätten.
Die Klage hat Wirkung über den Einzelfall hinaus: Viele andere Steuerzahler hätten sich nämlich bei ihren Finanzämtern gegen den Solidaritätszuschlag gewehrt und mit entsprechenden Einsprüchen ihre Steuerbescheide offen gehalten. So hätten sie gegebenenfalls von einem positiven Ausgang des Gerichtsverfahrens profitieren können. Diese Hoffnung müssen sie nun endgültig begraben.
Mit der Abweisung der Klage bestätigt der BFH ein Urteil des Finanzgerichts Münster als erste Instanz aus dem Jahr 2005. Es hatte ebenfalls kein Problem bei der Verfassungskonformität des"Soli"gesehen und daher auch nicht das Finanzgerichtsverfahren ausgesetzt, um die Streitfrage den Verfassungshütern in Karlsruhe vorzulegen.
[b]Der Gesetzgeber sei weitgehend frei in seiner Erschließung von neuen Finanzierungsquellen. Somit ist es laut Bundesfinanzhof auch nicht verfassungswidrig, wenn der Staat weiter am Solidaritätszuschlag festhält. Auch dann, wenn mangels Einnahmen auch eine neue Ergänzungsabgabe gerechtfertigt wäre (Aktenzeichen BFH VII B 324/05).
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