- Fundsachen zur Reichsfluchtsteuer von Hannichs Seite - Baldur der Ketzer, 31.10.2002, 00:33
- noch ´n Spitzenlink, Absurditäten aus der Steuerdemenz 1919 ff., 2003ff. - Baldur der Ketzer, 31.10.2002, 00:39
- eigentlich ist fast alles wieder schleichend eingeführt worden - Dieter, 31.10.2002, 12:28
- Anmerkung zu polnischen Juden - Turon, 31.10.2002, 04:00
- Re: die Amis haben was Ähnliches - kingsolomon, 31.10.2002, 08:32
- Re: 'Abzugssteuer' - ein alter Bekannter und Steuersätze 100 % = Subvention - dottore, 31.10.2002, 14:16
- Re: 'Abzugssteuer' - ein alter Bekannter und Steuersätze 100 % = Subvention - Euklid, 31.10.2002, 14:56
- noch ´n Spitzenlink, Absurditäten aus der Steuerdemenz 1919 ff., 2003ff. - Baldur der Ketzer, 31.10.2002, 00:39
Fundsachen zur Reichsfluchtsteuer von Hannichs Seite
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Genaues zur Reichsfluchtsteuer
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Geschrieben von Tierfreund am 30. Oktober 2002 14:12:51:
Als Antwort auf: Quelle? geschrieben von G.Hannich am 30. Oktober 2002 13:51:18:
Die Reichsfluchtsteuer
Wichtige Bestimmungen und gesetzliche Grundlagen
Als am 8. Dezember 1931 die „Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens“ von der Brüning-Regierung erlassen wurde, ahnete wohl niemand, daß die in dieser Verordnung enthaltene Reichsfluchtsteuer drei verschiedene Zeitepochen überdauerte.
Titelblatt der Veröffentlichung der „Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens“ - Reichsgesetzblatt vom 09.Dezember 1931
1931 zur Verhinderung von Kapitalflucht und zum Ausgleich des Haushaltes aufgrund der hohen Reparationen eingeführt, „überlebte“ sie das Dritte Reich und wurde in der Bundesrepublik Deutschland erst 1953per Gesetz des Deutschen Bundestages abgeschafft.
Ab 1933 bekam die Reichsfluchtsteuer einen ganz anderen Stellenwert als den ursprünglichen zugedachten. Mit dem massenhaften Exodus einer ganzen Bevölkerungsgruppe, die mit dieser Steuer belegt wurde, wurde sie zur „Menschenfluchtsteuer“. Die Steuer richtete sich nun in erster Linie gegen jüdische Menschen, auch wenn dies aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht. Stellt man die Reichsfluchtsteuer jedoch in den Gesamtzusammenhang zu anderen steuerlichen Maßnahmen gegen jüdische Menschen,so wird deutlich, daß die Reichsfluchtsteuer sehr wohl ein Teil bewußt betriebener Ausplünderungs- und Vernichtungspolitik der Nationalsozialisten war.
Die Vorschriften wurden ab 1933 grundsätzlich so beibehalten, wie sie 1931 eingeführt worden waren. Veränderungen gab es ab 1935 bei der Bemessung von Freigrenzen sowie bei der Hinzurechnung von bestimmten Vermögensteilen. Ab 1938 wurde die Vorschriften jährlich verlängert, am 9.12.1942 bis auf weiteres.
Wer unterlag der Reichsfluchtsteuer?
Aus Vereinfachungsgründen werden nur die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen erwähnt:
Persönliche Steuerpflicht
Wie der Name schon aussagt, unterlagen diejenigen dieser Steuer, die Deutschland nach dem 31.03.1931 verlassen haben (d.h. Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) und am 31.03.1931 Angehörige des Deutschen Reiches waren.Ausnahmen gab es für bestimmte Berufsgruppen wie Auslandsbeamte oder Personen, deren Aufgabe des inländischen Wohnsitzes im deutschen Interesse lag sowie für Personen, die erst nach dem 31.12.1927 ihren inländischen Wohnsitz in Deutschland genommen haben.
Sachliche Steuerpflicht
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt waren, wurden Diejenigen zur Reichsfluchtsteuer herangezogen, deren steuerpflichtiges Vermögen (als Grundlage wurde das der Vermögensteuer unterliegende Vermögen herangezogen zzgl. einiger Hinzurechnungen) mehr als 200.000 Reichsmark, ab 1934 mehr als 50.000 Reichsmarkbetrug.
