- Was ist ein NEGATIVSTAATLER??? - Praxedis, 27.01.2003, 00:35
- Google findet u.a. folgende... - HB, 27.01.2003, 01:10
Google findet u.a. folgende...
-->Definition:
Negativstaatler / Negativstaaten
Als Negativstaaten werden alle Staaten bezeichnet, für die keine erleichterten Einreisebestimmungen gelten. Diese Staaten sind nicht in der Anlage I des DVAuslG aufgeführt.
...............................
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG)
[Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes]
[DVAuslG]
Vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2983)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.02.1999
(BGBl. I S. 159)
BGBl. III 26-1-8
Erster Abschnitt. Befreiungen
§ 1 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte
(1) Staatsangehörige der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten
Staaten bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner
Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie
1. einen Nationalpaß, einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis oder
einen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Einreise
berechtigenden amtlichen Personalausweis oder sonstigen Reiseausweis besitzen
und
2. keine Erwerbstätigkeit (§ 12) aufnehmen.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber eines Reiseausweises
für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) oder für Staatenlose (§ 14 Abs. 2 Nr. 2),
wenn der Reiseausweis
1. von Behörden eines in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten
Staates ausgestellt wurde und
2. eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens
vier Monate gültig ist.
(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ausländer, die
von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts
rückgeführt werden.
Siehe auch:
DVAuslG Anlage I
DVAuslG § 12 Begriff der Erwerbstätigkeit
DVAuslG § 14 Paßersatz
§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter
16 Jahren
Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Staaten) und der
Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA-Staaten), wenn sie
einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen
Personalausweis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die
Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.
§ 2 Stand bis zur Achten Verordnung zur Änderung der vom 02.04.1997... unter
16 Jahren
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16
Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Staaten) und
der Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA-Staaten), wenn
sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen
Personalausweis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die
Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.
(2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16
Jahren von Jugoslawien, Marokko, der Türkei und Tunesien, die einen
Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen,
1. wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen
oder
2. solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
§ 3 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Personen bei
Vertretungen ausländischer Staaten
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn Gegenseitigkeit besteht,
1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet
und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im
Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen,
2. die Familienangehörigen der Mitglieder des in die Bundesrepublik
Deutschland amtlich entsandten dienstlichen Hauspersonals diplomatischer
Missionen, sofern sie mit dem jeweiligen Mitglied des Hauspersonals in einem
gemeinsamen Haushalt leben,
3. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich
angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des
Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals
diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet
und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen Kinder und
volljährigen ledigen Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und
wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
4. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten
Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer Missionen und
berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des
Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die
sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind,
5. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und
deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes als
Familienangehörige vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten
Ausländer bedürfen auch im Falle der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer
selbständigen oder einer nicht arbeitserlaubnispflichtigen unselbständigen
Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung.
Siehe auch:
GVG § 20 Weitere Exterritoriale
AuslG § 2 Anwendungsbereich
§ 4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber
besonderer Ausweise und amtlicher Pässe
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber
1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen
Gemeinschaften,
2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates,
3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im
Bundesgebiet aufhalten,
4. von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 14
Abs. 2 Nr. 5) für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises,
5. von Grenzgängerkarten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) für den Aufenthalt im
Geltungsbereich des Ausweises.
(2) Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bedürfen Staatsangehörige der in der Anlage II zu dieser Verordnung
aufgeführten Staaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in
dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind.
(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des
Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30.11.1994 über die vom Rat
aufgrund von Artikel K. 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die
Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen
für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr.
L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung.
Siehe auch:
DVAuslG Anlage II
DVAuslG § 14 Paßersatz
§ 5 Befreiung von der Paßpflicht
Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländer
keinen Paß, soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der
Paßpflicht befreit sind.
