Nach einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (Az.: 23 U 136/99) haftet ein Anlageberater oder -vermittler nicht zwangsläufig, wenn er einem Kunden die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft empfiehlt, die später Konkurs anmelden muss. Dem Berater ist dann keine Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen, wenn er sich umfassend informiert hat.
Zur umfassenden Informationspflicht des Beraters zählt nach Auffassung der Frankfurter Richter nicht nur die Auswertung der vorhandenen Firmenprospekte. Darüber hinaus müssen auch die Geschäftsberichte und Bilanzen der Aktiengesellschaft auf ihre Plausibilität hin genau überprüft werden. Außerdem habe der Anlageberater die ihm zugänglichen Presseberichte über das Unternehmen auszuwerten, urteilten die Richter.
Quelle: Cash-online.
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Wie kann ich Bilanzen (!) z.B. von T-online"genau überprüfen", wenn gar keine vorliegen? Was heißt"zugängliche Presseberichte", wenn dort nur Jubel erschall, schon allein deshalb, weil die Anzeigen so fein hereinbrandeten?
Wie war das noch Mal mit Lycos Europe? 40 Mio Umsatz, 100 Mio Verlust, Kurs schon um fünf Sechstel runter und irgendwann muss der VV wohl zum Amtsgericht. Wei heißt er bloß noch?
Ja, richtig: Christoph Mohn, Sohn des Bertelsmann-Übergotts Reinhard Mohn. Und zu dessen Imperium gehören direkt oder indirekt FTD, Spiegel, Stern, Berliner Zeitung, usw.
Ich warte nur noch auf die ersten Sammelklagen von geprellten Aktionären...
Gruß
d.
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