Wie hoch war die zu entrichtende Reichsfluchtsteuer?
Die Reichsfluchtsteuer betrug 25 Prozent des steuerpflichtigen Vermögens. Einen Freibetrag, wie z.B. Bei der Vermögensteuer, gab es nicht. Zusammen mit der Judenvermögensabgabe, die zunächst 20 Prozent, später 25 Prozent betrug, mußten all Diejenigen, die nach 1938 auswanderten, allein für diese zwei Abgaben 50 Prozent ihres Vermögens zahlen. Dazu kamen noch die Kosten der Auswanderung, wie Gebühren und Reisekosten, „Vorzeigegelder“ sowie ab 1939 die angeordnete Auswanderungsabgabe.
Wann war die Reichsfluchtsteuer zu zahlen?
Die Steuer war mit Aufgabe des inländischen Wohnsitzes entstanden und fällig. Ein formeller Steuerbescheid wurde nur auf Antrag erteilt. Normalerweise war die Entrichtung der Reichsfluchtsteuer sowie aller anderen noch offenen Steuerschulden notwendig, um die „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des Finanzamtes zu erhalten, die wiederum notwendig war, um die Pass- und Visaformalitäten abwickeln zu können. Die Zahlung der Reichsfluchtsteuer erfolgte in der Regel durch Geld bzw. gleichwertige Zahlungsmittel. Für Teilbeträge war es möglich Sicherheitsleistungen zu hinterlegen, wie z.B. die Eintragung von Grundschulden für Grundstücke.
Was passierte, wenn die Reichsfluchtsteuer nicht gezahlt wurde?
Wenn die Zahlung der Steuer nicht zum Fälligkeitstag erfolgte, entstanden per Gesetz Zuschläge. Von 1931-1937 betrugen diese fünf Prozent je angefangenen Monat, d.h. pro Monat zehn oder pro Jahr 120 Prozent. Ab 1938 wurden die Zuschläge auf ein Prozent pro angefangenen Monat, mindestens aber zwei Prozent, herabgesetzt.
www.reichsfluchtsteuer.de
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nochwas drolliges?
Bundesfluchtsteuer schon eingeführt? Posse des OLG Karlsruhe
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Geschrieben von Tierfreund am 30. Oktober 2002 16:22:03:
OLG Karlsruhe 24.9.2002, 1 Ss 59/02
Bei einem Geldtransfer in die Schweiz durch Eheleute wird der Grenzbetrag nicht automatisch verdoppelt
An der Schweizer Grenze besteht die Anmeldepflicht für Geldbeträge ab 15.000 Euro grundsätzlich auch dann, wenn ein Ehepaar Bargeld in die Schweiz bringen will. Selbst wenn beide Ehegatten Eigentümer des Geldes sind, gilt nicht automatisch ein verdoppelter Grenzbetrag von 30.000 Euro. Für die Anmeldepflicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die tatsächliche Sachherrschaft über das Geld an.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Ehemann in die Schweiz gefahren. Am Grenzübergang wurden sie von einem Zollbeamten angehalten und gefragt, ob sie Bargeld von mehr als 15.000 Euro bei sich hätten. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, obwohl sich in ihrer Handtasche Bargeld i.H.v. rund 28.000 Euro befand.
Die zuständige Bußgeldbehörde erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Anmeldepflicht einen Bußgeldbescheid. Auf den Einspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das AG die Entscheidung und verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße von 2.200 Euro. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat vorsätzlich gegen ihre Anmeldepflicht aus § 12a Abs.1 ZollVG verstoßen. Danach müssen Personen, die Geldmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr aus dem Zollgebiet verbringen, dies anzeigen. Für den Grenzbetrag von 15.000 Euro kommt es ausschließlich darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft über den anzeigepflichtigen Geldbetrag hat. Dies war im Streitfall die Beschwerdeführerin, da sich das Geld in ihrer Handtasche befand. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, welchem Ehegatten das Geld eigentumsrechtlich zu welchen Anteilen gehört.
OLG Karlsruhe PM vom 18.10.2002
(rg - 21.10.2002 11:54:34)

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