§ 6 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der
Paßpflicht
Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind befreit
1. Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Zollanschlußgebieten Mittelberg und
Jungholz, wenn sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren ständigen
Aufenthalt in diesen Zollanschlußgebieten nachweisen,
2. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten oder im Wege von Rettungsflügen aus
anderen Staaten bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in
Anspruch nehmen wollen,
3. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
§ 7 Befreiungen im Luftverkehr
(1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der
Paßpflicht befreit, wenn es
1. den Transitbereich des angeflogenen Flughafens nicht verläßt,
2. eine Lizenz oder einen Besatzungsausweis (Crew Member Certificate - Anlage
des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die
internationale Zivilluftfahrt vom 07.12.1944) besitzt und
a) sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder
seinen Flug beendet hat, aufhält,
b) sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Stadt aufhält
oder
c) zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen überwechselt.
(2) Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es
einen Passierschein besitzt.
(3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für die Einreise in den
Zielstaat erforderliche Dokumente und Erlaubnisse besitzen, sind
1. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht befreit,
wenn sie im Bundesgebiet nur zwischenlanden und den Transitbereich des
Flughafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise nur zu einem in der
Nähe gelegenen Flughafen überwechseln müssen,
2. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn sie im
Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen ins Ausland reisen,
einen Passierschein besitzen und sich nur bis zum Abflug des nächsten
flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Übernachtung in einer dem Flughafen nahe
gelegenen Stadt aufhalten.
(4) Absatz 3 gilt für indische, pakistanische und türkische Staatsangehörige
nur, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums oder einer
Aufenthaltsgenehmigung für einen EG-Staat, Kanada oder die Vereinigten Staaten
von Amerika sind.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der Anlage III zu dieser
Verordnung aufgeführten Staaten und für sonstige Ausländer, die sich nur mit
einem Paß oder Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen. Ausgenommen sind
iranische Staatsangehörige, die sich mit einem amtlichen iranischen Paß
ausweisen.
Siehe auch:
DVAuslG Anlage III
§ 8 Befreiungen im Schiffsverkehr
(1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind
befreit
1. Fahrgäste eines Schiffes der See- oder Küstenschiffahrt im
Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das
Schiff nicht verlassen,
2. Besatzungsmitglieder eines Schiffes der See- oder Küstenschiffahrt, das
nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, im Durchgangsverkehr vom
Ausland über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht verlassen,
3. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich
durch amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihre
Lotseneigenschaft ausweisen.
(2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen
1. Inhaber von Landgangsausweisen während der Liegezeit des Schiffes für den
Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes, wenn sie den
Landgangsausweis und einen Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem die
Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen,
2. Seeleute, die ein deutsches Seefahrtbuch und einen von Behörden der in
Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellten Nationalpaß
besitzen, sofern sie sich lediglich als Besatzungsmitglieder eines Schiffes,
das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet
aufhalten.
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 gelten nicht für
Fahrgäste auf Fähren und für Fahrgäste, die nur bis zum Bundesgebiet befördert
werden.
(4) In der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die einen ausländischen Paß oder
Paßersatz besitzen, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist,
bedürfen für Aufenthalte bis zu einem Monat keiner Aufenthaltsgenehmigung,
wenn der Aufenthalt
1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht oder
2. auf das Gebiet des Liegehafens und der ihm zunächst gelegenen Stadt
beschränkt ist.
(5) In der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die Inhaber eines
Donauschifferausweises und in der Besatzungsliste eingetragen sind, sowie in
dem Donauschifferausweis eingetragene Familienangehörige bedürfen keiner
Aufenthaltsgenehmigung
1. für den Aufenthalt an Bord und in den Gebieten der Städte Passau,
Deggendorf, Regensburg und Kelheim und der Gemeinden Barbing, Obernzell und
Saal a.d. Donau sowie
2. für Reisen zwischen Grenzübergang und Schiffsliegeort oder zwischen
Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege.
Zweiter Abschnitt. Aufenthaltsrechtliche Vorschriften
§ 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise
(1) Die Staatsangehörigen der EG-Staaten und der EFTA-Staaten können eine
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. Das gleiche
gilt für die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika.
(2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des
Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich
rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
1. nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
2. erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im
Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 23 Abs. 1 des
Ausländergesetzes eingetreten sind,
3. erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im
Bundesgebiet die Umstände, die eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4
Nr. 2 des Ausländergesetzes oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22
Satz 1 des Ausländergesetzes begründen, im Bundesgebiet eingetreten sind oder
4. Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten
Staates ist und ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht.
(3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und San Marino, die sich länger
als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen
wollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen.
(4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten
Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für einen
weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit einholen.
(5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen,
wenn er
1. im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf
einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war oder
2. erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält.
(6) Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4
innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und in den Fällen des Absatzes 5
bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung
zu beantragen. Die Antragsfristen enden vorzeitig, wenn
1. der Aufenthalt des Ausländers nach § 3 Abs. 5 des Ausländergesetzes
zeitlich beschränkt wird oder
2. der Ausländer ausgewiesen wird.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Ausländer, die ausgewiesen oder
abgeschoben wurden, solange noch keine Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des
Ausländergesetzes bestimmt oder diese Frist nicht abgelaufen ist.
Siehe auch:
AuslG § 17 Familiennachzug zu Ausländern
AuslG § 18 Ehegattennachzug
AuslG § 20 Kindernachzug
AuslG § 22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
AuslG § 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
DVAuslG Anlage I
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise
Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die
Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem die
deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine Visa erteilen kann, können die
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärtigen
Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit das Auswärtige Amt keine
andere Auslandsvertretung zur Visaerteilung ermächtigt hat.
§ 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen
Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Ausländer
1. sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will oder
2. im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit (§ 12) ausüben will.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der
Ausländerbehörde bei
1. Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den
im Aufnahmebescheid aufgeführten Ehegatten und Abkömmlingen,
2. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen
Wissenschaftsorganisationen vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in
der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln
erhalten,
3. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hochschule oder sonstigen
öffentlichen Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig werden,
4. Ausländern, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als
Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,
5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt für Arbeit, mit ihrer Zustimmung
oder in ihrem Auftrag vermittelte Erwerbstätigkeit bis zu einer Höchstdauer
von drei Monaten ausüben,
6. Ausländer, die eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen,
für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen
Mitteln gezahlt wird,
7. Ausländern, die ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im
Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das
berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale
Seeschiffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes).
(3) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle mit Sitz im
Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumserteilung auch von der
Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle
zuständig ist.
(4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach Absatz 1,
wenn die oberste Landesbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat.
Siehe auch:
DVAuslG § 12 Begriff der Erwerbstätigkeit
§ 12 Begriff der Erwerbstätigkeit
(1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und
unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für
die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für
die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis
erforderlich ist.
(2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer als Arbeitnehmer im
Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines
gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate im
Bundesgebiet
1. für das ausländische Unternehmen Besprechungen und Verhandlungen führt,
Verträge schließt, unternehmenseigene Messestände aufbaut, abbaut und betreut
oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für keinen Geschäftspartner
im Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind,
2. als Angehöriger des fahrenden Personals grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr tätig ist,
3. eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte Maschine oder Anlage
aufstellt, montiert oder in sonstiger Weise abnahmefertig macht, in ihre
Bedienung einweist, sie wartet oder repariert,
4. eine von dem ausländischen Unternehmen erworbene Anlage, Maschine oder
sonstige Sache abnimmt oder in ihre Bedienung eingewiesen wird oder
5. im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang
absolviert.
(3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer von einem Unternehmen
mit Sitz im Bundesgebiet als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland
beschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts
im Ausland im Rahmen seiner Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei
Monate im Bundesgebiet aufhält.
(4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Eine sonstige in § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung bezeichnete Tätigkeit,
die ein Ausländer als Arbeitnehmer oder als Selbständiger unter Beibehaltung
seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate im
Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne
des Absatzes 1 anzusehen.
(6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesgebiet ist stets als Ausübung
einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
Siehe auch:
AEVO § 9 Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung
§ 12 Fassung bis zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 25.03.1997
(1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und
unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für
die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder
sonstige Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.
