- Aktueller Steuertip - Bewirtungsrechnungen mit vollem Vorsteuerabzug - Tierfreund, 09.04.2003, 17:39
- Re: Aktueller Steuertip - Bewirtungsrechnungen mit vollem Vorsteuerabzug - Euklid, 09.04.2003, 19:05
- Bewirtungsrechnungen: raus mit dem sch... - LenzHannover, 09.04.2003, 23:59
- Re: Bewirtungsrechnungen: raus mit dem sch... - Euklid, 10.04.2003, 06:51
Aktueller Steuertip - Bewirtungsrechnungen mit vollem Vorsteuerabzug
-->Guter Tip.
Fragt sich nur,wann analog zu den betrieblich veranlassten Geschenken auch die Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen komplett gestrichen wird.
Hans Eichel wird wohl großzügiger werden müssen: Bislang ist es so, dass Unternehmer die Kosten für ein Geschäftsessen nur zu 80 Prozent als Betriebsausgaben bei der Steuer abziehen dürfen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Von einer Bewirtungsrechnung über 100 Euro kann der Firmenchef nur die Vorsteuer für 80 Euro herausrechnen (das sind 11,03 Euro statt 13,80 Euro). Nach Ansicht des Finanzgerichts München verstoßen diese Vorschriften im Paragrafen 15 des Umsatzsteuergesetzes ganz klar gegen EU-Richtlinien (Aktenzeichen 14 V 3486/02). Die Richter haben daher den vollen Vorsteuerabzug zugelassen, bis sie den Fall endgültig entschieden haben.
Konsequenz für Unternehmer: Sie ziehen die komplette Vorsteuer aus allen Restaurantrechnungen bei der von ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer ab. Damit das Finanzamt keine versuchte Steuerhinterziehung konstruieren kann, genügt ein kurzer Vermerk als Anlage zur Umsatzsteuer-Voranmeldung. Verweigern die Beamten dennoch den vollen Vorsteuerabzug, legen Firmenchefs Einspruch ein und verweisen auf das anhängige Verfahren.
Zu beachten: Damit die Rechnungen überhaupt vom Finanzamt anerkannt werden, müssen sie die genossenen Speisen und Getränke detailliert auflisten. Und der Chef vermerkt Ort, Tag und Anlass der Bewirtung sowie die Namen der teilnehmenden Personen. Bei Rechnungen über mehr als 100 Euro gehört der Unternehmer stets mit auf das Formular.

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