- Wer alles kürzer erklären kann, darf das tun, ich bezahl auch dafür. - Bsucher, 17.04.2003, 16:30
- Re: Wer alles kürzer erklären kann, darf das tun, ich bezahl auch dafür. /passt - Ventura, 17.04.2003, 17:07
- Re: ein wolli aus dem westen:o) - Zwackelmann, 17.04.2003, 17:18
- Wer hat Vorschläge zum Abbau der Bürokratie? - teldaman, 17.04.2003, 17:20
- Re: Wer hat Vorschläge zum Abbau der Bürokratie? - Baldur der Ketzer, 17.04.2003, 18:10
- ZUM ABBAU DER BÜROKRATIE FEHLEN UNS DIE NÃ-TIGEN BEAMTEN ;-) (owT) - Ricoletto, 17.04.2003, 18:55
- Quatsch, es fehlen die nötigen Polizisten um das derzeitige Gesocks einzusperren (owT) - Der Husky, 17.04.2003, 20:21
- Gutes Program! Wenns soweit ist komm ich wieder zurueck nach D!! (owT) - Miesespeter, 17.04.2003, 19:56
- Re: Gutes Program! Wenns soweit ist komm ich wieder zurueck nach D!! - Baldur der Ketzer, 17.04.2003, 21:20
- ZUM ABBAU DER BÜROKRATIE FEHLEN UNS DIE NÃ-TIGEN BEAMTEN ;-) (owT) - Ricoletto, 17.04.2003, 18:55
- Re: Wer hat Vorschläge zum Abbau der Bürokratie? - Baldur der Ketzer, 17.04.2003, 18:10
Wer alles kürzer erklären kann, darf das tun, ich bezahl auch dafür.
-->Sehr geehrte/r Leser/in.
Ich bin nicht besonders Intelligent und wegen einer irreparablen Legasthenie, auch nicht geschickt, komplizierte Vorgänge, (Schreibtechnisch) zu dokumentieren.
Um was geht es hier überhaupt?
Ich bin ein ehrgeiziger Hobbymaler und träume den Traum jeden Naiven, mit meiner Kunst, entdeckt, die Welt zu verändern, zumindest berühmt und reich zu werden.
Zu Art.5 Abs.3 GG. Muss die Absicht und Tätigkeit eines Traumtänzer, ohne ansehen der Person, jedem gewährt werden. Soweit der Freiheit nicht, das in Art.2 GG. aufgestellte Wertmaß verletzt wird:(Wodurch die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht Schrankenlos gewährt ist.)
Siehe ("Mephisto-Urteil")und die dazu fortgeführte Verfassungsrechtsprechung zur Kunstfreiheit allgemein.
Wieso aber, muss eine Freiheitsgarantie, über die Regelung in Art.2 GG. Und dem ("Mephisto-Urteil")hinaus, immer wieder verteidigt werden?
Antwort: Weil immer wieder Feinde gegen Freiheitsrechte aufstehen. Die die Verfassung „aller Bürger“ schmälern oder unterlaufen wollen.
Was ich sagen will; das Freiheitsrecht der Kunst wird so nicht einem Einzelnem /weggenommen, sondern allen Kunstschaffenden.
So wird dem Verkaufen von selbstgemachten Bilder, auf der Straße, ein Gewerbeschein vorschrieben, um dann einer Straßennutzungsgenehmigung fragen dürfen zu müssen.
Die Auflage war voll in Ordnung. Weiß doch jedes Kind, wer auf der Straße etwas anbieten oder verkaufen will, einen Gewerbeschein benötigt und bei den Behörden, für einen Verkaufsstand, eine Straßennuzungsgenehmigung fragen muss.
von 1962 bis -1973- Zehn-Jahre lang überhaupt kein Problem, eine solche formale Straßen/Genehmigung wurde von den Kommunen in der BRD. nach belieben bewilligt und genehmigt.
So hatte ich, der sozialen und wirtschaftlichen Situation „Kunst“, ein leidliches Auskommen mit dem Einkommen und keinen Grund, mich wegen des formalen Erlaubniszwangs, der Kunstfreiheit behindert zu sehen.
Bis mit Einrichtung der Fussgängerzonen, in der gesamten BRD. Der Straßenkunst keine Erlaubnis weiter genehmigt wurde.
Ohne eine Ahnung, dass mit der Verweigerung der Erlaubnis, bereits bundesweit eine Hexenjagt gegen die Straßenkunst eröffnet ist.
Sehe ich nur die Ungleichbehandlung, wenn jeder Andere über seinen Gewerbeschein Obst, Pizza, Socken und Würstchen auf der Straße verkaufen darf, weiter einen Standplatz genehmigt bekommt, nur der Straßenkünstler, Als Maler, Musiker, Pantomime/Darsteller Theatermacher usw. wird der Rechtsanspruch auf eine Straßennutzungsgenehmigung ausgeklammert.