(2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer als Arbeitnehmer im
Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines
gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate im
Bundesgebiet
1. für das ausländische Unternehmen Besprechungen und Verhandlungen führt,
Verträge schließt, unternehmenseigene Messestände aufbaut, abbaut und betreut
oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für keinen Geschäftspartner
im Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind,
2. als Angehöriger des fahrenden Personals grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr tätig ist,
3. eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte Maschine oder Anlage
aufstellt, montiert oder in sonstiger Weise abnahmefertig macht, in ihre
Bedienung einweist, sie wartet oder repariert,
4. eine von dem ausländischen Unternehmen erworbene Anlage, Maschine oder
sonstige Sache abnimmt oder in ihre Bedienung eingewiesen wird oder
5. im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang
absolviert.
(3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer von einem Unternehmen
mit Sitz im Bundesgebiet als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland
beschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts
im Ausland im Rahmen seiner Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei
Monate im Bundesgebiet aufhält.
(4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Eine sonstige in § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung bezeichnete Tätigkeit,
die ein Ausländer als Arbeitnehmer oder als Selbständiger unter Beibehaltung
seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate im
Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne
des Absatzes 1 anzusehen.
(6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesgebiet ist stets als Ausübung
einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
Siehe auch:
AEVO § 9 Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung
§ 13 Anzeigepflicht
Ausländer unter 16 Jahren, die nach § 2 vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb von drei Monaten nach
ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen.
Siehe auch:
DVAuslG § 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer
unter 16 Jahren
Dritter Abschnitt. Paß- und ausweisrechtliche Vorschriften
§ 14 Paßersatz
(1) Als Paßersatz für Ausländer werden eingeführt
1. das Reisedokument,
2. die Grenzgängerkarte,
3. der Reiseausweis als Paßersatz,
4. der Passierschein für Flugpersonal und Fluggäste,
5. der Landgangsausweis.
(2) Als Paßersatz für Ausländer werden zugelassen
1. Reiseausweise für Flüchtlinge, ausgestellt auf Grund
a) des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom
15.10.1946 oder
b) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951,
2. Reiseausweise für Staatenlose auf Grund des Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954,
3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen
Gemeinschaften,
4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
5. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr,
6. sonstige Ausweise, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder sonstigen
zwischenstaatlichen Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen,
7. amtliche Personalausweise der EG-Staaten und der EFTA-Staaten, sofern sie
nach dem Recht des ausstellenden Staates auch für Auslandsreisen bestimmt
sind,
8. Sammellisten sowie nach Maßgabe des Artikels 2 des in § 4 Abs. 3
bezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30.11.1994
Listen der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union,
9. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder
über 10 bis 16 Jahre mit Lichtbild,
10. Seefahrtbücher,
11. als Paßersatz ausgestellte Reisedokumente von Behörden ausländischer
Staaten für die eigenen Staatsangehörigen, wenn der Bundesminister des Innern
sie anerkannt hat,
12. sonstige als Paßersatz von Behörden ausländischer Staaten ausgestellte
Reiseausweise für Angehörige anderer Staaten oder für Staatenlose oder
Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn der Bundesminister des
Innern sie anerkannt hat.
(3) Die Zulassung als Paßersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist auf den
Geltungsbereich beschränkt, der sich aus den Ausweisen oder aus sonstigen
Bestimmungen ergibt.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht als Paßersatz
zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbereich der ausstellende Staat ausgenommen
oder die Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind.
(5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Ausweise entfällt, wenn der
Bundesminister des Innern feststellt, daß
1. die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist,
2. der Ausweis nicht als Paßersatz anerkannt wird, weil er den nach § 4 Abs. 1
Satz 1 und 2 des Paßgesetzes für deutsche Reisepässe geltenden Anforderungen
nicht genügt oder weil der Ausweis ohne Angabe des Geltungsbereichs, der
Gültigkeitsdauer, der ausstellenden Behörde, des Ortes und Datums der
Ausstellung oder ohne Siegel und Unterschrift ausgestellt wird oder weil der
Ausweis die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache
enthält, oder
3. der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgestellte Ausweis
den darin vorgesehenen Anforderungen nicht genügt.
