mond73
09.11.2006, 11:37 |
Angriffskriege sind NICHT verfassungwidrig Thread gesperrt |
-->Hallo Forum,
erstmal hallo, ich bin wieder da ;-). Für die, die mich noch nicht kennen: Ich war vor ca. 6-7 Jahren aktiv in diesem Forum, habe seit dem aber nicht mehr gepostet und nur noch gelesen. Warum, wieso und weshalb, interessiert jetzt nicht mehr wirklich. Aber ich freu mich, wieder da zu sein und auf die interessanten Diskussionen.
Vor einigen Tagen hat Elli hier was zum Angriffskrieg geschrieben - es ging um den Ramsteiner Appell
http://www.ramsteiner-appell.de.
Im Gegensatz zu der dort vertretenen Auffassung ist die Führung und Beteiligung an einem Angriffskrieg in der BRD allerdings nicht strafbar...
Zitat des verehrten Generalbundesanwaltes:
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 80 Rn 13).
Ein Analogieschluss dahingehend, dass dann, wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbar ist, dies erst recht für dessen Durchführung gelten müsse, ist im Strafrecht unzulässig (BVerfGE 26, 41, 42; 47,109,121 ff.). Auch kann Art. 26 Abs. 1 GG, der über den Anwendungsbereich des § 80 StGB hinausreicht, nicht zur Auslegung herangezogen werden. Denn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Anwendung einer Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus.
Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet (LK-Laufhütte StGB 11. Aufl. § 80 Rn 7).
http://www.koop-frieden.de/pm170106.htm#marke02
Unglaublich, aber wahr.
Schönen Tach noch.
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Fremdwort
09.11.2006, 11:51
@ mond73
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Re: Art. 26 |
-->Hi,
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Kann der nicht lesen oder ist das wieder ne neue Verarsche?
fragt sich:
Fremdwort
<ul> ~ http://dejure.org/gesetze/GG/26.html</ul>
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mond73
09.11.2006, 12:04
@ Fremdwort
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Re: Art. 26 |
-->>Hi,
>
> (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
>Kann der nicht lesen oder ist das wieder ne neue Verarsche?
>fragt sich:
>Fremdwort
Das obige Zitat des verehrten Generalbundesanwaltes bezog sich auf eine Anzeige gegen Schröder und Co. im Zuge der Bagdader BND-Affäre.
Auch bei der Teilnahme am Afghanistan-Angriff gab es eine Anzeige wegen Art. 26.
Allerdings war die Argumentatioin des verehrten Generalbundesanwaltes hier eine andere:
n den Vormittagsstunden des 11. September 2001 wurden in New York, Washington (DC) und Pennsylvania mittels vier entführter ziviler Verkehrsflugzeuge von arabischen Selbstmordattentätern unterschiedlicher Nationalität Terroranschläge durchgeführt, die vermutlich weit über 4.500 Menschenleben forderten und Sachschäden in noch nicht bezifferbarer Höhe verursachten. Noch am Tattag bekundeten zahlreiche Staats- und Regierungschefs ihr Mitgefühl und sicherten den Vereinigten Staaten ihre uneingeschränkte Unterstützung im Kampf gegen den internationalen Terrorismus zu. Auch der deutsche Bundeskanzler bezeichnete dabei die Anschläge als"Kriegserklärung an die zivilisierte und freie Welt".
Am 12. September 2001 erklärte der Nordatlantikrat einstimmig, dass der terroristische Angriff vom 11. September 2001 gegen die USA als Handlung im Sinne des Artikels
5 des Washingtoner Vertrages angesehen werde, wenn sich herausstelle, dass dieser Angriff vom Ausland aus verübt wurde. Diese Feststellung wurde durch die NATO am 2. Oktober 2001 getroffen, nachdem die Ermittlungen ergeben hatten, dass die Organisation Al-Qaida um den in Afghanistan aufhältigen Terroristen Osama bin Laden für die Anschläge verantwortlich ist. NATO-Generalsekretär Lord Robertson erklärte dazu (Pressekonferenz vom 2. Oktober 2001):
"Die Tatsachen sind klar und zwingend. Die Information (durch die USA) legte Anhaltspunkte dar, die schlüssig auf eine Rolle der Al-Qaida bei den Angriffen vom 11. September 2001 hinweisen."
Bereits am 19. September 2001 billigte der Deutsche Bundestag einen Entschließungsantrag der SPD und anderer Fraktionen auf der Grundlage einer Regierungserklärung des Bundeskanzlers (BT-Drucksache 14/6920). Dort heißt es u.a.:
"Der Deutsche Bundestag unterstützt die Bereitschaft der Bundesregierung, den Bekundungen der uneingeschränkten Solidarität mit den Vereinigten Staaten konkrete Maßnahmen de Beistandes folgen zu lassen. Dazu zählen politische und wirtschaftliche Unterstützung sowie die Bereitstellung geeigneter militärischer Fähigkeiten zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Über diese Maßnahmen ist nach Kenntnis der amerikanischen Unterstützungswünsche in eigener Verantwortung und gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entscheiden."
Seit dem 7. Oktober 2001 werden - ohne deutsche Beteiligung - strategische Ziele und vermutete Ausbildungslager der Al-Qaida-Organisation in Afghanistan militärisch angegriffen. Am 16. November 2001 stimmte der Bundestag einem Antrag der Bundesregierung vom 7. November 2001 (BT-Drucksache 14/7296) zur Entsendung von bi zu 3.900 Soldaten der Bundeswehr als Unterstützung der internationalen Anti-Terror-Operation"Enduring Freedom" mehrheitlich zu.
Dieser Sachverhalt begründet keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Einleitung eines in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallenden Ermittlungsverfahrens. Dazu ist im Einzelnen folgendes festzustellen:
Der Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB erfüllt den Verfassungsauftrag des Artikels 26 Abs. 1 GG. Der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche Anfangsverdacht setzt demnach konkrete Anhaltspunkte für das Vorbereiten eines militärischen Mitwirkens der Bundesrepublik Deutschland bei einer völkerrechtswidrigen bewaffneten Aggression voraus, die geeignet ist und in der Absicht begangen wird, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.
Davon kann im Blick auf den amerikanisch-britischen Militäreinsatz in Afghanistan ersichtlich nicht die Rede sein, da die USA - und damit auch ihre Verbündeten - auf der Grundlage von Artikel 51 der UN-Charta handeln. Dieser lautet:
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eine bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat..."
Dass von einem bewaffneten Angriff auszugehen ist, kann angesichts der Tatsache, dass bei den Terroranschlägen Verkehrsflugzeuge als Massenvernichtungswaffen eingesetzt wurden, keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Auch die Charta der Vereinten Nationen definiert den Begriff nicht als staatliche Aggression und schon der Internationale Gerichtshof in Den Haag hat am 27. Juni 1986 in der sogenannten Nicaragua-Entscheidung festgestellt, dass die Entsendung bewaffneter Banden als bewaffneter Angriff einzustufen ist, sofern deren Aktionen von einigem Gewicht sind. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte am 12. September 2001 in ausdrücklicher Anerkennung des Rechts zur Selbstverteidigung die"grauenhaften Terroranschläge" und erklärte weiter, er"betrachte diese Handlungen... als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" (Resolution 1368/2001). Unter Ziffer 3. fordert der Sicherheitsrat"alle Staaten dringend zur Zusammenarbeit auf, um die Täter, Organisationen und Förderer dieser Terroranschläge vor Gericht zu stellen, und betont, dass diejenigen, die den Tätern, Organisatoren oder Förderern dieser Handlungen geholfen... haben, zur Verantwortung gezogen werden".
Einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Gewaltanwendung durch die Vereinten Nationen bedurfte es danach nicht mehr. Die Vorbereitung militärischer Maßnahmen - und letztlich deren Durchführung - mit dem erklärten Ziel, die Urheberorganisation der Terroranschläge vom 11. September 2001 zu treffen, respektive deren Mitglieder nach Möglichkeit dingfest zu machen und einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen, ist jedenfalls völkerrechtlich gerechtfertigt. Dass hierbei auch militärische Ziele des sogenannten Taliban-Regimes angegriffen werden, stellt keinen eigenständige zu beurteilenden Sachverhalt dar, da eben diese Regierung Afghanistans seit Jahren für die Beherbergung und den militärischen Schutz der Al-Qaida-Organisation verantwortlich zeichnet. Nur durch vorherige Ausschaltung dieser Schutzmacht kann die genannte Allianz ihre Ziele, die der UN-Resolution Nr. 1373 entsprechen, erreichen.
Quelle: http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Voelkerrecht/bundesanwalt.html
In diesem Sinne war der Afghanistankrieg eine Maßnahme, um das friedliche Zusammenleben der Völker zur fördern bzw. herzustellen.
Unglaublich, aber wahr.
Schönen Tach noch.
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Kicker
09.11.2006, 12:10
@ mond73
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...Recht hat er:-) |
-->Richter Roy Bean musste den Mörder eines Chinesen auch freisprechen, weil er in der Bibel keinen Artikel darüber fand, dass dies strafbar sei.
Ein Hoch auf die Buchstabengetreue Rechtsauslegung.
One of Bean's most outrageous rulings occurred when an Irishman was accused of killing a Chinese American worker. Friends of the accused threatened to destroy the Jersey Lilly if he was found guilty. Court in session, Bean browsed through his law book, turning page after page, searching for a legal precedent. Finally, rapping his pistol on the bar, he proclaimed,"Gentlemen, I find the law very explicit on murdering your fellow man, but there's nothing here about killing a Chinaman. Case dismissed."
>http://en.wikipedia.org/wiki/Roy_Bean.
>Ein Analogieschluss dahingehend, dass dann, wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbar ist, dies erst recht für dessen Durchführung gelten müsse, ist im Strafrecht unzulässig (BVerfGE 26, 41, 42; 47,109,121 ff.). Auch kann Art. 26 Abs. 1 GG, der über den Anwendungsbereich des § 80 StGB hinausreicht, nicht zur Auslegung herangezogen werden. Denn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Anwendung einer Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus.
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Fremdwort
09.11.2006, 12:13
@ mond73
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Re: Art. 26 |
-->Hi,
>In diesem Sinne war der Afghanistankrieg eine Maßnahme, um das friedliche Zusammenleben der Völker zur fördern bzw. herzustellen.
>Unglaublich, aber wahr.
Ja. Was vor allem durch den Einsatz der Killertruppe KSK untermauert wird.
Gruß
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MausS
09.11.2006, 12:21
@ Fremdwort
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So etwas passiert |
-->wenn Nicht-Juristen juristische Sachverhalte deuten wollen.
Denn schau: wer definiert die"Absicht, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören"?
Gerade DAS"friedliche Zusammenleben der Völker" schützen doch jetzt deutsche Truppen, am Hindukusch, in Ex-Jugoslawien, im Kongo, um Istael herum und, und, und, gemeinsam mit ihren amerikanischen Special-Freedom-Forces u. a. netten Helfershelfern in der ganzen Welt! Denn Frieden ist, wenn Waren, Geld und amerikanische Demokratie überall auf der Welt ungestört ihr Treiben entfalten können! DAS ist Frieden!
O.K., Du hattest es bloß noch nicht begriffen.
Oder willst DU DAS etwa nicht erkennen?! Dann machst DU DICH verdächtig!
Angriffskrieg ist, wenn sich Völker gegen Fremdbestimmung und Landdiebstahl zur Wehr setzen und die dabei tätigen Friedenbringer an ihrem Wirken hindern wollen sowie die ihnen nachfolgenden Glaubens- oder Volksbanden wieder von ihrem Grund und Boden vertreiebn wollen.
