- Optionen der Schuldenmacher: Veit, Währungsreform 1948 (Schluss) - Wal Buchenberg, 21.06.2002, 08:00
- Re: Optionen der Schuldenmacher: Veit, Währungsreform 1948 (Schluss) - Tassie Devil, 22.06.2002, 02:19
Optionen der Schuldenmacher: Veit, Währungsreform 1948 (Schluss)
Optionen der Schuldenmacher: Veit, Währungsreform 1948 (Schluss)
„Die deutschen Stellen besaßen keine Zuständigkeit für eine gesetzliche Währungsreform. Anderseits zeigte sich, daß nicht alle vier Besatzungsmächte Übereinstimmung erzielen konnten. So entschlossen sich schließlich die drei Westmächte, in ihren Zonen unabhängig von dem von der Sowjetunion besetzten Gebiet die Reform durchzuführen.
Stichtag der Währungsreform war der 21.6. 1948. Gleichlautende Gesetze der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung bildeten die rechtliche Grundlage:
1. Das erste Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) enthielt die grundlegenden Vorschriften über die Anmeldung und Ablieferung von Altgeld und über die Erstausstattung mit neuem Geld.
2. Das zweite Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) verlieh der Bank deutscher Länder das Notenausgaberecht und enthielt Bestimmungen über Mindestreserven.
3. Im dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wurden Bestimmungen getroffen über die Überleitung von Verbindlichkeiten in alter Währung in die neue Währung und über die Ausstattung der Kreditinstitute, Versicherungen und Bausparkassen mit Ausgleichsforderungen.
4. Das vierte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Festkontogesetz) regelte endgültig die Höhe der aus Guthaben in alter Währung entstandenen Guthaben in neuer Währung, eine Frage, die im Währungsgesetz nur unter Vorbehalt behandelt worden war.
Eine Fülle von Ergänzungs- und Durchführungsverordnungen schloß sich an diese vier Gesetze an. Sie wurden im allgemeinen von der bei der Bank deutscher Länder errichteten Währungsabteilung vorbereitet und von der Alliierten Bankkommission erlassen. In ihnen wurden auch zahlreiche Ergänzungen und Verbesserungen der ursprünglichen Bestimmungen vorgenommen.
Nach § 1 des Währungsgesetzes galt seit dem 21. 6. 1948 an Stelle der früheren (Reichsmark-) Währung die Deutsche-Mark-Währung. In Übereinstimmung mit § 1 des Emissionsgesetzes wurde die Bank deutscher Länder Emittentin aller auf die neue Währung lautenden gesetzlichen Zahlungsmittel, sowohl der auf Markbeträge lautenden Noten, als auch der auf Pfennigbeträge lautenden Kleingeldzeichen (Noten und Münzen). Die umlaufenden Noten und Münzen sollten den Betrag von 10 Mrd. DM nicht übersteigen (§ 5 Abs. 1 des Emissionsgesetzes). Dieser Betrag durfte nur überschritten werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Zentralbankrates und mindestens sechs Länder zustimmten.
Die Anknüpfung der neuen Währung an die alte bestand darin, daß gemäß Â§ 2 des Währungsgesetzes in allen Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsakten und Rechtsgeschäften die Rechnungseinheiten Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark durch die Rechnungseinheit Deutsche Mark (im Verhältnis 1:1) ersetzt wurden — <font color=red> - Damit wurden alle finanziellen Ansprüche des Hitlerstaates, alle Steuergesetze und Gebührenordnungen 1: 1 vom deutschen Nachfolgestaat übernommen. -</font> mit Ausnahme bestimmter Fälle, für welche das Gesetz sich Sondervorschriften vorbehielt. Diese Ausnahmefälle machten den Kern der Währungsreform aus. <font color=red> Das waren die Punkte, wo der Staat und Großunternehmen als Schuldner aufgetreten waren. Diese Schulden wurden gestrichen.</font> So wurde die Umstellung in folgender Weise bemessen:
1. Altgeldbestände und Altgeldguthaben (alle Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet):
