- Jetzt ist es amtlich: Bloedsinn hoch drei... - pecunia, 23.09.2002, 14:18
- Re: Jetzt ist es amtlich: Bloedsinn hoch drei... - --- ELLI ---, 23.09.2002, 14:22
- Stimmt! Bloedsinn hoch drei... - Der Husky, 23.09.2002, 14:37
- wahrscheinlich ebenso Quatsch... - silvereagle, 23.09.2002, 15:51
- Re: wahrscheinlich ebenso Quatsch... - Uwe, 23.09.2002, 16:58
- bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... - silvereagle, 23.09.2002, 18:01
- Re: bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... @silvereagle von - Uwe, 23.09.2002, 19:33
- Wahlrechtsinterpretation / kleine Abhandlung ;-) - silvereagle, 24.09.2002, 00:50
- Re: bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... @silvereagle von - Uwe, 23.09.2002, 19:33
- bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... - silvereagle, 23.09.2002, 18:01
- Re: wahrscheinlich ebenso Quatsch... - Uwe, 23.09.2002, 16:58
- wahrscheinlich ebenso Quatsch... - silvereagle, 23.09.2002, 15:51
- Re: Ist es jetzt amtlich: Manipulation hoch drei? - Baldur der Ketzer, 23.09.2002, 14:42
- Re: Ist es jetzt amtlich: Manipulation hoch drei? - apoll, 23.09.2002, 18:49
- uiiiiiiiiiii - Pups, 23.09.2002, 15:03
- Hier was unterhaltsames (mL) - NaturalBornKieler, 23.09.2002, 15:43
Re: bei genauer Einsichtnahme in das Wahlrecht... @silvereagle von
-->Hallo Silvereagle,
über den gleichen Punkt, wie Du ihn hier aufführst, bin ich auch beim Lesen ins Stocken geraten.
<h4>WG § 12 Wahlrecht</h4>(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit <font color=red>mindestens drei Monaten</font> in der Bundesrepublik Deutschland <font color=red>eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten</font>,
[...]
Hier ist vermutlich ein Rechtsgelehrter gefragt, denn ich lese diesen Text schließlich nun so, dass eine Person, die nach GG Art.116 Abs.1 ein Deutscher ist, die drei Kriterien bei Erfüllung der"Eingangsvoraussetzung", die als UND-Verknüpfung zu sehen sind, erfüllen muß.
~ Jemand der nicht Deutscher ist im Sinne des GG Art. 116 Abs. 1, ist nicht wahlberechtigt (...zum Deutschen Bundestag).
~ Jemand, der am Wahltag nicht das 18.Lebensjahr vollendet hat, ist nicht wahlberechtigt (...), auch wenn er Deutscher im Sinne GG Artikel 116 Abs.1 ist.
~ Jemand, der nicht mindestens in seit drei Monate vor dem Wahltag seine Wohnung als Deutscher in Deutschland hat, ist nicht wahlberechtigt (...).
M.E. muss eine Person als Deutscher mindesten seit drei Monaten vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, wenn sie das wahlberechtigt bei der Bundestagwahl sein will (Ausnahmen in den weiteren Unterabschnitten beschrieben).
Dein Hinweis auf die BWO, gibt nur die Vorgabe, das Wahlberechtigte von Amts wegen in die Wahllisten einzutragen sind, die u.a. auf Grund ihrer Wohnungsanmeldung am 35.Tag vor der Wahl, für diesen Wahlkreis aufzustellen sind. Die Bestimmungen des WG §12 gelten natürlich als"Eingangsbedingung", dass diese Anmeldung für eine Person berückscihtigt wird.
Nun bin ich echt gespannt, ob ich da etwas falsches in den Gesetzestext interpretiert habe.
Gruß,
Uwe, der sich auch für die zusätzliche URL-Adresse bekannt.

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