- Jetzt ist es amtlich: Bloedsinn hoch drei... - pecunia, 23.09.2002, 14:18
- Re: Jetzt ist es amtlich: Bloedsinn hoch drei... - --- ELLI ---, 23.09.2002, 14:22
- Stimmt! Bloedsinn hoch drei... - Der Husky, 23.09.2002, 14:37
- wahrscheinlich ebenso Quatsch... - silvereagle, 23.09.2002, 15:51
- Re: wahrscheinlich ebenso Quatsch... - Uwe, 23.09.2002, 16:58
- bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... - silvereagle, 23.09.2002, 18:01
- Re: bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... @silvereagle von - Uwe, 23.09.2002, 19:33
- Wahlrechtsinterpretation / kleine Abhandlung ;-) - silvereagle, 24.09.2002, 00:50
- Re: bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... @silvereagle von - Uwe, 23.09.2002, 19:33
- bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... - silvereagle, 23.09.2002, 18:01
- Re: wahrscheinlich ebenso Quatsch... - Uwe, 23.09.2002, 16:58
- wahrscheinlich ebenso Quatsch... - silvereagle, 23.09.2002, 15:51
- Re: Ist es jetzt amtlich: Manipulation hoch drei? - Baldur der Ketzer, 23.09.2002, 14:42
- Re: Ist es jetzt amtlich: Manipulation hoch drei? - apoll, 23.09.2002, 18:49
- uiiiiiiiiiii - Pups, 23.09.2002, 15:03
- Hier was unterhaltsames (mL) - NaturalBornKieler, 23.09.2002, 15:43
bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht...
-->... muss ich nun feststellen, dass diese Meldung zumundest theoretisch (juristisch) stimmen könnte.
Hallo Uwe,
zunächst herzlichen Dank für die kompetente Information!:-)
<h4>WG § 12 Wahlrecht</h4>(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit <font color=red>mindestens drei Monaten</font> in der Bundesrepublik Deutschland <font color=red>eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten</font>,
[...]
> Damit ist Deine Vermutung, silvereagle, durch die Dreimonatsfrist durch das Wahlgesetzt belegt.
Nun, hier wird an den Wohnsitz bzw."gewöhnlichen Aufenthalt" angeknüpft, nicht an das Erfordernis der Staatsbürgerschaft. Hier soll es ja wohl nicht um Leute gehen, die"zur Wahl aus dem Ausland eingeflogen werden" ;-), sondern um hier Ansässige, denen halt die nötige Eigenschaft"Deutscher" fehlt, mangels Staatsbürgerschaft. D.h.: Die Frage des mindestens dreimonatigen Wohnsitzes ist von der Frage der Staatszugehörigkeit völlig unabhängig.
Jedoch habe ich (Dank Deiner exzellenten Info-Links) die entsprechenden Bestimmungen in der Wahlordnung (siehe Link unten) gefunden, welche meine Vermutung eines organisatorisch unausweichlichen Stichtages zunächst einmal belegen. Laut § 16 BWO ist dieser 35 Tage vor der Wahl. D.h.: Wer zu diesem Tag nicht alle notwendigen Voraussetzungen für die (aktive) Teilnahme an der Wahl erfüllt, kommt erst gar nicht in das Wählerverzeichnis, wird nicht verständigt und darf bei der Wahl auch keine Stimme abgeben (aus bereits vorher angeführten, zwingenden organisatorischen Gründen).
Es gibt jedoch - wie immer ;-) - einige Ausnahmen. So kann man gemäß Â§ 18 BWO auch nachträglich noch die Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen, und zwar bis 21 Tage der Wahl, was sozusagen als letzte Grenze zu verstehen ist. Ein Grund für einen solchen Antrag kann z.B. die zwischenzeitig erlangte Staatsbürgerschaft sein (sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind). Auch Sammelanträge(!) sind zulässig.
Daraus folgt (wiederum ohne Gewähr, da allenfalls noch andere Normen zu beachten wären ;-), insbesondere das Staatsbürgerschaftsrecht selbst!!):
Wenn laut dem Bericht von Der_Husky die Wendung"in den letzten Wochen" einen Zeitraum umfasst, der fünf respektive drei Wochen überschreitet, dann ist die Meldung zumindest von dieser (rein juristischen) Warte nicht als (völlig) absurd abzutun...
> Ich finde es also eigentlich ein nicht beispielhaften Stil, wenn sich ein Vorsitzender (von was eigentlich?) erst heute, also drei Monate danach(?), für die 470.000(?) Personen, die neue deutschen Päße erhalten haben, bedankt.
Dem habe auch ich nichts hinzuzufügen ;-)
Gruß, silvereagle
<ul> ~ Bundeswahlordnung (BWO)</ul>

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