a) Altgeldbestände und Altgeldguthaben von inländischen Geldinstituten erloschen. Dafür wurden den Banken für je 100 DM der in ihrer Umstellungsrechnung ausgewiesenen Verbindlichkeiten 15 DM, soweit es sich um Sichtverbindlichkeiten handelte und 7,50 DM, soweit es sich um befristete Verbindlichkeiten oder Spareinlagen handelte, auf Zentralbank-Girokonto gutgeschrieben. Davon erhielten sie einen Teil als Erstausstattung sofort nach dem Stichtag der Reform. <font color=red>Damit erloschen automatisch alle Schulden des Staates. Denn die Guthaben der Geldinstitute bestanden in erster Linie in Forderungen an den Staat. Der Staat wurde schuldenfrei - die Geldbesitzer wurden „geldfrei“, so wurde das „Gleichgewicht“ wieder hergestellt. Die herrschenden Klassen in Deutschland ließen sich vom eigenen Volk ihre Schulden bezahlen. </font>
b) Altgeldbestände. und Altgeldguthaben von inländischen natürlichen Personen bis zu einem Betrag von 60 RM pro Kopf wurden im Verhältnis 1:1 umgestellt. Von dem umgestellten DM-Betrag wurden als sogenannte Kopfbeträge 40 DM am Währungsstichtag und die restlichen 20 DM im August 1948 ausgezahlt. Die über die Summe von 60 RM hinausgehenden Altgeldbeträge mußten bei der Umtauschstelle eingezahlt werden, sofern sie aus Banknoten von einem höheren Nennwert als 1 RM bestanden; <font color=red> - “Altgeldbeträge mussten eingezahlt werden“ ist wieder ein nette Wortschöpfung für Enteignung. Verliert man denn normalerweise durch eine „Einzahlung“ seine Eigentumsrechte am eingezahlten Betrag? Nein! - </font> oder sie mußten zur Zusammenfassung angemeldet werden, wenn sie aus Guthaben bei Geldinstituten bestanden; <font color=red> - „Zusammenfassung“ wieder so ein schönes Wort! Um schöne Worte war man nicht verlegen! - </font> Kleingeldzeichen von 1 RM an abwärts blieben zu einem Zehntel ihres Nennwertes vorläufig in Umlauf. Der gesamte Betrag des Ablieferers wurde auf einem Reichsmark-Abwicklungskonto <font color=red> - „Abwicklung“! Das Wort kam ja noch häufiger zu Ehren! - </font> zusammengefaßt. Altgeld bis zu einer Summe von 5000 RM wurde sofort umgestellt. Darüber hinausgehende Beträge wurden nach Überprüfung durch das Finanzamt umgewandelt. Die beteiligten 3 Kreditinstitute erhielten von der Abwicklungsbank einen Freigabebescheid.
Die Umwandlung ging so vor sich, daß aus je 100 RM 10 DM entstanden. 5 DM wurden auf einem Freikonto gutgebracht, von dem Beträge sofort abgehoben werden konnten. 5 DM gelangten auf ein Festkonto, über das vorläufig nicht disponiert werden durfte. Entsprechend dem Festkontogesetz wurden später vom Festkonto 1 DM auf das Freikonto, -.50 DM auf ein Anlagekonto überwiesen. Die Beträge auf Anlagekonto waren erst ab 1. 1. 1954 verfügbar, <font color=red> Also wurde die sofortige Enteignung mit schleichender Enteignung kombiniert! </font> konnten jedoch schon früher zum Erwerb bestimmter Wertpapiere verwendet werden. <font color=red> Man erkennt die Weisheit dieser Maßnahmen: Der „Erwerb bestimmter Wertpapiere“ ist gleichbedeutend mit schleichender Enteignung! Das sollte man bedenken, wo immer Lohnanteile in Aktienanteile umgewandelt werden sollen!</font> Die restlichen 3,50 DM erloschen. <font color=red> „erlöschen!“ welch schönes Wort! Wenn mal die Enteignung dieser Enteignungs- und Wortkünstler kommt, wird man sich an diese Poesie erinnern!</font> Somit entstanden (ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des 1953 erlassenen Altsparergesetzes aus 100 Einheiten Altgeld 6,5 Einheiten in neuer Währung. <font color=red> Der langer Rede Sinn: 93,5 % des privaten Geldvermögens wurde enteignet, gestohlen. Die Geldinstitute hatten aber für 100 RM 16 DM erhalten, eine Enteignungsrate von nur 84 %. - </font>
c) Altgeldbestände und Altgeldguthaben von inländischen Unternehmen, Personenvereinigungen, Gewerbetreibenden und Angehörigen freier Berufe wurden ebenfalls im Verhältnis 100: 6,5 umgestellt. Als Sofortausstattung zahlte man einen Geschäftsbetrag von 60 DM je Arbeitnehmer aus (der später, multipliziert mit dem reziproken Wert des Umrechnungsverhältnisses, von dem umzustellenden Altgeldbetrag abgesetzt wurde). Wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlag, konnten die Altgeldbeträge der Gewerbetreibenden und der Angehörigen freier Berufe bis zu einer Summe von 10 000 RM, diejenigen der Unternehmen und Personenvereinigungen sofort in voller Höhe mit 5 DM für je 100 RM umgewandelt werden.
