- supermobbing durch staatsgewalt. superlanger Text - Bsucher, 29.04.2003, 13:54
- ich würde mich mal an BaB (heißen die so?, die Köner Band)wenden, oder Biolek, - Ventura, 29.04.2003, 15:43
supermobbing durch staatsgewalt. superlanger Text
-->Wenn Frau/Mann einen Gewerbeschein hat, um selbstgemalte Bilder zu verkaufen. Dann hat Frau/Mann auch einen Rechtsanspruch erworben. Seine selbstgemalte Bilder zu jeder Zeit, an jeden Ort. in Jeder Art und Weise Verkaufen zu dürfen, auch an einen Ort der sich Fußgängerzone nennt.
Das ist schon richtig, sagt die Stadtbehörde in; Köln/Düsseldorf/Hamburg/Stuttgart/usw. gemäß Ratsbeschluss, aber nicht in unseren Fußgängerzonen, da geben wir, den Bilderverkäufer keine Standplatz/Erlaubnis Bilder verkaufen zu dürfen.
Schleich dich!
Ich protestiere: Wo bleibt da die Gleichbehandlung? Wenn jeder Andere der Socken, Obst/Gemüse oder sonst was auf der Straße verkaufen will....diese Gewerbe/Erlaubnis bekommt?
....Gleichbehandlung kannst dir in die Haare schmieren. Wenn der Stadtrat beschlossen hat, dem Einzelnem einer Berufsgruppe „Straßenkunst“, keine Erlaubnis, für einen Verkaufsstand oder das Musikmachen in den Fußgängerzone erlaubt werden soll, dann sind nicht alle"Gleich", sondern eine Behörde ermächtigt, diese Erlaubnis nicht jeden Spinner erteilen müssen zu dürfen.
Also schleich dich.
Damals -1965- gab es noch keine Alternative um selbstgemalte Bilder auf Trödel-, Kunsthandwerkermärkte oä. verkaufen zu dürfen, allgemein zugängliche Verbrauchermessen existierten noch nicht.
Anders war das Ausstellen von Bilder über einen Kunstförderverein auch nur ein Tropfen auf einen heißen Stein. Weil nur einmal im Jahr möglich. Oft war diesem"Kunstausstellen" außer Spesen nichts gewesen. Und der Kunstmarkt, über Galeristen, sucht sich seine Spezis nach bedarf. Da geht unter Prof. oder dem Vitamin „B“ aus dem Akademiebetrieb gar nicht’s, am wenigsten für Hobbykünstler.
Oder was glauben sie, warum 2/Million 999 999 Tausend Künstler in der BRD. von der Kunst nicht leben können?
Es Mangelt an der sachnotwendigen Ã-ffentlichkeit, selbstgemalte Bilder unreglementiert zeigen zu dürfen. Wo nichts gezeigt wird kann nichts verkauft werden.
Einladungen ins Atelier bringen da auch nicht viel.
Was ich sagen will: Weil es kaum Möglichkeiten gibt. „Kunst“, zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise, zeigen und verkaufen zu dürfen, um von der Kunst leben wollen zu können, Sehe ich mich von der Stadtbehörde-Köln und den Kommunen allgemein, mit der Erlaubnisverweigerung nicht nur der Gleichbehandlung auch gegen den Kunstschutz Art.5 Abs.3 GG. Gemobbt.
Statt meine verbriefte Rechte über den Gewerbeschein anzuerkennen, behaupten nunmehr auch die Amts und Oberlandesrichter Köln, dass ich spinne, von Rechtswegen nichts dagegen einzuwenden sei, Dass das Bilderverkaufen (ohne Straßenerlaubnis ) von den Ordnungsbehörden, in den Fußgängerzonen, Ordnungswidrig gemacht werden darf.
Frage: Und warum bekomme ich, über jedes Verhältnismäßige hinaus, keine Erlaubnis?
Antwortet: Der Regierungspräsident von Köln:...Weil eine Stadtverwaltung (gemäß Â§40 VwGO) selbst bestimmen darf, wer eine Erlaubnis bekommt oder nicht. Und wie die Amts und Oberlandesrichter Köln, rechtskräftig festgestellt haben, ist von Gesetzwegen auch nichts dagegen Einzuwenden,
Also schleich dich!
Ich glaub ich steh im Wald.(gemäß Â§40 VwGO) darf die Ermächtigung überhaupt nicht gegen die Kunstfreiheit gerichtet sein. Da geht es nicht in meinen Kopp, wenn das in dem Gewerbeschein, Gesetzlich verbrieft ist, Wenn allgemeiner Juristerei langst bekannt, gemäß (§40 VwGO) nicht über die Kunstfreiheit Bestimmt werden darf. wieso kommen Amts- und Oberlandesrichter in Köln/Düsseldorf/Hamburg/Stuttgart/usw. zu der Meinung, gegen das Gleichheitsgebot und dem Gesetz zum Schutz der Kunstfreiheit, Ordnungsstrafen bestimmen was an Freiheit gewährt wird oder nicht.
Dann ist das gegenteilige behaupten, Willku, Oder!?
Wider/Willen, werde ich so zu den Fachfragen juristisch ausgebildet. Wenn Frau/Mann Bilder als Händler verkauft, muss Frau/Mann dafür an jeden Ort, einer Erlaubnis fragen, Normal: Da Kann nicht jeder Händler in jeder Art und Weise (ohne Erlaubnis)an jeden Ort. Bilder Verkaufen auch wenn die Bilder hochwertige Kunst darstellen.
Wenn in der Gewerbeordnung gesagt wird: Dass dieser Erlaubnisvorbehalt, aber nicht für das verkaufen selbstgemachte Bilder gilt, auch wenn darüber zu streiten ist, was Kunst ist.
Was hat ein Oberlandesgericht da ein Interesse, in diversen juristischen Zeitschriften zu untermauern: Dass Das verkaufen von Bilder generell nicht’s mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit zu tun habe?
Jede Frau und Mann hat das Recht sich gegen Fehlentscheidungen wehren zu dürfen. Das Widerspruchsrecht wird mir, von den Behörden und Oberlandesrichter Köln aber abgewiesen.
Heißt: gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz, muss über das Sagen, der Oberlandesrichter köln hinaus, keine Revision zugelassen werden. Hier ist einer festgestellten Ordnungswidrigkeit, das Ende der Fahnenstange ereicht.
Da nützt es wenig wenn Frau/Mann Recht hat, über das Ordnungswidrigkeitengesetz aber kein Recht bekommen soll, weil Oberlandesrichter-Köln, eine Beschwerde gegen das eigene „Unrechten“ nicht zulassen braucht. Dieses hinterlistige Anwenden,Formaler Schranken, muss Frau/Mann erst mal verstehen.
Diese hinterfotzige Manipulation, wird auch deshalb unangreifbar, weil von der Ã-ffentlichkeit nicht verstanden.
Der Ã-ffentlichkeit ist das Bilder/Verkaufsverbot, voll in Ordnung: Wo gibt's denn So was, Straßenkünstler eine straßenrechtliche Extrawurst beanspruchen dürfen. Wo jedes andere Straßenverkaufen eine Genehmigung benötigt. Kunstfreiheit hat Frau/Mann zum malen, aber nicht beim verkaufen. der Mann spinnt echt.
So sehr ich mich mit zivilen Ungehorsam wehre, Ich werde, zu keinem Fall, aus dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit entlastet.
Schlimmer noch, als Rechtfertigung korrekter Gesetzesanwendung, wird von den Oberlandesrichter, in der juristischen Zeitschrift „DAS GEWEBE-ACHIV“ behauptet: Dass das Kunstverkaufen nichts mit der Kunstfreitsgarantie zu tun habe.
Ergo meint der allgemeine Unverstand, Wenn das Erlaubnisverbot, zurecht besteht, was Laberst du von Kunstfreiheit, willste jetzt schlauer sein als gestandene Juristen beim Oberlandesgericht-> Köln/Düsseldorf/Hamburg/Stuttgart/usw...?
Nein, wehre Ich mich, nicht schlauer, aber sensibler für den Rechtsbetrug durch Oberlandesrichter Köln.
Dennoch steht niemand auf mir der Kunstfreiheit, zu helfen.
Auch nicht die Gewerkschaft Kunst und die Berufskollegen/innen im Bundesverband-Bildender-Künstler.(Ortsverband-Köln)
Für die Gewerkschaft Kunst und meine Berufskollegen/innen bin ich auch nur ein Spinner, der etwas haben will, das rechtgültiger Gerichtsentscheidungen"als Kunstfreiheit" nicht in den Fußgängerzonen gültig ist.
Ich sehe nur, das sich alle von dem Falschen beeindrucken lassen. Nur weil ich Straßenkünstler bin, gild auch keine Kunstfreiheit mehr, oder wat?
da will ich doch mal sehen Wo hier der Hammer hängt?
Soweit die Kölner-Verwaltungsgerichter der Meinung bleiben, der straßenrechtlichen Erlaubnisvorbehalt zu recht bestehe, ist das Oberverwaltungsgericht-Münster aber der Erkenntnis, dass das Verkaufen selbsgemalter Bilder, nicht in einer Fußgängerzone eingeschränkt werden kann. Da sei nur darauf zu achten; Die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt ist.
Also behauptet Behörde Köln: weil die Kunstfreiheit nicht Schrankenlos gewährt ist, müsse Behörde auch keine straßenrechtliche Verkaufserlaubnis an Straßenkünstler ausstellen.
In allen politischen Sonntagsreden, wird darüber gehandelt, welche Bedeutung die Kunstfreiheit, für diese unsere Gesellschaftsordnung hat. Lässt es politischem Kalkül aber zu, Weil die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt. Kunstfreiheit zumindest für Straßenkünstler unterlaufen werden darf.
Das muß Frau/Mann erst mal begreifen, Art.5 Abs.3 GG. Nicht schrankenlos gewährt ist, Kunstfreiheit mit beliebigen Ordnungsweisungen einer Stadtverwaltung in der BRD. Nach belieben unterlaufen werden darf.
Da kann Frau/Mann das Grundgesetz, auf Freiheitsrechte, gleich in die Tonne kloppen!
Vollkommen irritiert und verunsichert, rotiere Ich vor Wut und Ohnmacht. Anders als es die Oberlandes- und Verwaltungsrichter es zulassen, habe ich noch eine Instanz, das Bundesverwaltungsgericht offen.
Ich staune nicht schlecht, dass wider Erwarten, auch die Bundesverwaltungsrichter-Berlin, dem Straßen/Verkehrsrechtlichem Vorbehalt labidar feststellen. Das über die verwaltungspolitische Selbstbestimmung, über Straßen und Plätze, auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Ich meine wenn die Rechtswissenschaft über Prof. Hufen, Prof. Gerstorf und Landmann/Rohmer, Feststellen die Spinnen doch die Bundesverwaltungsrichter! Dann spinnen die Bundesverwaltungsrichter auch gegen mich.
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Wenn schon! Argumentiert jetzt der ehem. Verkehrsminister Clement und der Petitionsausschuß NRW. Dann mach was dran. für uns zählt nur die Rechtskraft; der Kunst nicht alle Freiheit in einer Fußgängerzone erlaubt werden muss.
Wie wir Feststellen hast du alle Rechtsmittel ausgeschöpft und bei keinen Gericht Recht bekommen, dass Straßenkunst einen Rechtsanspruch auf die Kunstfreiheit hat.
Also schleich dich, du Spinner!
Noch habe ich die Kunstfreiheit Aller nicht verloren, eine Chance hab ich noch, das Bundesverfassungsgericht, muß wissen: Was der Kunst noch erlaubt oder nicht ist?
Ergo mach ich eine Verfassungsbeschwerde, gegen den straßenpolitischen Vorbehalt der Behörden und Gerichte, um die Kunstfreiheitsgarantie zu unterlaufen.
Die Verfassungsbeschwerde kann unter dem Akz. (-1-BvR-183-81-) aber nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Da bin ich erst mal wie vor den Kopfgestoßen, dann aber geht mir ein Licht auf. Wie die Beschwerdeabweisungsbegründung gemeint ist:...Soweit die Vordergerichte (das Oberverwaltungsgericht-Münster), bereits festgestellt hat, dass Frau/Mann für das Kunstvermitteln, (Malen und Verkaufen von Bilder) in den Fußgängerzonen keine Behördenerlaubnis benötigt, ist die Angelegenheit im Sinne der Kunstfreiheitsgarantie erledigt. So besteht kein Anlass, auf den Schwachsinn der Bundesverwaltungsrichter weiter einzugehen:...wieso, weshalb, warum, die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist.
oder den Behörden Erlaubt sein muss eine Straßennutzung erlaubnisplichtig machen zu dürfen.
Die spinnen doch die Bundesverwaltungsrichter-Berlin.
Karlsruhe 1981.
