- Jetzt ist es amtlich: Bloedsinn hoch drei... - pecunia, 23.09.2002, 14:18
- Re: Jetzt ist es amtlich: Bloedsinn hoch drei... - --- ELLI ---, 23.09.2002, 14:22
- Stimmt! Bloedsinn hoch drei... - Der Husky, 23.09.2002, 14:37
- wahrscheinlich ebenso Quatsch... - silvereagle, 23.09.2002, 15:51
- Re: wahrscheinlich ebenso Quatsch... - Uwe, 23.09.2002, 16:58
- bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... - silvereagle, 23.09.2002, 18:01
- Re: bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... @silvereagle von - Uwe, 23.09.2002, 19:33
- Wahlrechtsinterpretation / kleine Abhandlung ;-) - silvereagle, 24.09.2002, 00:50
- Re: bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... @silvereagle von - Uwe, 23.09.2002, 19:33
- bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... - silvereagle, 23.09.2002, 18:01
- Re: wahrscheinlich ebenso Quatsch... - Uwe, 23.09.2002, 16:58
- wahrscheinlich ebenso Quatsch... - silvereagle, 23.09.2002, 15:51
- Re: Ist es jetzt amtlich: Manipulation hoch drei? - Baldur der Ketzer, 23.09.2002, 14:42
- Re: Ist es jetzt amtlich: Manipulation hoch drei? - apoll, 23.09.2002, 18:49
- uiiiiiiiiiii - Pups, 23.09.2002, 15:03
- Hier was unterhaltsames (mL) - NaturalBornKieler, 23.09.2002, 15:43
Re: wahrscheinlich ebenso Quatsch...
-->Hallo silvereagle,
unabhängig vom Inhalt der der zuverlässigen Quelle von Husky, hier die Anmerkungen zum deutschen Wahlrecht zum Bundestag (mehr Infos, siehe Beitrag von Popeye 144177):
<h4>GG Artikel 116</h4>[Begriff"Deutscher"; Wiedereinbürgerung von Verfolgten]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
<h4>WG § 12 Wahlrecht</h4>(1) Wahlberechtigt sind <font color=red>alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes</font>, die am Wahltage
1. das <font color=red>achtzehnte Lebensjahr vollendet</font> haben,
2. <font color=red>seit mindestens drei Monaten</font> in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes,
2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, 3. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht. Für die
Anwendung der Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu berücksichtigen.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Nr. 2 und 3
1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist der Tag der Wohnungs oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
Damit ist Deine Vermutung, silvereagle, durch die Dreimonatsfrist durch das Wahlgesetzt belegt.
Ich finde es also eigentlich ein nicht beispielhaften Stil, wenn sich ein Vorsitzender (von was eigentlich?) erst heute, also drei Monate danach(?), für die 470.000(?) Personen, die neue deutschen Päße erhalten haben, bedankt .
Gruß,
Uwe

gesamter Thread: