- @nasdaq: `Er war Minderheitsgesellschafter` (hier neu, damit es nicht untergeht) - Svenni, 01.11.2002, 11:16
- vielen Dank! ist aber schon lange her:-) - nasdaq, 01.11.2002, 23:18
@nasdaq: `Er war Minderheitsgesellschafter` (hier neu, damit es nicht untergeht)
-->Als Antwort auf: er war Minderheitsgesellschafter geschrieben von nasdaq am 01. November 2002 00:10:15:
er war Minderheitsgesellschafter,
>sorry hätte ich vielleicht erwähnen sollen. Aber das Problem ist doch das gleiche.
>Mir kann auf jeden Fall niemand erzählen, dass es vernünftig ist einen Gesellschafter mit Geschäftsführergehalt von 4000,- DM mtl. nicht in die gesetzliche KK aufzunehmen.
>Er wollte das System tragen und durfte nicht.
>NatĂĽlich gibt es einen Unterschied zwischen Gesellschaftern und Angestellten, aber nur in den GesetzesbĂĽchern der BĂĽrokraten.
Wenn du oder andere einmal Hilfe benötigen, bin ich gern beratend zur Stelle.
In deinem Fall wäre anhand des Gesellschaftervertrages zu prüfen, ob er als Minderheitsgesellschafter eine Sperrminorität, etc. besitzt. Wird dann festgestellt, dass er KEIN MAßGEBLICHEN Einfluss auf die GmbH hat, ist er als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu werten und somit MUSS er bei einem Gehalt unter der KV-Versicherungspflichtgrenze als Mitglied in einer gesetzl. KK aufgenommen werden. Ansonsten ist er freiwillig in der gesetzl. KV zu versichern (analog einem Selbständigen), wenn er nicht vorher in der PKV oder gar nicht versichert war! Eine gesetzl. KK kann deinen GmbH-Geschäftsführer also nur dann ablehnen, wenn er 1) als"Selbständiger" angesehen wird UND (!) 2) unmittelbar vor dem Eintritt der"Selbstständigkeit" oder besser der"Freiwilligen Versicherung" nicht in einer gesetzlichen KK versichert war bzw. die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hat(12 Mon.unmittelbar davor i.d.gestzl.KV bzw. 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre in der gesetzl KV (GKV)).
GruĂź
Svenni

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