Also, sind auch die Karlsruher Prüfungsrichter der Meinung. dass die Berufskollegen beim Bundesverwaltungsgericht spinnen.
Der Karlsruher Hochsprache üblich, ist der oben erklärte Klartext so nicht direkt rezetierbar.
Und schon wieder werde ich, meinem selbst angeeignetem Fachwissen, als (Spinner) ausgelacht.
Die Stadtverwaltung Köln/Düsseldorf/Hamburg/Stuttgart/usw. (ich wohne jetzt in Düsseldorf) der ehemalige Verkehrsminister Clement und der Petitionsauschuß NRW. im weiteren auch wieder mal die Gewerkschaft Kunst und meine Berufskollegen im BBK-Ortsverband Köln, möchten nachweisen, Was nicht sein darf, auch nicht sein kann.
So behaupten dann alle: das in dem Karlsruher Prüfbescheid,(-1-BvR-183-81-) nur festgestellt wird: Dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden muss, und eine Straßennutzung von den Behörden Erlaubnis- oder genehmigungspflichtig gemacht werden darf.
Also schleich dich.
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Und niemand Institution läßt sich von einen Spinner (wie ich einer sei) darauf belehren, worin der Sinn der höchstrichterlichen Zustimmung zu suchen und zu finden ist.
Klar ist die Kunstfreiheitsgarantie nach dem Grundsatz im (Mephisto-Urteil) nicht schrankenlos gewährt. Das Heißt aber nicht, dass die Kunstfreiheit nicht mehr zu jeder Zeit an jeden Ort gewährt werden muss. Oder?
Klar, darf eine Straßennutzung die (über den Allgemeingebrauch hinausgeht) zum Schutz andere Straßenrechte, von den Behörden erlaubnispflichtig gemacht werden. Wie das (Verwaltungsgericht-Münster) festgestellt hat, gilt das aber nicht, für den kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone. In einer Fußgängerzone gelten, für die Kunstkommunikation, andere Straßen/Verkehrsrechtliche Besonderheiten, als zum Schutz allgemeiner Straßenrechte, vor einer Feuerwehrausfahrt oder Mitten einer Straßenkreuzung, der Straßengebrauch, Über den Algemeingebrauch hinausgeht.
Ist das Gemeinte, in der Abgewiesenen Verfassungsbeschwerde gemeint.
Ergo versucht das Verwaltungsgericht Köln einen Kompromiß herzustellen, die Kölner Straßenverwaltung solle, die Kirche doch im Dorf lassen und den Straßenkünstler, zumindest im Turnus von sieben Tage im Monat, eine Straßenverkaufserlaubnis gewähren.
Ich stimme zu, besser einen Spatz in der Hand als eine Taube auf dem Dach. Ich habe nicht vor, von der Straßenkunst leben zu müssen. Möchte meinem weiterkommen, ein berühmter Künstler zu werden, über den Straßenverkauf Bilder, nur Pinsel, Farben, Leinwand und Werkstatt finanzieren. Im Nebeneffekt Leute, die gewöhnlich in kein Museum oder Bilderausstellung gehen, an die Kunst ranführen, Ich bin zwar ein Hobbymaler, aber nicht in dem Sinne das ich den Leuten zum gefallen, röhrende Hirsche oder paradiesische Sonnenuntergänge male.
Eben,Eben lästert die Behörde: Das ist doch ein unzumutbarer Scheiß, was du da als Kunst malst. Wenn du die Siebentageerlaubnis haben willst, mußte du erst mal beweisen, dass dein fabrizierter Dreck, Kunst ist.
sonst kann ja jeder kommen und behaupten, das sein Verkauf Kunst ist!?
So werde ich der behördlichen Gewalt weiter gepiesackt und auf die Kunstfreiheit abgewertet und gedemütigt.
Wieso hört das den nicht auf?
Wo die Behörde darauf rechnet, das ich als Hobbymaler ohne eine kunstspezielle Hochschulausbildung, den Nachweis, nicht erbringen kann. Ist ein Gremium für die Fachhochschule Kunst und Design-Köln gerne Bereit, mir mit Stempel und Unterschrift, zu begutachten: Das ich meine Bilder gemäß den Richtlinien der Kunstfreiheitsgarantie herstelle.
Darauf interveniert die obere Behörde Köln:...Wieso will der Kerl nicht begreifen, Das wir nicht gewillt sind, einem Stadtbekannten Querulanten und der Straßenkunst allgemein keine Erlaubnis ausstellen wollen.
