- Ein Telefon Interview zu der"Federal Reserve" - marsch, 25.09.2002, 20:08
- Re: Ein Telefon Interview zu der"Federal Reserve" - --- ELLI ---, 25.09.2002, 22:18
- es ist ein Fake - nasdaq, 26.09.2002, 00:55
- Artikel 1, Abschnitt 1 und 8 der Verfassung - Ivan, 25.09.2002, 22:31
- Vergleich 1787 vs. 1861. - Ivan, 26.09.2002, 00:49
- Für R.Deutsch: Artikel 1, Abschnitt 10.1 - Ivan, 26.09.2002, 03:38
- Re: Danke Ivan - R.Deutsch, 26.09.2002, 09:33
- Re: Gerne geschehen, R.Deutsch - Ivan, 26.09.2002, 14:59
- Re: Für R.Deutsch: Artikel 1, Abschnitt 10.1 - Euklid, 26.09.2002, 09:55
- Re: Für R.Deutsch: Artikel 1, Abschnitt 10.1 - Ivan, 26.09.2002, 14:51
- Re: Danke Ivan - R.Deutsch, 26.09.2002, 09:33
- Für R.Deutsch: Artikel 1, Abschnitt 10.1 - Ivan, 26.09.2002, 03:38
- Vergleich 1787 vs. 1861. - Ivan, 26.09.2002, 00:49
- Habe das Original gefunden. - marsch, 26.09.2002, 08:59
- Re: Ein Telefon Interview zu der"Federal Reserve" - --- ELLI ---, 25.09.2002, 22:18
Artikel 1, Abschnitt 1 und 8 der Verfassung
-->Verfassung der Konföderierten Staaten von Amerika (1861):
Artikel 1, Abschnitt 1:
Jegliche gesetzgebende Gewalt hierin soll unabdingbar an einen Kongress der Konföderierten Staaten von Amerika delegiert werden, der aus einem Senat und einem Repräsentantenhaus besteht.
Artikel 1, Abschnitt 8:
Der Kongress hat die Befugnis:
1. Steuern, Zölle, Abgaben und Verbrauchsabgaben zu erheben, um die notwendigen Staatseinnahmen zur Bezahlung der Staatsschulden und um die Sicherstellung der Landesverteidigung und um die Regierungstätigkeit der Konföderierten Staaten zu ermöglichen; aus dem Staatsschatz sollen keine Subventionen entrichtet werden; es dürfen keine Zölle oder Steuern auf Importe aus fremden Staaten erhoben werden, um einen Industriezweig zu fördern oder zu begünstigen; und alle Zölle, Abgaben und Verbrauchsabgaben sollen in den Staaten der Konföderation einheitlich sein.
2. Auf Rechnung der Konföderation Kredit aufzunehmen;
3. Den Handel mit fremden Nationen, unter den einzelnen Staaten und mit den Indianerstämmen zu regeln; aber weder diese, noch irgendeine andere Bestimmung in dieser Verfassung soll dazu dienen, Kredite für interne Verbesserungen zum Zwecke der Erleichterung des Handels zu sprechen; ausser zur Einrichtung von Lichtern, Leuchtfeuern und Bojen und anderen Navigationshilfen entlang der Küsten und zur Verbesserung von Hafenanlagen und zur Beseitigung von Hindernissen in den Fahrrinnen der Flüsse, und in allen solchen Fällen sollen Wegzölle für die Benützung dieser Einrichtungen entrichtet werden, um die Kosten und Ausgaben derselben zu decken.
4. Einheitliche Bestimmungen über die Einbürgerung zu erlassen und ein auf dem ganzen Gebiet der Konföderation geltendes Konkursgesetz zu erlassen, aber kein Gesetz des Kongresses soll eine Schuld, die vor seiner Verabschiedung kontrahiert wurde, tilgen.
5. Münzen zu prägen, deren Wert und den fremder Währungen festzulegen, und das Gewichts- und Masswesen zu bestimmen;
6. Für die Bestrafung der Fälschung von Staatsobligationen und gültigen Zahlungsmitteln zu sorgen;
7. Postämter und Poststrassen einzurichten; aber die Ausgaben des Postamtes sollen nach dem ersten Tag des März im Jahre unseres Herrn achtzehnhundertdreiundsechzig mit seinen eigenen Einnahmen bestritten werden.
8. Den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschliessliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird.
9. Die Gerichte unterhalb des Obersten Gerichtshofes zu konstituieren;
10. Piraterie und Schwerverbrechen, begangen auf hoher See, und Verletzungen des Völkerrechtes begrifflich zu bestimmen und zu bestrafen;
11. Den Krieg zu erklären, Kaperbriefe auszustellen und Vergeltungsmassnahmen zu bewilligen, sowie Vorschriften über das Prisen- und Beuterecht zu Lande und zu Wasser aufzustellen;
12. Armeen aufzustellen und zu unterhalten, aber kein Beschluss über das Geld zu diesem Zwecke soll für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gelten;
13. Eine Marine zu schaffen und zu unterhalten.
14. Regeln für die Regierung aufzustellen und die Land- und Seestreitkräfte zu reglementieren;
15. Die Verfügbarkeit der Miliz für die Durchsetzung der Gesetze der Konföderation sicherzustellen, Unruhen zu unterdrücken und Invasionen abzuwehren;
16. Organisation, Bewaffnung und Unterhalt der Miliz zu sichern und die Führung derjenigen Teile, die im Dienste der Konföderation stehen, zu regeln, wobei die Ernennung der Offiziere und die Aufsicht der Ausbildung den jeweiligen Staaten vorbehalten ist, entsprechend zum Unterhalt [von Streitkräften], vorgeschrieben durch den Kongress;
17. Die ausschliessliche Gesetzgebung für jenes Gebiet (nicht grösser als zehn Quadratmeilen), das durch Abtretung von Seiten einzelner Staaten und Annahme des Kongresses zum Sitz der Regierung der Konföderierten Staaten wird; und gleiche Hoheitsrechte in allen Gebieten auszuüben, die Zwecks Errichtung von Befestigungen, Magazinen, Arsenalen, Werften und anderern notwendigen Bauwerken mit der Zustimmung des Gesetzgebers desjenigen Staates, in dem diese angelegt werden sollen, angekauft werden, und
18. Alle zur Ausübung der vorgenannten Befugnisse und aller anderen Befugnisse, die der Regierung der Konföderierten Staaten, einem ihrer Departemente oder Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.
Quelle: http://www.oefre.unibe.ch/vfgeschichte/usa/usa2.htm#Verfassung%20der%20Konföderierten%20Staaten%20von%20Amerika

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