Siehe auch:
DVAuslG § 4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber
besonderer Ausweise und amtlicher Pässe
§ 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments
(1) Einem Ausländer, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt
und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf ein Reisedokument
ausgestellt werden, wenn er
1. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsbefugnis
besitzt oder
2. eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) im Bundesgebiet mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt oder
b) sein Ehegatte eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder
c) minderjährig ist und ein Elternteil eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
(2) Den in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Familienangehörigen
eines Deutschen, die im Ausland mit dem Deutschen in familiärer
Lebensgemeinschaft leben, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument
ausgestellt werden, wenn sie nachweislich einen Paß oder Paßersatz weder
besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können.
(3) Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausgestellt, wenn
der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Paßersatzes wegen
Nichtableistung des Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen
zumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem deutschen Paßrecht
entsprechenden Versagungsgrund verweigert. Eine Ausnahme ist nur zulässig,
wenn dem Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes
nicht zugemutet werden kann.
(4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn es erforderlich ist, um
einem Ausländer die erstmalige Einreise ins Bundesgebiet oder um ihm die
endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er für die
rechtzeitige Ausreise einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht mehr in
zumutbarer Weise erlangen kann.
(5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden, wenn die
Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Siehe auch:
AuslG § 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
§ 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im Ausland
Im Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes und
des Bundesministers des Innern ausgestellt werden. Das gleiche gilt für die
Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reisedokuments im Ausland. Im
übrigen dürfen Reisedokumente im Ausland nur mit Zustimmung der
Ausländerbehörde, die das Reisedokument ausgestellt oder seine
Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat, verlängert werden.
§ 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments
(1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer
1. von zehn Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausstellung das 18.
Lebensjahr vollendet hat,
2. von fünf Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausstellung das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ausgestellt und verlängert werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf die Geltungsdauer der
Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers nicht überschreiten. Das gilt nicht für
minderjährige Ausländer, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung mit
längerer Geltungsdauer besitzt.
(3) Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Ausnahme des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. In den Fällen des § 15 Abs. 4 kann
es abweichend von Satz 1 ausgestellt werden. Der Geltungsbereich kann auf
bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden.
Siehe auch:
DVAuslG § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments
§ 18 Entziehung des Reisedokuments
Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn die
Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind.
§ 19 Grenzgängerkarte
(1) Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen von Ã-sterreich, Polen, der
Schweiz und der Tschechoslowakei erteilt werden, die in der Grenzzone eine
unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur erteilt werden, wenn der
Ausländer
1. eine erforderliche Arbeitserlaubnis und sonstige Berufsausübungserlaubnis
besitzt und
2. jeden Tag in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich längstens zwei Tage
wöchentlich zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhält.
(2) Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer
Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann bis zu einer
Gesamtgültigkeitsdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten Staaten sind in der Anlage IV
zu dieser Verordnung festgelegt.
Siehe auch:
DVAuslG Anlage IV
§ 20 Reiseausweis als Paßersatz
(1) Einem Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilligen Härte an der Grenze
ein Reiseausweis als Paßersatz ausgestellt werden, wenn er
1. Staatsangehöriger eines in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten
Staates ist oder
2. zum Aufenthalt in einem EG-Staat oder einem EFTA-Staat oder zur Rückkehr
dorthin berechtigt ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises als Paßersatz beträgt längstens
einen Monat.
Siehe auch:
DVAuslG Anlage I
§ 21 Passierschein, Landgangsausweis
(1) Ein Passierschein kann Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis für
einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Fluggästen mit durchgehendem
Flugausweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 erteilt werden.
(2) Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen eines in
der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden
Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen
Hafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausgestellt werden. Den in
§ 8 Abs. 3 bezeichneten Fahrgästen wird kein Landgangsausweis ausgestellt.