Nehmt ihm den Gewerbeschein einfach weg, meint das Amt für Gewerbeangelegenheiten beim Regierungspräsidenten Köln.
Dann hat es sich erledigt, eine Erlaubnis erteilen zu müssen.
Ohne Gewerbeschein, auch kein Rechtsanspruch auf eine Straßenerlaubnis so einfach geht das. Denn die Gewerbescheinfrage, war bis jetzt noch nicht Gegenstand einer Gerichtsentscheidung, HaHaHa!
Und wieder bin ich erstaunt, in der Rechtsliteratur nachlesen zu können. dass der Straßenkunsterlaubnis, gar keine Gewerbeschein nötigt wird.
Wo das Verwaltungsgericht-Köln weiter für die Vorlage eines Gewerbeschein plädiert. Ist das Oberverwaltungsgericht-Münster, endlich mal, ohne wenn und aber, bereit zu erkennen, dass das herstellen und Verkaufen selbstgemalter Bilder, als Kunstvermittlung kein Gewerbe ist. So auch nicht über Gewerbeschein, straßen-verkehrsrechtlich ausgerenkt oder reglementiert werden darf:
So bin ich einem Jahre dauernden Rechtsstreit, doch noch meiner Rechte Rehabilitiert worden.
Endlich fragt die Lokalpresse. Wozu der Kölner Kunstmaler Rupp, dann dauernd zu Bußgeldstrafen und Erwingungshaft verurteilt worden ist, wenn das Verkaufen selbstgemalter Bilder, unter den Kunstschutz nicht verboten war?
Und wieder werde ich zum (Spinner) erklärt. Will mir die Stadtverwaltung Düsseldorf, der ehemalige Verkehrsminister Clement und der Petitionsauschuss für NRW. Im weiterem die Gewerkschaft Kunst und meine Berufskollegen im BBK.Köln. Nachweisen wollen, Dass die Angelegenheit bis Hier, niemanden interessieren muß.
Nicht das formale Sagen: keine Erlaubnis für die Fußgängerzone, keine Erlaubnis über die Gewerbeordnung, oder erlaubnisfreistellung in der Karlsruher Entscheidung (-1-BvR-183-81-) sei von Bedeutung, sondern mit all den Freistellung, in keinem Fall, die Rechtskraft der Bundesverwaltungsrichter aufgehoben werde: Der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort einer Fußgängerzone, betätigen zu dürfen. Der Vorbehalt rechtskräftig bleibt.
Was bedeuten soll, weil die Bundesverwaltungsrichter 1980 mit einer gesellschaftspolitischen Weichenstellung festgeschrieben haben, vermutet haben:....dass es der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen. Jede andere Kunstfreiheit außer kraft gesetzt wurde. Oder Wat?
Wieviel Kunstfreiheit gibt es da, dass jeder Kunstausübung eine Eigene zugemessen werden darf?
Diese Interpretation, aus dem Petitionsausschuss für NRW. und den Chefetagen einer Stadtzverwaltung vorgetragen, weiß ich nicht zu widersprechen. Jeder versteckt sich hinter die Meinung des anderen, wenn der und der gesagt hat: Das Straßenkunst nicht unter den Kunstschutz fällt, wird das schon stimmen. ich habe als Straßenverkehrsminister oder Petitionsausschuß nicht die Kompetenz dem Grundrecht auf Kunstfreiheit was anderes erkennen zu müssen.
Also schleich dich!
Ich habe einen Sieg errungen, die Schlacht gegen Behördenwillkür aber verloren. ich bekomme keinerlei Gehör mehr zugelassen.
Erst 1996 kann das Bundesverwaltungsgericht gezwungen werden, Die Hirnrißige Weichenstellung von 1980: (Kunst nicht an jeden Ort ausgeübt werden darf.) zurücknehmen muss:
Akz...
30 Jahre hat alles im allen gedauert, endlich der Rechtsfrieden für die Erlaubnisfreie Straßenkunst in den Fußgängerzonen hergestellt wurde.
Wehr entschädigt mich als direkt Betroffener all dem materiellen und immateriellen, den Demütigungen die Ich durch Juristenzirkus zum Straßenverbot erleiden musste?
Niemand, stellt eine Einzelrichterin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf fest: Es muss keine Sau interessieren, ob für Kunst, die Erlaubnisfreie Straßennutzung, in den Fußgängerzonen, auch vorher Rechtswirksam erlaubt werden musste.
