- Nochmals (zum x-ten Mal) zur Genese des Individualeigentums - Galiani, 02.11.2002, 22:30
- Re: Nochmals (zum x-ten Mal) zur Genese des Individualeigentums - André, 02.11.2002, 23:12
- Re: Nochmals (zum x-ten Mal) zur Genese des Individualeigentums - Fürst Luschi, 03.11.2002, 01:32
- @Fürst: Hallo! Alles, was Du sagst, ist unter der Perspektive des HEUTIGEN - Galiani, 03.11.2002, 02:06
- Re: @Fürst: Hallo! Alles, was Du sagst, ist unter der Perspektive des HEUTIGEN - Fürst Luschi, 03.11.2002, 03:34
- Re: Konklusion - Tassie Devil, 03.11.2002, 13:57
- Re: @Fürst: Hallo! Alles, was Du sagst, ist unter der Perspektive des HEUTIGEN - Fürst Luschi, 03.11.2002, 03:34
- @Fürst: Hallo! Alles, was Du sagst, ist unter der Perspektive des HEUTIGEN - Galiani, 03.11.2002, 02:06
Re: Nochmals (zum x-ten Mal) zur Genese des Individualeigentums
-->das Eigentum ist ein Rechtstitel. Wie H/S schreiben: <big>man kann es nicht sehen, hören, riechen,schmecken oder anfassen.</big>
Dieser Rechtstitel(Eigentumstitel) - (schön im österreichischen BGB als Lehre von Titel und Modus) ist das Eigentum. Der Titel ist ohne Rechtssystem gar nicht vorstellbar und entsteht und vergeht mit dem Recht. (Eroberungen, Systemwechsel DDR nach WKII - alte Banknoten - Zarenanleihen ). Ist die durch das Rechtssystem garantierte Vollstreckbarkeit im Orkus - dann reduziert sich deine Forderung auf den Materialwert dessen, auf dem sie festgehalten und garantiert wurde. Hoffentlich war es Metall.
Es geht nur um die Funktion des Eigentums - auch in der DDR war von Eigentum die Rede. Hier aber ohne jeden Sinn, die Wortmarke
"Eigentum" referiert auf nichts und ist leerer Schall.
Also: den Besitz von Waffen oder Schmuck in Stammesgesellschaften als Individualeigentum zu bezeichnen ist, im Sinne des BGB, völlig sinnfrei. Oder man will bewusst verwirren.
>und auch den von dottore so gern gebrauchten Terminus"Macht" etwas in Augenschein nimmt:
Aus welchen Gründen dottore jetzt nur noch von"Macht" spricht, kapier ich auch nicht ganz - vor nem halben Jahr hat er es noch Herrschaft
genannt. Das ist nicht so abstrakt - da gibt es Herren und Knechte, also Leistungsempfänger und Leistende. Jetzt nur noch Mächtige und Ohnmächtige. Was mögen die wohl so treiben?
>Andererseits wird derjenige, der sich fremdes Gut aneignet, sozial geächtet. Unter diesen Gegebenheiten sind Besitz und Eigentum Kategorien, die weitestgehend zusammenfallen.
damit ist wohl gemeint: eigentlich gehört es a, aber b hat sich genommen und trägt seine Schuld in Form einer sozialen Stigmatisierung ab.
Also: Eigentum als"normaler" Besitz und Besitz als faktischer Besitz. Die Kategorien fallen dann zusammen wenn man in seinem idiosynkratischen Privatchinesisch die Begriffe entsprechend definiert. Dann kann man auch alles zusammen fallenlassen in der Formel:
Alles ist Eintopf. Dann hat man auch gleich seine Religion: Die Welt ist ein grosser Topf.
Alles ist Eintopf, wohin man auch sieht.
>Die Hütte, die sich einer auf seinem von ihm besetzten, herrenlosen Feld baut, gilt als sein Besitz = Eigentum.
Nein. Sie ist sein Besitz. Das ist doch das Problem der 3.Welt oder Schwellenländer heute(siehe H. de Soto - klick fürs erste Kapitel aus FREIHEIT FÜR DAS KAPITAL - jetzt auch in deutsch). Es gibt jede Menge Besitz aber kein Eigentum.
Der grosse Bruder muss dir deinen Besitz als dein"eigen" garantieren und bescheinigen und damit Anrechte darauf als Abgabe akzeptieren. Nur dann stehen die Eigentumsoperationen:
(Verpfänden, Teilen, Verkaufen(nicht Tauschen)) für dich zur Verfügung. Sobald du Eigentümer bist, kannst du jederzeit zum Kapitalisten werden, indem du dein Eigentum riskierst(verpfändest). Gegen Anrechte auf dein Eigentum, wirst du problemlos auf dem Markt einkaufen können. Im Stamm besitzt du genau das, was du sowieso brauchst - niemand wird es dir wegnehmen - aber du wirst es auch nicht weggeben können. Wer soll es mit was kaufen? und wie stehst du ohne deine Grundausstattung da? Alles völlig unvorstellbar.
