- "Kopf-an-Kopf-Rennen" - Bob, 09.09.2002, 14:06
- Der Topf ist immer gleich gross, egal wie Hoch die Wahlbeteiligung ist - schombi, 09.09.2002, 14:29
- so ist es genau - Bär, 09.09.2002, 14:59
- Ich bin zwar kein Jurist, aber... - Bob, 09.09.2002, 15:48
- Re:"Kopf-an-Kopf-Rennen" - Eugippius, 09.09.2002, 14:48
- Re:"Kopf-an-Kopf-Rennen" - tas, 09.09.2002, 15:03
- Der Topf ist immer gleich gross, egal wie Hoch die Wahlbeteiligung ist - schombi, 09.09.2002, 14:29
Ich bin zwar kein Jurist, aber...
-->Vierter Abschnitt
Staatliche Finanzierung
§ 18
Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
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