- @ Schlaufuchs - Turon, 15.01.2002, 00:10
- Re: @ Schlaufuchs - Euklid, 15.01.2002, 00:53
- Re: @ Schlaufuchs / Euklid - Baldur der Ketzer, 15.01.2002, 01:41
- Baldur und der Rest - Turon, 15.01.2002, 02:58
- Re: nen Aufkleber anpappen? Oh nein - Baldur der Ketzer, 15.01.2002, 03:04
- Baldur - Turon, 15.01.2002, 06:04
- Re: nen Aufkleber anpappen? Oh nein - Baldur der Ketzer, 15.01.2002, 03:04
- Baldur und der Rest - Turon, 15.01.2002, 02:58
- Re: @ Schlaufuchs - hu, 15.01.2002, 10:06
- Re: @ Schlaufuchs - SchlauFuchs, 15.01.2002, 10:52
- Re: @ Schlaufuchs / Euklid - Baldur der Ketzer, 15.01.2002, 01:41
- Re: @ Schlaufuchs - SchlauFuchs, 15.01.2002, 11:38
- Re: @ Schlaufuchs - Euklid, 15.01.2002, 00:53
@ Schlaufuchs
Immerhin war der Richter dann doch in der Lage die"Tat" so zu konkretisieren,
daß die Maßnahme als rechstaatlicher Eingriff, meßbar und kontrollierbar bleibt.
Der Richter hätte sich aber mehr als eindeutig die Bezeichnung Hardware sparen können. Na ja ansonsten nicht zu beantstanden. Selbst der Zusatz:"...das vorgefundene Beweismaterial ist... auf anderer Weise sicherzustellen..." korrekt und begrenzt die Maßnahme hinreichend.
Jetzt prüfst Du noch ob eventuell Einziehung der Gegenstände in Frage kommt,
daß heißt der Rechner insgesamt als Einziehungsobjekt nach §94 des StPO in Frage kommt. Das ist aber scheinbar nicht der Fall.
Bespreche das ganze hinreichend mit dem Anwalt, baue Dir eventuell eine Verteidigung auf - und da würde ich, wenn ich es Dir so raten darf, eher auf den Tenor des Schriftstücks eingehen. Das heißt: konkret, die Publikation solcher Dinge haben keineswegs gleich volksverhetzerischen Charakter - da könnten wir alle ja längst mit von der Partie sein, sondern äußern eine Darstellung einer Verschwörungstheorie.
Für die Zukunft dagegen, solltest Du die Rechtslage bei Linkssetzung beachten und sich unter Umständen vom Inhalt distanzieren. Anzufechten wäre der Beschluß dennoch. Da die"immaterielle Güter" sich als Beweismaterial im Netz befinden,
hätte es einem Eingriff in Deine PC´s nicht bedurft. Die Datenauswertung
hätte auch örtlich erfolgen können, wo sich das aufgezeigte Material auch örtlich speichern ließe.
Ich halte jedenfalls die Beschlagnahme von Computern so oder so für Schwachsinn. Daten sind in der Regel Beweismaterialien. Nicht etwa PC´s.
Doch erkläre das mal einem Richter, der sein Essen erst umbringen muß,
bevor er es verspeist. ;)
Die exakte Formulierung war,"In dem Ermittlungsverfahren gegen (mich) wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§130) wird gemäß Â§Â§102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung, (blablabla) nach Computer - Hard und Software mit den Schriften"WAL" und"Protokolle der Weisen von Zion" sowie"Rom und Jerusalem" angeordnet, da nach bisdherigen Ermittlungen zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird. Das vorgefundene Beweismaterial ist in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen."
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