(3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind nur gültig in Verbindung
mit einem Lichtbildausweis, aus dem die Personalien und die
Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen.
Siehe auch:
DVAuslG § 7 Befreiungen im Luftverkehr
DVAuslG § 8 Befreiungen im Schiffsverkehr
§ 22 Muster der Paßersatzpapiere, Datei
(1) Die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Ausweise werden nach einheitlichen Mustern
ausgestellt, die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. Sie
erhalten eine Seriennummer.
(2) Die Ausweise dürfen neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers
nur die in § 4 Abs. 1 des Paßgesetzes bezeichneten Angaben über die Person des
Inhabers enthalten. Zulässig sind die Eintragung von Auflagen zum Ausweis
sowie amtliche Vermerke über ein Verwaltungshandeln gegenüber dem Ausländer,
die auch in ausländischen Pässen angebracht werden.
(3) Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgängerkarten und Reiseausweise
als Paßersatz hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu
führen. Die Vorschriften über das Paßregister für deutsche Reisepässe gelten
entsprechend.
Siehe auch:
DVAuslG § 14 Paßersatz
§ 23 Zuständigkeit zur Ausstellung von Paßersatzpapieren
Der Reiseausweis als Paßersatz, der Passierschein und der Landgangsausweis
werden von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt. Diese Behörden
und Dienststellen können an der Grenze auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6
als Paßersatz zugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den
Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen, ausstellen, soweit die
Gültigkeitsdauer einen Monat nicht überschreitet.
Siehe auch:
DVAuslG § 14 Paßersatz
§ 24 Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
Einem Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz besitzt, kann auf dem
Ausweisersatz die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt
und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden,
wenn er
1. eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und
2. aus beruflichen oder dringenden privaten Gründen vorübergehend das
Bundesgebiet verlassen will.
§ 25 Ausweisrechtliche Pflichten
Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes die Verlängerung
oder einen neuen Paß zu beantragen,
2. unverzüglich einen neuen Paß zu beantragen, wenn der bisherige Paß aus
anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder
wenn er abhanden gekommen ist,
3. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn er einen gültigen Paß
weder besitzt noch erlangen kann,
4. der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden
seines Passes, seines Paßersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen,
5. der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Paß oder Paßersatz
vorzulegen,
6. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder seinen
sonstigen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
Paßersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, wenn im Falle
des Abhandenkommens ein neuer Ausweisersatz, ein neues Reisedokument oder ein
neuer sonstiger Paßersatz ausgestellt worden ist, unverzüglich nach
Wiederauffinden bei der Ausländerbehörde abzugeben und
7. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder seinen
sonstigen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
Paßersatz unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen
unzutreffend geworden sind.
Siehe auch:
DVAuslG § 14 Paßersatz
Vierter Abschnitt. Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 13 oder § 25 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. entgegen § 25 Nr. 5 bis 7 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder abgibt.
Siehe auch:
AuslG § 93 Bußgeldvorschriften
DVAuslG § 13 Anzeigepflicht
DVAuslG § 25 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 27 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 2 Nr. 1, wenn sie bei der Einreise
oder der Ausreise begangen werden, nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 des
Ausländergesetzes auf die Grenzschutzämter,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des
Ausländergesetzes auf die Grenzschutzdirektion übertragen, soweit nicht die
Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen
Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
Siehe auch:
AuslG § 93 Bußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 28 Übergangsvorschrift
(1) Solange das Muster für das Reisedokument noch nicht bestimmt ist und die
Vordrucke noch nicht zur Verfügung stehen, wird für die Ausstellung des
Reisedokuments der Vordruck für den Fremdenpaß nach § 4 des Ausländergesetzes
vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 2 des
Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im
übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis zum 31.12.1992 der
Vordruck für den Fremdenpaß verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2
beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments längstens fünf Jahre.
(2) Ein vor dem 01.01.1991 nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28.04.1965
ausgestellter Fremdenpaß bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig.
