- Die vergreiste Repubkik - Popeye, 06.01.2003, 13:16
- Na und? - Tiffany, 06.01.2003, 17:58
- Re: Na und? - Popeye, 06.01.2003, 18:18
- Re: So ist es. Deutschland ist ohnehin nicht gerade unterbevölkert. - JLL, 06.01.2003, 18:27
- Re: So ist es. Deutschland ist ohnehin nicht gerade unterbevölkert. - Euklid, 06.01.2003, 19:01
- Ausländer in Deutschland-Fakten gegen Vorurteile (so überhaupt vorhanden) - marsch, 06.01.2003, 19:17
- Re: Ausländer in Deutschland-Fakten gegen Vorurteile (so überhaupt vorhanden) - Euklid, 06.01.2003, 19:45
- Re: Die angeführte 'Kriminalstatistik' ist ein Lehrstück in... - JLL, 06.01.2003, 19:54
- Re: Die angeführte 'Kriminalstatistik' ist ein Lehrstück in... - Euklid, 06.01.2003, 20:12
- AsylbLG § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt - marsch, 06.01.2003, 22:11
- Re: AsylbLG § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt - Euklid, 06.01.2003, 22:31
- Re: Die angeführte 'Kriminalstatistik' ist ein Lehrstück in... - JLL, 06.01.2003, 19:54
- Re: Ausländer in Deutschland-Fakten gegen Vorurteile (so überhaupt vorhanden) - Euklid, 06.01.2003, 19:45
- Ausländer in Deutschland-Fakten gegen Vorurteile (so überhaupt vorhanden) - marsch, 06.01.2003, 19:17
- Re: So ist es. Deutschland ist ohnehin nicht gerade unterbevölkert. - Euklid, 06.01.2003, 19:01
- wollt ich am Freitag schon reinstellen - ist sehr interessant (owT) - Praxedis, 06.01.2003, 17:59
- Demographische Entwicklung - marsch, 06.01.2003, 18:46
- Na und? - Tiffany, 06.01.2003, 17:58
AsylbLG § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
--><table><table border="0" width="600"><tr><td><font face="Arial"><font size=4> AsylbLG § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
</font></font><div align="Justify">
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.
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Rundschreiben KV 8/01
Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- keine Übernahme von Kosten für Taxifahrten
Bereits mit Rundschreiben KV 8/99 vom 08.11.1999 hatten wir Sie auf die Regelungen zur Übernahme von Fahrtkosten von Patienten, für die der Leistungsanspruch im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt ist, hingewiesen.
Durch den Landkreis Friesland sind wir darauf aufmerksam gemacht worden, dass verstärkt auffällt, dass von Kolleginnen und Kollegen für diesen Personenkreis Verordnungen für Krankenbeförderung (Taxischeine) ausgestellt werden. Wir möchten darum noch einmal auf die diesbezüglichen Regelungen aufmerksam machen.
Der Leistungsanspruch von Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern (geduldet) und Bürgerkriegsflüchtlingen ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Dabei zielt der Gesetzgeber auch im Bereich der Krankenhilfe auf eine deutliche leistungsrechtliche Schlechterstellung der Asylbewerber und der anderen vom AsylbLG erfassten Ausländer im Vergleich zu Empfängern von Sozialhilfeleistungen ab. Damit steht die Regelung im Rahmen der allgemeinen, vom AsylbLG verfolgten Zielsetzung, durch eine deutliche Absenkung der bisherigen Leistungen und der grundsätzlichen Umstellung auf Sachleistungen keinen Anreiz zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen. Diese leistungsrechtliche Schlechterstellung erfolgt durch eine erhebliche Einschränkung der nach § 4 Abs. 1 AsylbLG beanspruchten Leistungen (z.B. bei den ärztlichen Leistungen lediglich Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände), was aus Sicht des Gesetzgebers nicht zuletzt in dem regelmäßig nur vorübergehenden Aufenthalt der Leistungsberechtigten in Deutschland seine Berechtigung findet.
Vor diesem Hintergrund ist in den Durchführungsbestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes zum Krankentransport ausgeführt, dass Kosten für Taxifahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen grundsätzlich nicht mehr übernommen werden. Die Leistungsberechtigten sind auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (auch Schulbusverkehr) zu verweisen.
Dabei ist es durchaus zuzumuten, längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen und Bushaltestellen auch in Entfernungen bis zu 4 Kilometer zum Wohnort bzw. zur Arztpraxis aufzusuchen. Es ist auch zulässig, die Behandlung in der nächstgelegenen Praxis zu verlangen, die zu Fuß, per Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
Ferner ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Kosten für Fahrten zum und vom Krankenhaus (stationärer Aufenthalt) nur übernommen werden können, wenn sie zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen notwendig sind und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist und auch Familienangehörige oder Bekannte den Transport nicht übernehmen können.
Abschließend macht der Landkreis Friesland darauf aufmerksam, dass Kosten für Taxifahrten für Asylbewerber, für abgelehnte und geduldete Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge aufgrund der genannten Bestimmungen ab 01.12.1999 nicht mehr vom Landkreis Friesland übernommen werden. Werden für den genannten Personenkreis trotzdem sogenannte Taxischeine ausgestellt und in Anspruch genommen, so sind die Kosten von den Betroffenen aus den ihnen zur Verfügung gestellten Sozialleistungen zu zahlen.
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Zugegeben, ich habe keine praktische Erfahrung. Jedoch hört sich das für mich nicht nach"Privatpatient" an.
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