- Steuerbonbon für berufstätige Eltern - kizkalesi, 14.05.2003, 09:07
Steuerbonbon für berufstätige Eltern
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Kinderbetreuungskosten zahlen sich in der Steuererklärung 2002 wieder aus
Berlin - Für viele Steuerzahler ist der Mai eine alljährliche Qual. Unerbittlich rückt der Stichtag für die Steuererklärung des voran gegangenen Jahres (31. Mai) näher. Doch die Aussicht auf Berge von Quittungen und Formularen lässt einen die ungeliebte Beschäftigung mit dem Papierkram ein aufs andere Mal weiter in Richtung Monatsende verschieben. Zumindest für Eltern und Alleinerziehende, die berufstätig sind, gibt es diesmal jedoch einen zusätzlichen Anreiz, das lästige Ausfüllen der Steuererklärung in Angriff zu nehmen: Denn für 2002 können erstmals seit 1999 wieder Aufwendungen für die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Einkommenshöhe und Zahl der Kinder lassen sich auf diese Weise durchaus einige 100 Euro vom Finanzamt zurückholen.
Voraussetzung für den nachträglichen Geldsegen ist, dass die Betreuungskosten für den Nachwuchs in 2002 erwerbsbedingt angefallen sind. Das heißt, dass der Alleinerziehende beziehungsweise beide Elternteile berufstätig gewesen sind - selbst wenn es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt hat. Aber auch wenn der Steuerzahler sich in Ausbildung befunden hat oder er wegen einer Erkrankung die Kleinen betreuen lassen musste, können die Kosten abgesetzt werden. Allerdings gilt dies nur für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Steuermindernd geltend gemacht werden können etwa die Kosten für den Kindergarten, die Kindertagesstätte oder den Hort sowie Aufwendungen für Tagesmütter oder Au-pairs. Ausgaben für Unterrichtsstunden etwa im sportlichen und musischen Bereich werden dagegen - auch wenn sie während der Arbeitszeit der Eltern stattfinden - nicht anerkannt.
Daneben hat die neue steuerliche Förderung von berufstätigen Eltern auch ihre quantitativen Grenzen. So können zusammenlebende Eltern maximal 1500 Euro je Kind und Jahr an Betreuungskosten von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Berücksichtig werden zudem nur die Aufwendungen, die über einen Selbstbehalt von 1548 Euro im Jahr hinausgehen. Für nicht zusammenlebende Elternteile beträgt der Selbstbehalt jeweils 774 Euro und der maximale Abzugsbetrag 750 Euro.
In den meisten Fällen ist
der mit dem Ausfüllen der neu gestalteten Anlage"Kind" der Steuererklärung verbundene Aufwand aber durchaus lohnend. So kann ein berufstätiges Ehepaar schon bei monatlichen Betreuungskosten von 254 Euro den maximalen Abzugsbetrag von 1500 Euro zum Ansatz bringen. Bei einem persönlichen Steuersatz von beispielsweise 35 Prozent bringt dies immerhin einen Rückerstattungsanspruch von 525 Euro. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für den Abzug nur zeitweise erfüllt waren, werden Selbstbehalt und der steuermindernde Höchstbetrag entsprechend gekürzt.
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