Wie gesagt, ich habe keine Ahnung, dass dem Streit (Behörde gegen Straßenkunst)bereits gesetzwidrige Richterhilfe geleistet wird. Um die Kunstfreiheitsgarantie, über einen willkürlichen Ordnungsvorbehalt zu umgehen.
Dieser Freibrief an die Behörden, hat viel Leid gebracht. Und das totale Unverständnis in meinem Umfeld.
Weil es jedem, auch der Lokalpresse in Köln/und/Düsseldorf Sonnenklar ist, dass Behörde die Straßenkunst über einen Gewerbe- oder Straßen/wegerechtlichen Vorbehalt verbieten darf.
Siehe Quelle, Oberlandesgericht-Köln, Bilderverkaufen, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat.
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Soweit das Bilderverkaufen von einer Personalunion ausgeübt, die mit dem Herstellen der Bilder nichts zu tun hat. zb Galeristen oder so Kunstvermarkter, ist der gesetztliche Abgriff Formal richtig, anders den Selbermaler die Kunstfreiheit zu beachten ist.
Wie deutlich darf das einem Oberlandesgericht Düsseldorf oder Köln deutlich gemacht werden.
Dennoch jede Rechtsbeschwerde wird über das Ordnungswiedrigkeitengesetz abgewiesen.
Das heißt wenn ein Oberlandesgericht, einfach mal so behauptet; Dass das Bilderverkaufen über die Gewerbeordnung nichts mit der Kunstfreiheit zu tuen hat, Hat der Amts und Oberlandesrichter in Hundert Fällen gegen das gesetz gelogen gelogen, aber es fällt der Ã-ffentlichkeit nicht auf.
Über einen mir so aufgezwungenen Instanzenweg.
Erreiche ich zumindest einen Teilerfolg. Das Oberverwaltungsgericht- Münster bestätigt, dass wegen der Kunstfreiheitsgarantie, die Absicht und Tätigkeit „Bilderverkaufen“ dann aber nicht über einen Ermessensvorbehalt($40 I VwGO.)verboten werden darf. Da die Kunstfreiheit aber auch nicht schrankenlos gewährt sei. Könne hier aber ein höherwertiger Verbotsvorbehalt, gegen die Straßenkunst greifen.
Der Trick besteht darin, nicht zu erklären, was der, Straßen/Kunst verkehrsrechtlich höherwertig ist.
Damit ist die Freistellung, zum Straßenrecht, gehopst wie gesprungen.
Wie gesagt ich habe keine Ahnung was hier Wirklich abgeht, warum Behörde die Straßenkunst nicht nur exemplarich und spezialpräventiv Ordnungswidrig, sondern höherwertiger Straßenrechte allgemein verbieten wollen, dürfen darf.
Damit ist auch die Ã-ffentlichkeit der Meinung, Wenn unabhängige Richter Permanent Feststellen: Dass deine Rechtsauffassung zur Kunstfreiheit nicht stimmt. Dann sollte Mann, es sein lassen, dagegen zu opponieren. Gegen Windmühlen anzurennen.
Aber gültiges Gesetz ist Gesetz. Wenn in §19 des Straßen/wegerecht mit aller deutlichkeit eingeschrieben steht, das Straßenkünstler keine Erlaubnis fragen müssen, Kunst in einer Fußläufigen Straße zu vermitteln, hat das überhaupt nichts mit meinem blauäugigen Rechtsverständnis zu tun.
Die rechtswissenschaftler Prof. Hufen, Prof. Heintzen und Prof. Gersdorf, können mit dem Plädoyer, Pro Straßenkunst, offensichtlich auch nicht weiterhelfen.
Leider ist als Letztinstanz, auch das Bundesverwaltungsgericht-Berlin der Zustimmung: Daß innerhalb der Verfassungsordnung, ein Behördlicher Erlaubnisvorbehalt zur Straßenkunst höher wertet als Art.5 Abs.3 GG. Da kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Aber der Spruch eines Bundesverwaltungsrichter, richtet -sich- nicht mehr Formal gegen den Einzelnen, sondern ist -hier- gesellschaftspolitisch gegen die Kunstfreiheitsgarantie allgemein.
Auf dem Level Bundesverwaltungsrichter, ist es eine ungeheure Behauptung:...Der Kunst ( zum Ermessen einer Behörde )nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen. Mit „jeden ORT“ auch noch eine Fußgängerzone substituiert sein soll.
Und niemand steht auf um zu helfen.
kein Bürgerbeauftragter,
kein Rechtsanwalt,
kein ehem. Verkehrsminister Clement,
kein Petitionsausschuss für das Land NRW.