>was unser verehrter dottore als immer und ausschließlich von allem Anfang an als notwendig behauptet: daß nämlich die (nun entwickelte und ausdifferenzierte) Staatsmacht die"Abgabe in standardisierter Form als Geld" erfindet.
dottore hat hier ein ganz dickes Ei gelegt. Die Mutter aller Eier. Aus den Diskussionen zum Wörgl-Geld ist mir eines klar geworden: dieses Geld taugt nur als (Gemeinde-)Abgabe. Fällt das weg, ist es ungültigen Biermarken gleichgestellt. Ob aus Papier oder Metall. dottore hat gezeigt, dass auch jedes andere Geld in einem Abgaben-Zwang wurzelt. Ob nun über den Umweg über spezifizierte Waren wie Gold oder Silber - oder ob direkt Eigentumstitel ( heute in Form von Banknoten) abgefordert werden. Oder auch: ob jeweils direkt individuelle Leistungen abgefragt werden - für die man wieder einen Vertreter schicken kann.
Lehre von Titel und Modus:
Kaufvertrag: der zwar perfekte, aber noch nicht erfüllte Kauf, der noch kein Eigentum überträgt. Der Kaufvertrag ist aber eine unabdingbare Voraussetzung des Eigentumserwerbs durch den Käufer.
Er ist: Titel = Rechtsgrund = tauglicher rechtlicher Erwerbsgrund für die Eigentumsübertragung / Übereignung.
Der Kaufvertrag (als Titelgeschäft) verpflichtet den Verkäufer schuldrechtlich (daher spricht man auch von Verpflichtungsgeschäft), dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben, und damit in der Regel Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen;
formuliert knapp und klar:"Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart (= Modus) kann kein Eigentum erlangt werden."
1. Die Lehre vom Rechtsgrund (causa)
Die Parteien eines Rechtsgeschäfts übertragen Eigentum nicht ohne Grund, also schlechthin, sondern stets aus einem ganz bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Grund, eben dem Rechtsgrund. Der Titel enthält den Rechtsgrund, aus dem heraus übereignet oder ein anderes dingliches Recht übertragen werden soll. Dieser Rechtsgrund ist im Titelgeschäft - zB einem Kauf- oder Werkvertrag - enthalten / formuliert und das Titelgeschäft begründet den rechtlichen Anspruch auf Übereignung. - Der Kaufvertrag als Titelgeschäft überträgt also selbst noch nicht Eigentum, verpflichtet aber (schuldrechtlich) dazu! Die sachenrechtliche Übereignung ist (nach den Intentionen des ABGB) Erfüllungs- und Vollzugsakt der schuldrechtlichen Verpflichtung und hängt mit dem Titel genetisch zusammen.
2. Erwerbungsart (Modus; traditio)
Die rechtliche taugliche Erwerbungsart (auch Modus genannt) für bewegliche (körperliche) Sachen ist die Übergabe (§§ 426 ABGB), für unbewegliche Sachen die Eintragung ins Grundbuch. - Die Übergabe soll den Eigentumsübergang nach außen hin kenntlich, also publik (!) machen, zumal Sachenrechte von allen - also gerade auch dritten Personen, die sonst keine Kenntnis davon haben - respektiert werden sollen; Publizitätsprinzip. - Kurz: Die durch den Modus bewirkte Rechtsänderung soll nach außen hin erkennbar werden; also auch für andere (Dritte), die nicht am Rechtsgeschäft beteiligt sind.
3. Kausale Natur der Tradition
Nur wenn beide Voraussetzungen - Titel und Modus! - erfüllt sind, wird zB gültig übereignet und dadurch Eigentum übertragen; sog kausale (= rechtsgrundabhängige) Natur der Tradition (iS von Übergabe). - Stellt sich zB (erst) nach erfolgter Übergabe heraus, daß das Titelgeschäft (bspw ein Kaufvertrag) ungültig ist - zB weil ein Teil nicht geschäftsfähig war oder das Geschäft erfolgreich wegen >Irrtums (§ 871 ABGB) angefochten wurde -, so ist in Wahrheit, entgegen dem äußeren Anschein, Eigentum (trotz Übergabe) gar nicht übergegangen. Bereits übergebene Sachen sind dann nach § 877 ABGB zurückzustellen; sog >(dingliche) Rückabwicklung. Dies ist die Konsequenz der Lehre von Titel und Modus; denn nur ein gültiger Titel und ein gültiger Modus bewirken etwa den Eigentumsübergang, ein gültiger Modus allein reicht eben nicht aus.
Kurzform von hier: klick und hier
Beispiel für einen Grundstückskauf in Kanada:
Kaufvereinbarung und Übertragung(entspricht Titel und Modus) Wenn man ein Grundstück erwirbt, besteht der erste Schritt darin, eine Kaufvereinbarung einzugehen(1. Kaufvertrag). Dieses Dokument legt die Bedingungen des Kaufes fest, inklusive des Kaufpreises, der Höhe der Anzahlung, des Datums, an dem der Titel an den Käufer übertragen wird, jegliche Angleichungen für Grundsteuern und anderer fälliger Gebühren sowie mehrere andere Standardklauseln, die normalerweise in Kaufvereinbarungen enthalten sind. Dieses Dokument überträgt nicht den Titel. Es ist eine Vereinbarung, daß man den Titel an einem zukünftigen Datum gemäß den in dem Vertrag festgelegten Bedingungen übertragen wird. Der Titel wird durch ein schriftliches Dokument, eine „Warranty Deed” (garantierter Eigentumstitel), übertragen. Dieses Dokument wird dann beim Grundbuchamt des Countys, in dem sich die Immobilie befindet, registriert. Der Käufer wird dann der eingetragene und rechtmäßige Eigentümer der Immobilie.
de Soto: klick
erstes Kapitel
Grüsse
FL

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