Bob
09.09.2002, 14:06 |
"Kopf-an-Kopf-Rennen"Thread gesperrt |
-->Warum sprechen diesertage eigentlich alle immer von"Kopf-an-Kopf-Rennen"?
Damit soll dem Volk signalisiert werden, daß es auf jede Stimme ankomme, damit möglichst viele zur Wahl gehen und die Wahlbeteiligung schön hoch ist.
Denn die Parteien bekommen für jeden Wähler einen bestimmten Gledbetrag aufs Konto überwiesen. Da andere Finanzierungsquellen zur Zeit ausfallen, ist es also von extremer Wichtigkeit, daß die Wahlbeteiligung sehr hoch ist.
Die Meinungsforscher sitzen mit im Boot, weil sie ja von Parteiengeld leben.
Meine These: Die Wahl ist längst entschieden Schwarz-Gelb (mit ca. 51%), wie Allensbach es sagt.
bob
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schombi
09.09.2002, 14:29
@ Bob
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Der Topf ist immer gleich gross, egal wie Hoch die Wahlbeteiligung ist |
-->lt. von Arnim! Es spielt somit keine Rolle, wie hoch die Wahlbeteiligung ist, die Parteien bekommen den Höchstbetrag der Kohle (unserer Steuergelder) % nach Ergebnis!
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Eugippius
09.09.2002, 14:48
@ Bob
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Re:"Kopf-an-Kopf-Rennen" |
-->>Denn die Parteien bekommen für jeden Wähler einen bestimmten Gledbetrag aufs Konto überwiesen.
Angebrachter wäre wohl, einen entsprechenden Betrag dem Wähler in bar bei der Stimmabgabe auszuzahlen.
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Bär
09.09.2002, 14:59
@ schombi
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so ist es genau |
-->1. für jeden wähler bekommt die gewählte partei ihre"kostenerstattung"
2. für jeden nichtwähler wird das geld nach stimmenanteil verteilt
3. für jede ungültige stimme bekommen die parteien gar nichts.
deswegen macht es auch sinn, falls man nichtwählen will, ungültig zu wählen.
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tas
09.09.2002, 15:03
@ Bob
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Re:"Kopf-an-Kopf-Rennen" |
-->>Warum sprechen diesertage eigentlich alle immer von"Kopf-an-Kopf-Rennen"?
kuck mir sowas langweiliges nicht an, seh aber grad zufällig die analyse/auswertung des wahlduells nach der"mittelfinger-meßmethode":-)
scheint demnach eher ein"arsch-an-arsch-rennen" zu sein...
grüße, tas
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Bob
09.09.2002, 15:48
@ schombi
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Ich bin zwar kein Jurist, aber... |
-->Vierter Abschnitt
Staatliche Finanzierung
§ 18
Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
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