Jetzt dürfe ich die Erlaubnisfreiheit ja in Anspruch nehmen. Nur wenn mir zukünftig die Erlaubnisfreiheit verweigert wird. Dürfe ich auch auf Geschäftsschädigung klagen.
Und jetzt Schleich dich!
Jetzt wo ich die beste Aussicht auf Erfolg hätte, gegen die Frechheit einer Einzelrichterin anzugehen mache ich schlapp. Nach 30Jahren habe ich keine Lust mehr mich über juristische Blindgänger zu streiten.
Wenn ich über das Armenrecht/Sozialhilfe auch nur Wald und Wiesen Rechtsanwälte bekommen kann. Engagierte Rechtsanwälte für den Rechtsfrieden allgemein, gibt es nur im Fernsehen.
Das einzige was ich jetzt brauche ist eine Preiswerte Werkstatt zur Selbsthilfe, erst mal wieder Bilder malen, um sie dann Erlaubnisfrei Verkaufen zu können.
Aber nicht von uns, wehrt der Kulturdezernent, im Auftrag der Stadztverwaltung Düsseldorf ab. Den kostengünstigen Ateliers, zur Förderung der Kunst, sind noch 300 Künstler vor Ihnen in der Warteschleife.
Also Schleich dich.
Ich Protestiere nur noch der Form wegen, Weil seit meinem Antrag 1981 im Jahr 1999 achtzehn Jahre später, immer noch 300antragssteller vor mir dran sind.
Nun ja ich habe meine Erfahrungen, mit dem Demokratieverständnis der Stadtverwaltung. Was Behörde nicht geben will, was einem Bürger zugedacht, kann Frau/Man ohne einem Jahrelangen Rechtsstreit nicht erzwingen. Egal ob es sich dabei um Kunstfreiheit, Parkplätze, Kindergärten, oder sonst was für den Bürgeralltag handelt, oder seiner Lebensqualität politisch versprochen wurde. Niemand kommt an den Dingen einer Verwaltung vorbei. wenn Politische versprechen nicht gehalten werden soll.
Da gibt es die"Deutche Künstlerhilfe" für die nicht, aus eigener Schuld verarmte Künstler?
OK. Sagt der Verwaltungsapparat „Künstlerhilfe“, Im Namen und Auftrag des Schirmherrn"Bundespräsident Johannes Rauh." Da soll ich der Zuständig wegen, den Kultusminister NRW. fragen.
Innerhalb dreier Tage habe ich aus dem Kultusministerium Düsseldorf Bescheid: Dass sich ein Gremium (Künslerhilfe) im Hause, eingehend um meine Angelegenheit bemüht habe, Leider aber nicht helfen kann, weil ich als Rentner nicht arm genug sei. Andere Künstler müssten auch von Wasser und Brot leben, um Kunst zu schaffen.
Übrigens, sei die"Deutsche Künstlerhilfe" nicht für jeden Geistesschwachen gedacht, nur für Kunstschaffende eingerichtet, die bereits bedeutendes für die Kunst geleistet haben. Und dann erst krank oder Arm geworden sind.
Also schleich dich.
Und nirgends eine Seele die dem nicht mehr Artikulierbaren, helfen könnte oder will, mein Gejammer läßt alle Gleichgültig und kalt.
So habe ich der Sache mehr geleistet, als ein Schönes Bild zu malen.
Ich habe die Kunstfreiheit aller, vor dem Unterlaufen geschützt,
denn die Kunstfreiheit einem Einzelnem genommen, wird letztlich allen genommen sein.
Da war Krieg, wo keiner hingesehen hat.
Selber Schuld, wieso legt sich so ein kleines Arschloch auch mit der Macht der Behörden an. So was macht kein Mensch, der seine Fünf Sinne noch zusammen hat.
Also habe ich was zu sagen, wo ich nicht weiß, wie ich es sagen soll.
Wer also glaubt die Fähigkeit zu Besitzen, der kann sich ja mal, mit seinem Licht melden, ich zahle in Naturalien, mit einem im Wert steigendes selbstgemaltes Bild.
Denn ich kann mich der Allgemeinheit, nur noch Über ein Buch rehabilitieren. Das einem Legastheniker üblichen Rechtschreibfehler, ich aber nicht selbst schreiben kann.
Mit freundlichen Gruß.
Günter Rupp.
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