- Notleid.Argentinien-Bonds:Pfiffiger deutscher Anwalt- ob's aber was einbringt? - kizkalesi, 20.03.2003, 08:27
Notleid.Argentinien-Bonds:Pfiffiger deutscher Anwalt- ob's aber was einbringt?
-->Pfiffiger deutscher Anwalt:
Ob's was einbringt steht natürlich auf einem anderen Blatt....
aws.
kiz
<font size="5">Argentinischer Staatsnotstand kein Grund für Zahlungsausfälle</font>
Gericht: Rückzahlung der Anleihen einklagbar
von Hildegard Stausberg
Berlin - Es gibt jetzt einen Hoffnungsschimmer für die Besitzer argentinischer Anleihen in Deutschland. Aber aufatmen können die Anleger noch lange nicht: Zwar hat die argentinische Regierung die französische Bank Lazard Frères mit der Umschuldung des seit Februar 2002 nicht mehr bedienten Teils der Staatsschulden gegenüber Ausländern beauftragt. Konkrete Verhandlungen über diese 60 Mrd. Dollar haben jedoch immer noch nicht begonnen. Es handelt sich um gut 300.000 deutsche Einzelanleger und ein geschätztes Anleihevolumen von sechs Mrd. Euro.
Dennoch gibt es eine spannende juristische Entwicklung: Das Frankfurter Landgericht hat jetzt Argentinien auf Zahlung ohne Sicherheitsleistung verurteilt (Aktenzeichen 2-21 0 294/02). Das bedeutet, dass die Ausrufung des Staatsnotstandes als Begründung der Zahlungseinstellung in Deutschland so nicht greift.
Dies gilt vor allem für die Papiere, deren Gerichtsstand Frankfurt ist, so die DM-Anleihen, die deutschem Recht unterliegen. Für diese hat Argentinien die Anleihebeträge in deutscher Währung und in Deutschland zu erbringen.
Die deutsche Rechtsordnung, auf die im Übrigen in vielen Anleihebedingungen Bezug genommen wird, kennt den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit bei öffentlichen Körperschaften nicht. Nach deutschem Recht sind und bleiben Zahlungsansprüche gegen einen Staat deshalb - trotz einer möglicherweise gegebenen Zahlungsunfähigkeit - eindeutig einklagbar. Dies zumindest behauptet der Rechtsanwalt Carsten Schwerdtfeger von der Hamburger Kanzlei Schlarmann, Kilian und Niemeyer.
Argentinien beruft sich bei der Begründung der Ausrufung des Staatsnotstandes wegen Zahlungsunfähigkeit auf geltendes Völkerrecht. Schwerdtfeger wiederum behauptet, dass es keine völkerrechtlichen Verträge oder Kodifizierungen gebe, in denen der Staatsnotstand geregelt und anerkannt werde. Er weist darauf hin, dass es sich bei der Finanzierung eines Staates durch die Emission von Anleihen nicht um eine hoheitliche, sondern privatrechtliche Tätigkeit handele. Im Falle Argentiniens sei außerdem in den Ausgabebedingungen zahlreicher Anleihen ausdrücklich die Anwendbarkeit deutschen Privatrechts vereinbart worden. Hier aber sei die Berufung eines Schuldnerstaates auf Staatsnotstand unzulässig, was sich aus der mangelnden Insolvenzfähigkeit öffentlich rechtlicher Körperschaften ergebe.
Schwerdtfegers These gipfelt in der Behauptung, dass auch die angekündigten Umschuldungsverhandlungen die Klagbarkeit von Zahlungsansprüchen nicht beseitigen könne: "Die fortbestehende Klagbarkeit der Gläubigeranspüche ist schließlich die Grundlage für die Aushandlung eines Umschuldungsabkommens zwischen Gläubigern und Schuldnern".
Für Schwerdtfeger steht fest, dass gar keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, denn Argentinien zahle schließlich an den IWF und die Weltbank Milliardenbeträge. Im Vergleich dazu handele es sich bei den Summen der Privatanleger um äußerst geringe Beträge, deren Zahlung zu keiner Beeinträchtigung der Staatsinteressen führe. Außerdem habe sich die gesamtwirtschaftliche Lage Argentiniens stark verbessert.

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