- Beitrag zur Eigentumsdebatte - moneymind, 04.11.2002, 23:05
- Klasse Beitrag! - silvereagle, 04.11.2002, 23:45
- Re: Genau! (owT) - Tassie Devil, 05.11.2002, 00:33
- Re: Klasse Beitrag - moneymind, 06.11.2002, 00:07
- Danke für diesen Beitrag, Moneymind,... - Uwe, 05.11.2002, 00:51
- Re: Beitrag zur Eigentumsdebatte - Fürst Luschi, 05.11.2002, 13:06
- Re: Beitrag zur Eigentumsdebatte - moneymind, 06.11.2002, 00:07
- Re: Beitrag zur Eigentumsdebatte / Danke für diesen Beitrag!!! (owT) - -- ELLI --, 05.11.2002, 15:38
- Re: Beitrag zur Eigentumsdebatte - Schöner Beitrag (!), hier eine Bestätigung... - Popeye, 05.11.2002, 16:05
- Re: Beitrag zur Eigentumsdebatte - und was sind die Tiere einer Karawane?? - Dimi, 05.11.2002, 16:18
- Re: Was sind die Tiere einer Karawane?? - moneymind, 05.11.2002, 22:16
- Re: Was sind die Tiere einer Karawane?? - Dimi, 06.11.2002, 00:26
- Re: Was sind die Tiere einer Karawane?? - moneymind, 06.11.2002, 12:21
- Re: Sind die Tiere einer Karawane kein Eigentum? - Moneymind - Dimi, 06.11.2002, 18:42
- Re: Was sind die Tiere einer Karawane?? - moneymind, 06.11.2002, 12:21
- Re: Was sind die Tiere einer Karawane?? - Dimi, 06.11.2002, 00:26
- Re: Was sind die Tiere einer Karawane?? - moneymind, 05.11.2002, 22:16
- Klasse Beitrag! - silvereagle, 04.11.2002, 23:45
Re: Beitrag zur Eigentumsdebatte - Schöner Beitrag (!), hier eine Bestätigung...
-->für einen Teilaspekt:
Schuld und Haftung
Schuld und Haftung - Naturalobligationen
a) Leistensollen und Einstehenmüssen: Wer etwas schuldet, haftet
heute grundsätzlich auch selbst für diese Verpflichtung / Schuld; dh es
steht nicht in seinem Belieben, ob er das Geschuldete erbringt / zahlt
oder nicht. Gschnitzer:"Der Schuldner schuldet, soll leisten, ist zu
leisten verpflichtet [Leistensollen]. Er haftet aber auch, muß leisten,
kann zur Leistung gezwungen werden [Einstehenmüssen]."
Das war nicht immer so. Die für das moderne (Privat)Recht
charakteristische innere Verbindung von Schuld und Haftung fehlte in
alten Recht(sordnung)en. Sollte in ihnen ein Schuldner nicht nur
(schuldrechtlich) verpflichtet sein, sondern auch haften, mußte diese
Haftung durch eigenen Rechtsakt begründet werden. Das alte
germanische und deutsche Recht baute auf der Dichotomie von Schuld
und Haftung auf und kannte bspw die sog Vergeiselung für eigene oder
fremde Schuld als persönlichen Haftungsgrund. In alten
Recht(sordnung)en gab es nämlich eine persönliche eo ipso-Haftung nur
für begangene Delikte. Die Entdeckung der Unterscheidung von Schuld
und Haftung stellt eine Leistung germanistischer Rechtshistorie dar; Karl
v Amira, Otto v Gierke. Diese Einsicht führte auch zur Entdeckung der
zunächsthier aufgezeigten Unterscheidung im altgriechischen, ja
babylonischen und schließlich auch im Römischen Recht (R. Hübner).
Quelle:
<ul> ~ http://info.uibk.ac.at/c/c3/c305/zivilonline/schrat/schuldverhaeltnis.html</ul>

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