Keine Gewerkschaft Kunst.
Am allerwenigsten die Künstlerkollegin/und/Kollegen im Bundesverband Bildender Künstler. BBK-Köln.
Alle sind der Ansicht, dass das Verbot der Straßenkunst, nicht ihre Eigene Kunstfreiheit betrifft. Da müsse ich erst mal beweisen, ob ich als Hobbykünstler Überhaupt Anspruch auf die Kunstfreiheit habe.
Die Anfeindungen tun längst nicht mehr weh, weiß ich doch, dass nur totale Dummheit so argumentieren kann, um Straßenkunst durch dummdreiste Willkür, aus der Kunstfreiheitsgarantie rauszudrängen.
Mit der Letztinstanz, Straßenkunst nicht zu jeder Zeit, an jeden „Ort“ erlaubt werden muß. Ist der Blackbox „Verwaltungsaufsicht“, ein sanftes Ruhekissen beschert. Und mir jede Argumentation weggenommen.
Soll der Rupp doch sehen wie er aus der Unangreifbaren Weichenstellung rauskommt.
So gezwungen, mach ich eine Verfassungsbeschwerde, wer anders kann noch wissen, Was der Kunst noch erlaubt oder nicht?
Der Karlsruher Prüfungsbescheid (-1-BvR-183-81-) wird aber von den Behörden, den Landtagspolitiker und dem ehem. Verkehrsminister Clement, Darauf Manipuliert dass Straßenkunst, nunmehr auch Verfassugsrechtlicher Zustimmung. nicht zu jeder Zeit, an jeden Ort (Fußgängerzone) gewährt werden muss.
Längst auf das Papierdeutsch eines Juristenkauderwelsch geprägt. Erkenne ich dem Sinn im Prüfungsbescheid (-1-BvR-183-81-) aber anderes. Denn Art.5 GG. Ist Kulturpolitisch nicht abgeschafft, noch Gesellschaftspolitisch verändert worden, ist immer noch ein gültiges verfassungsgarantiertes Grundrecht.
Welchen Grund sollte die Verfassungsrechtsprechung haben, hier Zuzustimmen; Kunst zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise verboten werden darf.
Also liest sich der Karlsruher-Prüfbescheid zu meinen Gunsten.
Denn da steht verschlüsselt, dennoch deutlich genug, Dass auf den Schwachsinn der Bundesverwaltungsrichter; („...hier aber nicht weiter eingegangen werden muss.“) Soweit das Vordergericht, das Oberverwaltungsgericht-Münster, bereits zutreffend festgestellt hat; Dass eine Kunstausübung, im Kommunikationsgebrauch einer Fußgängerzone,(Bilder zu verkaufen), keinem Ermessensvorbehalt nach (§40 I VeWO) unterworfen ist, ist man damit bereits von den Richtlinien ausgegangen, dass die Verfassungsrechtsprechung die Regelung der Kunstfreiheit in dem ("Mephisto-Urteil") aufgestellt hat.
Wenn ich das höchstrichterliche Papierdeutsch richtig deute, konnte die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil mit Einlassung (Oberverwaltungsgericht Münster,) Straßenkunst in einer (Fußgängerzone) keinem Ermessensvorbehalt unterworfen ist, damit hat (Oberverwaltungsgericht-Münster) bereits zu den Richtlinien der Kunstfreiheitsgarantie entschieden. weiter kein Grund vorliegt, was die Kunst, zu Art.2 GG. höherwertig einschränkt. Demnach ist der Karlsruher Prüfbescheid, kein Urteil, sondern eine Kollegenschelte an die Adresse der Bundesverwaltungsrichter-Berlin?
oder wat?
Also versucht das Verwaltungsgericht Köln, der Angelegenheit einen Vergleich anzubieten, Die Stadt-Köln solle sich nicht so Stur auf"§40 VwGO" berufen. sondern den Straßenkünstler, über den Ermessensspielraum, mindest im Turnus von sieben Tage im Monat, eine Erlaubnis in der Fußgängerzone erlauben.
Ich habe bis hier, drei Jahre um den Kompromiß gekämpft, also nehme ich was ich zugemessen bekomme, besser einen Spatz in der Hand als eine Taube auf dem Dach.
Wie oben erwähnt beabsichtige ich nur, meinen Pinsel, Farben und Werkstatt zu finanzieren. Da sind sieben Tage Ã-ffentlichkeit, genug Spielraum. Meine Tagträume zum Kunstmachen zu finanzieren.
Ergo gehe ich zum Kölner-Ordnungsamt um mir die erste Siebentage-Genehmigung abzuholen.
“...Sie wissen aber, dass sie dafür einen Gewerbeschein benötigen.“
hält mir der Beamte entgegen.
