-->>Zitat:
>Zudem handele es sich bei den Krügerrand nicht um ein Geldgeschenk, sondern eine Sachzuwendung. Diese Münzen seien keine gesetzlichen Zahlungsmittel, sondern eine Anlagemünze.
Das waren nur Argumente der einen Seite.
Trotzdem Danke.
Im Urteil steht was anderes, nämlich, dass man sich um die Entscheidung (Geld oder Sachwert)drückt:
Unter Beachtung dieser zutreffenden Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt.
[b]Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den zugewendeten Goldmünzen um eine Zuwendung von Geld oder von Sachen handelt.
Wäre die als Krügerrand bezeichnete Goldmünze als im Ausland - hier in der Republik Südafrika - rechtsgültiges gesetzliches Zahlungsmittel anzusehen, läge hier jedenfalls eine nicht pauschalierungsfähige Barzuwendung vor. Dabei kann wiederum dahin stehen, ob man das Urteil des BFH in BStBl II 1997, 365 dahin gehend versteht, dass von der Pauschalierung jegliche Barzuwendung ausgeschlossen ist --es sei denn, es handelt sich um Bargeld, dessen Verwendung für die Betriebsveranstaltung sichergestellt ist (z.B. Zehrgeld für den Betriebsausflug)-- oder jedenfalls jede Barzuwendung, die nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden ist (für letztere Auffassung: FG Münster, rechtskräftiges Urteil vom 7. Oktober 2003 13 K 6659/00, EFG 2004,203 unter Hinweis auf Heuermann in Blümich, a. a. O.,§ 40 Rz.99 zu einem Fall der Geldgewinn-Verlosung).
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