Er kann nach Maßgabe der § 15 bis § 17 verlängert werden.
(3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paßersatz, den Passierschein
und den Landgangsausweis nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen
Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisherigen Vordrucke verwendet.
(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und Herzegowina, der
Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der
Türkei und von Tunesien, die einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz
zugelassenen Kinderausweis besitzen, wird, abgesehen von den gesetzlich
vorgesehenen Fällen, bis zum 30. Juni 1998 von Amts wegen entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, wenn sie
erlaubt eingereist sind, sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
oder nur vorübergehend ausgereist sind, mindestens ein Elternteil eine
Aufenthaltsgenehmigung besitzt und die Anzeige- oder Meldepflicht erfüllt
worden ist. In denjenigen Fällen, in denen die Anzeige- oder Meldepflicht
nicht erfüllt worden ist, können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
bis zum 30. Juni 1998 im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Sie bedürfen bis zum Ablauf der Frist und im Fall der rechtzeitigen
Antragstellung oder der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen
bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde keiner Aufenthaltsgenehmigung. Wer
ohne Verschulden außerstande war, die Antragsfrist einzuhalten, kann den
Antrag noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses
abgeben. Die Antragsfrist und die Befreiung enden vorzeitig, wenn
1. eine der in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen entfällt,
2. der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig wird
oder
3. der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde
ausreist, bevor er die Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.
Siehe auch:
AuslG § 4 Paßpflicht
DVAuslG § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments
DVAuslG § 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im Ausland
DVAuslG § 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments
§ 28 Stand bis zur Achten Verordnung zur Änderung der vom 02.04.1997...
(1) Solange das Muster für das Reisedokument noch nicht bestimmt ist und die
Vordrucke noch nicht zur Verfügung stehen, wird für die Ausstellung des
Reisedokuments der Vordruck für den Fremdenpaß nach § 4 des Ausländergesetzes
vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 2 des
Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im
übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis zum 31.12.1992 der
Vordruck für den Fremdenpaß verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2
beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments längstens fünf Jahre.
(2) Ein vor dem 01.01.1991 nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28.04.1965
ausgestellter Fremdenpaß bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig.
Er kann nach Maßgabe der § 15 bis § 17 verlängert werden.
(3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paßersatz, den Passierschein
und den Landgangsausweis nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen
Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisherigen Vordrucke verwendet.
Siehe auch:
AuslG § 4 Paßpflicht
DVAuslG § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments
DVAuslG § 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im Ausland
DVAuslG § 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29.06.1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch
Artikel 1 § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354, 1356),
außer Kraft.
Siehe auch:
AuslG § 102 Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren
Anlage I
Andorra
Argentinien
Australien
sowie Kokosinseln,
Norfolkinseln,
Weihnachtsinsel
Belgien
Bolivien
Brasilien
Brunei
Chile
Costa Rica
Dänemark
Ecuador
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
einschließlich
Französisch-Guayana,
Französisch-Polynesien,
Guadeloupe, Martinique,