Arglos leg ich der Formalie meinen Gewerbeschein vor, der Beamte nimmt den Schein und lässt mein Gewerbe in eine Schublade verschwinden.
Auf meine verdutzte Frage; Was das jetzt soll, erwidert der Beamte, ich bin beauftragt ihnen den Gewerbeschein wegzunehmen/einzuziehen, weil sie nicht mehr die sittliche Voraussetzung erfüllen. ein Kunstgewerbe in der Fußgängerzone ausüben zu dürfen.
Gez. Der Regierungspräsident für Gewerbeangelegenheiten Köln.
Jetzt muss ich auch noch gegen die Wegnahme meines Gewerbeschein klagen. Bzw. nachweisen das Frau/Mann für die Siebentageregelung Straßenkunst, überhaupt keinen Gewerbeschein benötigt.
Siehe weiteren Beschluß, des Oberverwaltungsgericht-Münster; Kunst ist kein Gewerbe.
Damit habe ich gegen den den Allgemeinen Vorbehalt. einen Sieg Errungen, die Schlacht aber verloren.
Mit immer neuen/alten Vorbehaltserfindungen, wird der Straßenkunst so auch mir, die Ã-ffentlichkeit der Fußgängerzone weiter verweigert. soll ich erst mal (durch Gutachten) nachweisen. Ob ich als Hobbymaler, als Künstler anerkannt werden muss.
Die Fachhochschule für Kunst und Design bescheinigt mir daraufhin, das ich meine Bilder gemäß der Freiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG herstelle.
Und die Kölner Lokalpresse ist weiter auf’s äußerste belustigt, wie ich als Hausgemachter Verlierer, gegen Windmühlen anrenne.
Ohnmächtig verwirrt und voller Wut, haue ich zum (Trotz) weiter auf den Putz.
Werde aber von niemanden mehr, meiner Beschwerden für gesund erklärt.
Als offensichtlicher Querulant nicht mehr beachtet, einfach ins Abseits gestellt.
Bis das Bundesverwaltungsgericht die betonierte Weichenstellung: von -1980- Der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit an jeden Ort zu betätigen, im Jahr ---1997--- zurücknehmen muss.
Für mich 30 Jahre zu spät, für Recht erklärt, dass Straßenkünstler die gleiche Erlaubnisfreie Kommunikative Straßennutzung zusteht. Wie im Sinne der Religionsfreiheit die Zeugen Jehovas den Wachturm verkaufen bzw. kommunizieren.
Hier wird mit einer geschickten Umschreibung, auch die Erlaubnisfreiheit der Straßenkunst rehabilitiert.
Damit stehe ich aber, nach dreißig Jahren vor dem Dilemma eines Neuanfangs, für den ich nach 30Jahren Ehrverlust und öffentlicher Demütigung, weder emotional, noch materiell in der Lage bin. Der 30jährige Verwaltungsterror gegen mich persöhnlich, hat mich seelisch Krank und endgültig Arm gemacht.
Mein Bescheidenes Hilfeersuchen, mich wieder in den Vorherigen Stand zu versetzen, weil ich jetzt keinen Werkraum für das Bildermalen mehr bezahlen kann, um Bilder für die Straßenkunst zu malen, wird sowohl von der Stadt/Verwaltung Düsseldorf, wie auch von der „Deutschen Künstlerhilfe“ als lächerlich abgewiesen.
Also Argumentieren die Ministerialbeamten im Namen und Auftrag des Bundespräsidenten J. Rau, wie auch im Namen und Auftrag der Kultusminister NRW.
Selber schuld! Wer sich mit der Ã-ffentlichen Gewalt anlegt, ist ein Rindvieh.
Und für arme/kranke Rindviecher, Sei die"Deutsche Künstlerhilfe“ nicht gedacht.
Selbstredend ist die Abweisung, so nicht wörtlich rezitiert, aber dem Sinn nach gemeint. Weil Kultusminister NRW meiner diesbezügliche Beschwerde, auch nicht mehr antworten will.
Alles im allen habe ich genug Grund zu jammern.
Wer aber schaut da noch hin. Wenn der kleine Mann von der Straße, der Bürger dieser unsere Gesellschaftsordnung, längst zum gesellschaftspolitischen Verlierer abgestempelt ist.
Jetzt weiß ich nicht mehr weiter. Wer also eine kreative Idee hat, wie ich hier Gesellschafts- oder Kulturpolitisch rehabilitiert werden kann.
wieder zum Malen komme?
Der kann sich ja mal melden, oder diesen Beitrag, an Stellen Weiterleiten, wo er glaubt, dass die Stellen Fähig und Berufen wären, hier helfen können zu müssen, was ich, sozial- und Psychohygienisch, nicht mehr formulieren kann.
Mein Dank sei ihm gewiß.
G. Rupp
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Oder
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