- Ich komme noch mal auf das Thema zurück: - Turon, 04.08.2002, 11:55
- Re: Ich komme noch mal auf das Thema zurück: - Euklid, 04.08.2002, 14:00
Ich komme noch mal auf das Thema zurück:
das uns Wal präsentiert hat, daß den Russen, das Verlassen des Betriebes,
das Verlassen der Stadt wie auch dem Staat verboten war. Habe mir viel zu viel
Mühe gemacht, und da ich ja es gerne von Euch hören möchte, würde ich mich freuen, wenn Jemand die russiche Realität der Arbeiter, mit der Regelementierung was sie zu tun und zu lassen haben, - so wie sie Wal beschreibt - mit unserem Grundgesetz vergleicht. Hier die entsprechenden Gesetze. (Das einzige was wir brauchen ist eine Notstanderklärung).
Die Ruskis hatten ja schon immer Notstand.
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GG Art 2.(2)
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
GG Art 7.(1) Mit Kommentar
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Weil es bestens dazu geeignet ist, daß systemkonforme Wissen zu vermittlen,
und unangenehme Sachverhalte auszugliedern. Ein Grund mitunter warum wir das hier tun müssen.
GG Art 11.(1) und (2)
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Kommentar: wenn der Verdacht besteht, unsere Jugend könnte kriminell werden,
und zum Beispiel gegen Staat zu rebellieren, darf ihre Freizügigkeit eingeschränkt werden.
Und zuletzt:
GG Art 12.(2)
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Grundgesetz Art 12a. Absatz 6
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
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Ich empfehle Euch mit dem Thema ernsthaft auseinander zu setzen, denn Haßtriaden, Glaubenichtbekundungen und Schwarzmalerei von beiden Seiten
wird uns noch nicht mal eine, so klitzekleine Erkenntnis bringen.
Ihr habt die Wahl. Entweder man steckt aus lauter Angst den Kopf in den
Sand - wie es eben ein Strauß tut - (selbst auf die Gefahr hin, daß man auf einer Betonplatte steht), oder man blickt ihr ins Auge.
Ich bin in der glücklichen Lage, bereits hellwachgerüttelt zu sein,
ich habe schon selbst an mir erfahren, daß die Bundesrepublik kein
Sandkasten ist, wie die meisten hier immer noch glauben.
Gruß
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