d) Altgeldguthaben der öffentlichen Hand erloschen. <font color=red>Das gabs nicht viel zu erlöschen.</font> Als Ersatz wurden die Länder und diese auch für die zu ihrem Bereich gehörenden anderen Gebietskörperschaften von den Landeszentralbanken mit einem Sechstel, die Bahn und die Post von der Bank deutscher Länder mit einem Zwölftel ihrer Ist-Einnahmen während der Zeit vom 1. 10. 1947 bis zum 31. 3. 1948 in neuer Währung ausgestattet. <font color=red> Das Vermögen und die Ansprüche des Staatsapparat wurden also im gleichen Verhältnis wie die Banken umgestellt.</font>
2. Die Ansprüche des Reichs, der NSDAP und der ihr angeschlossenen Organisationen, bestimmter Kriegsgesellschaften und der Reichsbank in alter Währung gegenüber Kreditinstituten erloschen.
3. Ansprüche in Reichsmark gegenüber dem Reich, der NSDAP und deren angeschlossenen Organisationen, bestimmten Kriegsgesellschaften und der Reichsbank wurden nicht umgestellt und konnten bis zu weiterer gesetzlicher Regelung (Allgemeines Kriegsfolgengesetz, vgl. 5. 585) nicht geltend gemacht werden. Im großen und ganzen hatten die zwischen 1947 und 1948 gegründeten Landeszentralbanken bereits die Verbindlichkeiten der Reichsbank übernommen.
4. Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Auseinandersetzungsverbindlichkeiten (§ 18 des Umstellungsgesetzes), die Leistungen der Sozialversicherung und zum Teil der Haftpflicht- und der Unfallversicherung wurden im Verhältnis 1:1 umgestellt. <font color=red> Der Staat streicht sich selber seine Schulden und verlangt aber gleichzeitig von allen anderen ‚business us usual’!</font>
5. Bei Lebensversicherungen, für die eine Prämienreserve zu bilden war, wurde die bis 20.6. 1948 gesparte Reserve im Verhältnis 10:1, die Prämienzahlungspflicht nach dem Stichtag der Reform im Verhältnis 1:1 auf die neue Währung umgestellt. <font color=red> Das bisher eingezahlt Geld war fast ganz weg, aber man muss ab sofort brav weiter einzahlen! </font> Der Versicherungsnehmer konnte jedoch verlangen, daß die Versicherungssumme auf den ursprünglich vereinbarten Betrag erhöht wurde, wenn er den Unterschiedsbetrag, der unter Anrechnung der in Reichsmark gezahlten Prämien verblieb, in Deutscher Mark nachzahlte. <font color=red> Tolle Regelung. Erst wird einem 90 % seines Geld geklaut, man darf aber den Dieben freiwillig zusätzliches Geld zuschieben!</font>
6. Die Verpflichtungssummen der Bausparverträge wurden zwar im Verhältnis 1:1 auf die neue Währung umgestellt, für die bereits vor dem 21.6. 1948 gesparten Beträge galt jedoch der allgemeine Satz von 10:1, so daß trotzdem Bausparbeiträge über einen längeren Zeitraum, als ursprünglich vereinbart, entrichtet werden mußten. <font color=red> dito!</font>
7. RM-Verbindlichkeiten von Inländern gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen mußten gemäß Â§ 15 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes nicht wie entsprechende Schuldverhältnisse zwischen Inländern geregelt werden, wenn der ausländische Gläubiger einer solchen Umstellung widersprach. Für diesen Fall hatte das Gesetz (§ 15 Abs. 4) einen Umstellungsvorbehalt bis zur endgültigen Regelung der Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen. <font color=red>Ausländische Gläubiger wurden also ausdrücklich - wenn sie widersprachen, aber wer hätte nicht widersprochen! - von der Enteignung ausgeschlossen.</font>
Die Abwertungssatze von 100: 6,5 für die Masse der Altgeldbarbestände und -guthaben, von 10: 1 für den größten Teil der sonstigen RM Verbindlichkeiten und von 5: 1 für Altspareinlagen (auf die wir an späterer Stelle noch eingehen) waren eine äußerst scharfe Beschneidung des Geldvermögens <font color=red> - poetische Wortwahl! Ob die beschnittenen Geldvermögen durch ihre Beschneidung jüdisch wurden??</font> sie lagen unter den Umstellungsquoten, die von den deutschen Sachverständigen vorgeschlagen worden waren. Diese hatten, entsprechend den Gedanken des Homburger Planes nur eine Verringerung des flüssigen aktiven Geldvermögens gefordert, wahrend RM-Verbindlichkeiten aus privaten Schuldverhältnissen im Verhältnis 1: 1 umgestellt werden sollten.