DAS ist Angriffskrieg! Und DER ist VERBOTEN! LOGO!
Denn DIE greifen doch UNS, UNSERE Demokratie in UNSEREN ihnen leihweise überlassenen Ländern, wo wir sie derweilen noch wohnen lassen, und folgerichtig UNSERE dort vergrabenen Rohstoffe (die der liebe Gott im Dusel nur versehentlich biss'l blöd verteilt hat - er sei sich selbst seiner lieben Seele gnädig!) an!
BG
mauss
>
> (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
>Kann der nicht lesen oder ist das wieder ne neue Verarsche?
>fragt sich:
>Fremdwort
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Tarantoga
09.11.2006, 14:53
@ Fremdwort
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Re: Art. 26 |
-->>Hi,
>
> (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
>Kann der nicht lesen oder ist das wieder ne neue Verarsche?
>fragt sich:
>Fremdwort
Hallo,
eigentlich ist das ganz einfach: rechtswidrig bedeutet etwas ganz anderes als strafbar. Oder anders gesagt: Nicht jede rechtswidrige Tat muss auch unter Strafe gestellt sein.
Das Strafgesetzbuch normiert wie der Name schon sagt Strafen. In Bezug auf das Strafrecht ist die Argumentation des Generalbundesanwalts völlig richtig. Nimmt man das geltende Recht als gegeben, so ist die Sichtweise des Generalbundesanwalts, insbesondere das Analogieverbot im Strafrecht, auch voll zu unterstützen. Wer das nicht versteht, der lese bitte die zitierten Entscheidungen des BVerfG nach.
Man kann allerdings der Ansicht sein, dass in Bezug auf die Führung und Teilnahme an einem Angriffskrieg eine Strafbarkeitslücke besteht. Diese zu füllen ist aber allein Aufgabe des Parlaments, nicht des Staatsanwalts oder eines Richters.
Rechtswidrigkeit ist dagegen ein sehr viel weiterer Begriff. Damit wird etwas bezeichnet, was der gesetzlich geregelten Ordnung widerspricht ohne das dies unbedingt direkte Konsequenzen haben muss. Allenfalls führt die Rechtswidrigkeit dazu, dass auf juristischen Wege ein rechtmäßiges Verhalten erzwungen werden kann.
Der oben zitierte Art. 26 Absatz 1 GG dürfte als gesetzliche Regelung zu verstehen sein. Ein Verstoss, worunter auch die Beteiligung und Durchführung eines Angriffskrieges fällt - hier gibt es im übrigen kein Analogieverbot - ist rechtswidrig.
Daher hat sowohl der Generalbundesanwalt Recht, wenn er die Beteiligung und Durchführung eines Angriffskrieges als nicht strafbar ansieht, ebenso Recht hat aber auch die Initiative, wenn sie die Beteiligung und Durchführung als rechtswidrig ansieht.
Das große Problem ist hier eigentlich nur, dass der einfache Bürger in dieser Frage, die ihn nicht direkt und unmittelbar betrifft, keinen Rechtsweg hat um die Organe der Bundesrepublik Deutschland (Regierung und Parlament) zu einem rechtmäßigen Verhalten zu zwingen. Uns bleibt nur so eine Initative.
LG,
Tarantoga
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Tarantoga
09.11.2006, 14:54
@ mond73
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Re: sind sie doch, s.u. (o.Text) |
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apoll
11.11.2006, 22:09
@ Fremdwort
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Re: Art. 26 |
-->>Hi,
>
> (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
>Kann der nicht lesen oder ist das wieder ne neue Verarsche?
>fragt sich:
>Fremdwort
Hi, was erwartet man denn noch? Es herrscht eindeutig Willkür und Willkür in der Auslegung des Grundgesetzes ---------für-------- die BRD!!!Ap.
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