- Geldkontrolle / Artikel Brestel, FAZ - JÜKÜ, 06.07.2002, 22:12
- Re: in den Grenzzonen( ca. 30km) zu Luxembourg/Schweiz/Ã-sterreich - kingsolomon, 06.07.2002, 23:10
- Re: in den Grenzzonen( ca. 30km) zu Luxembourg/Schweiz/Ã-sterreich - SchlauFuchs, 07.07.2002, 01:48
- Stimmt, Streß gibt es erst ab 15.000 Euro in cash (owT) - LenzHannover, 07.07.2002, 02:26
- Re: Ich habe vor 6Wochen bei der Postbank €4600 abgehoben. Ohne Problem. - Theo Stuss, 07.07.2002, 12:01
- Re: dann scheint die Grenze auch bei 15000.- zu liegen - kingsolomon, 07.07.2002, 15:25
- Re: in den Grenzzonen( ca. 30km) zu Luxembourg/Schweiz/Ã-sterreich - SchlauFuchs, 07.07.2002, 01:48
- "kontrollfrei reisen" schon, aber nicht"kontrollfrei sein" - Trixx, 07.07.2002, 10:37
- BITTE H I E R LESEN (ABGETIPPT) - und nicht mal geändert (LACH) - Medizinmann, 07.07.2002, 11:07
- Re: Geld = Obereigentum des Staates, was sonst? - dottore, 07.07.2002, 11:12
- Walter Ulbricht: NIEMAND hat die Absicht, eine Mauer zu errichten - EMKV - Baldur der Ketzer, 07.07.2002, 12:41
- Re: nachgeschobenes Feigenblatt der EG-Fuzzies (hahaha) - Baldur der Ketzer, 07.07.2002, 13:16
- Re: hier, der absolute Oberhammer, statt Charmin für Bären - Baldur der Ketzer, 07.07.2002, 13:23
- Klartext - Turon, 07.07.2002, 15:37
- Re: nachgeschobenes Feigenblatt der EG-Fuzzies (hahaha) - Baldur der Ketzer, 07.07.2002, 13:16
- Walter Ulbricht: NIEMAND hat die Absicht, eine Mauer zu errichten - EMKV - Baldur der Ketzer, 07.07.2002, 12:41
- Re: Geldkontrolle / Schweiz - JüKü, 07.07.2002, 18:05
- Re: in den Grenzzonen( ca. 30km) zu Luxembourg/Schweiz/Ã-sterreich - kingsolomon, 06.07.2002, 23:10
Re: nachgeschobenes Feigenblatt der EG-Fuzzies (hahaha)
Hallo, nochmal,
alles wischiwaschi, Klartext hier:
3. Enteignung und Kompensation
Die Gleichgewichts-Formel zeigte ihre Reichweite besonders in den Fällen, in denen ein Zusammenhang mit der Kompensationsproblematik bestand. Einen bemerkenswerten Schritt vollzog das Gericht in der James-Entscheidung (1986) und seither, als es in allgemeiner Weise feststellte, nur unter außergewöhnlichen Umständen sei die Wegnahme von Eigentum ohne Entschädigung (Kompensation) gerechtfertigt:[23]"As far as Art. 1 is concerned, the protection of the right of property it affords would be largely illusory and ineffective in the absence of any equivalent principle".[24] Damit war zwar noch nichts über die notwendige Höhe der Kompensation gesagt, doch entscheidend blieb die grundsätzliche Aussage über den Regelfall der Entschädigungspflicht des Staates.[25] Es war jedoch eine Grundentscheidung gefallen, die umso schwerer wog, als sie Auswirkungen auch auf Abs. 2 und die gleichgestellten Fälle einer bloßen de-facto-Enteignung[26] haben mußte. Enteignungen ohne Entschädigung verstoßen daher von vornherein gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und daher gegen Art. 1 ZP insgesamt.[27]
Na, dann stelln wir uns mal jianz dumm und schaun mal, wat die Brüder draus machen ;-((((((
Schaudern, Baldur
<ul> ~ hier stehts</ul>
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