Neukaledonien, Reunion,
St. Pierre und Miquelon
Griechenland
Guatemala
Honduras
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Kanada
Kenia
Kolumbien
Korea (Republik Korea)
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malawi
Malaysia
Malta
Mexiko
Monaco
Neuseeland
einschließlich Cookinseln,
Niue, Tokelau
Niederlande
einschließlich Niederländische Antillen
Norwegen
Ã-sterreich
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
einschließlich Macau
San Marino
Schweden
Schweiz und Liechtenstein
Singapur
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
einschließlich Spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika
(mit Ceuta, Melilla)
Tschechische Republik
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Staaten von Amerika
einschließlich Amerikanische
Jungferninseln,
Amerikanisch-Samoa,
Guam,
Puerto Rico
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
sowie Kanalinseln und Insel Man
Zypern
[Gültige Fassung bis 28.02.1999]
Anlage I
Andorra
Argentinien
Australien
sowie Kokosinseln,
Norfolkinseln,
Weihnachtsinsel
Belgien
Bolivien
Brasilien
Brunei
Chile
Costa Rica
Dänemark
Ecuador
El Salvador
Finnland
Frankreich
einschließlich
Französisch-Guayana,
Französisch-Polynesien,
Guadeloupe, Martinique,
Neukaledonien, Reunion,
St. Pierre und Miquelon
Griechenland
Guatemala
Honduras
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Kanada
Kenia
Kolumbien
Korea (Republik Korea)
Kroatien
Luxemburg
Malawi
Malaysia
Malta
Mexiko
Monaco
Neuseeland
einschließlich Cookinseln,
Niue, Tokelau
Niederlande
einschließlich Niederländische Antillen
Norwegen
Ã-sterreich
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
einschließlich Macau
San Marino
Schweden
Schweiz und Liechtenstein
Singapur
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
einschließlich Spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika
(mit Ceuta, Melilla)
Tschechische Republik
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Staaten von Amerika
einschließlich Amerikanische
Jungferninseln,
Amerikanisch-Samoa,
Guam,
Puerto Rico
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
sowie Kanalinseln und Insel Man
Zypern
Anlage II
Von der Visumspflicht sind befreit die Inhaber
1. amtlicher Pässe von
El Salvador
Ghana
Korea (Republik Korea)
Pakistan
Philippinen
Senegal
Thailand
Türkei
Tschad
2. von Diplomatenpässen von
Bulgarien
Indien
Marokko
Anlage III
Äthiopien
Afghanistan
Angola
Bangladesch
Bulgarien
Gambia
Ghana
Iran
Irak
Jordanien
Libanon
Nigeria
Rumänien
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Syrien
Anlage IV
Grenzzonen sind
1. zu Ã-sterreich
a) in Baden-Württemberg die Kreise
Ravensburg
Bodenseekreis
Konstanz
b) in Bayern die Landkreise
Lindau (Bodensee)
Oberallgäu
Ostallgäu
Garmisch-Partenkirchen
Weilheim-Schongau
Bad Tölz-Wolfratshausen
Miesbach
Rosenheim
Traunstein
Berchtesgadener Land
Altötting
Mühldorf
Rottal-Inn
Passau
Freyung-Grafenau
die kreisfreien Städte
Kempten (Allgäu)
Kaufbeuren
Rosenheim
Passau
2. zu Polen
a) in Mecklenburg-Vorpommern die Kreise
Wolgast
Ueckermünde
Pasewalk
b) in Brandenburg die Kreise
Angermünde
Eberswalde
Bad Freienwalde
Seelow
Eisenhüttenstadt
Guben
Forst
die Städte
Schwedt
Frankfurt/Oder
Eisenhüttenstadt
c) in Sachsen die Kreise
Weißwasser
Niesky
Görlitz
Zittau
die kreisfreie Stadt Görlitz
3. zur Schweiz
in Baden-Württemberg die Kreise
Breisgau-Hochschwarzwald
Schwarzwald-Baar-Kreis
Tuttlingen
Lörrach
Waldshut
Konstanz
Bodenseekreis
Ravensburg
Freiburg (Stadtkreis)
Biberach
Sigmaringen
4. zur Tschechischen Republik
a) in Bayern
die Landkreise Passau
Deggendorf
Freyung-Grafenau
Straubing-Bogen
Regen
Cham
Schwandorf
Amberg-Sulzbach
Neustadt a.d. Waldnaab
Tirschenreuth
Bayreuth
Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Hof
Kulmbach
Kronach
die kreisfreien Städte
Passau
Straubing
Amberg
Weiden i.d. Opf.
Bayreuth
Hof
b) in Sachsen die Kreise
Zittau
Löbau
Bautzen
Bischofswerda
Sebnitz
Pirna
Dippoldiswalde
Brand-Erbisdorf
Marienberg
Annaberg
Schwarzenberg
Aue
Klingenthal
Oelsnitz

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