Tatsachlich gingen die scharfen Einschnitte in das Geldvolumen über das Maß wirklicher Verluste an Sachvermögen während der Reichsmarkzeit hinaus. <font color=red> Ein Bravo für die Ehrlichkeit des Herrn Professor Veit! </font> Nicht zuletzt wurde dies offenbar in den überraschend günstigen Umstellungsquoten der Unternehmen in ihren DM Eröffnungsbilanzen. Zudem dehnte sich das neue Geldvolumen durch Gewährung von Bankkredit alsbald erheblich aus. Damit bestätigten sich die Berechnungen der Vermögensverluste, des Geldumlaufs -und der Staatsverschuldung, die im Sommer 1945 zusammengestellt und den Militärregierungen der drei Westmächte in Berlin unterbreitet worden waren und die eine 20 %-Quote für den Geldumlauf zum Ergebnis hatten.
<font color=red> Die „Stellen“ nahmen also an, dass Geldvernichtung von 80 % nötig sei, haben aber für private Geldbesitzer eine Vermögensvernichtung von 90 % und mehr durchgeführt!</font>
Von der Unverwertbarkeit der Forderungen an das Reich wurden vor allem die Geldinstitute Versicherungen und Bausparkassen (kurz Finanzinstitute) betroffen, deren Vermögen zum großen Teil aus Reichstiteln bestand (Ergebnis der „geräuschlosen“ Kriegsfinanzierung). Fast alle Finanzinstitute hatten nach der Reform eine erhebliche Überschuldung ausweisen müssen So wurden ihnen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand in Höhe des Defizits zugeteilt, das sich durch die Umstellung ihrer Verpflichtungen durch den Verlust ihrer Forderungen an das Reich und durch die Notwendigkeit einer Ausstattung mit einem angemessenen Eigenkapital ergab. Berechnet wurde das Eigenkapital, das in die Umstellungsrechnung zu überführen war, in Prozent der in der Umstellungsrechnung ausgewiesenen DM-Verbindlichkeiten. Wahlweise durften die Geldinstitute ihr Eigenkapital auch in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom RM-Eigenkapital oder nach dem 2 1/2-fachen des Betrages berechnen, um den ihre Aktiven die Passiven überdeckten.
Um den Sachwertverlusten und den durch die Währungsreform hervorgerufenen Verlusten an Geldvermögen Rechnung zu tragen, wurde im D-Markbilanzgesetz vom 21. 8. 1949 angeordnet, daß das Kapital der Wirtschaftsunternehmen in DM-Eröffnungsbilanzen zum 21. 6. 1948 neu festzusetzen war. Dabei zeigte sich, daß in der Reichsmarkzeit häufig sehr hohe stille Reserven angesammelt worden waren. Die Umstellungsquoten des Kapitals grenzten im Durchschnitt an 1: 1. <font color=red> Hatte das Volk bis zur Währungsreform nominelle Guthaben, also Scheinverluste und durch die Währungsreform einen wirklichen Verlust, so hatten die Kapitalisten also nur nominelle Verluste, Scheinverluste zu tragen.</font> Dagegen fielen die Finanzinstitute nicht unter das D-Markbilanzgesetz. Für sie wurden Sonderbestimmungen zur Umstellungsrechnung und zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz erlassen. Im Ergebnis konnten die in Form der Aktiengesellschaft betriebenen Finanzinstitute ihr Kapital im Verhältnis 100: 50,8 umstellen (Stand am 31. 12. 1954.)“
<font color=red>
Wenn die kapitalistische Gesellschaft ab dem 16. Jahrhundert „von Kopf bis Zeh, aus allen Poren, blut- und schmutztriefend“ zur Welt kam (K. Marx), so die D-Mark und die Bundesrepublik 1948 zwar nicht blut-, aber schmutz- und betrugstriefend mit einer kühl geplanten Entschuldung der herrschenden Klassen auf Kosten des eigenen Volkes.
War die geplante Ausplünderung von ganz Eurasien durch den „Macher“ Hitler fehlgeschlagen, so klappte immerhin die Ausplünderung des eigenen Volkes mit der Währungsreform vorzüglich - schließlich stützte man sich dabei auch auf die Siegermächte!
Wirksam ergänzt wurde die finanzielle Entschuldung der Herrschenden durch die Propaganda von der „Kollektivschuld des deutschen Volkes“, die die herrschenden Klassen in Deutschland auch moralisch von den Verbrechen der Hitlerei entschuldete.
Wal Buchenberg, 18.6.2002</font>
Text in Normaldruck geringfügig gekürzt aus: Otto Veit, Grundriss der Währungspolitik. 2. Aufl. Frankfurt 1961, 575 - 585.
Der Gesamttext steht hier: Währungsreform
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