- Armes Deutschland / Best of Bürokratenwahn ;-) - Tobias, 11.06.2003, 09:57
- Und der Behördenalltag in Absurdistan - Yak, 11.06.2003, 10:28
- Fehlt nur noch, dass das Aufladen privater Handyakkus in der Firma..... - Praxedis, 11.06.2003, 10:39
- Re: Gut zu wissen, dass man sich um die wichtigen Dinge kümmert. - JLL, 11.06.2003, 11:10
- Re: Und der Behördenalltag in Absurdistan - Euklid, 11.06.2003, 11:21
- köstlich! Ist immer ein Genuss *g* (owT) - schombi, 11.06.2003, 11:26
- Grenzdebile, unzurechnungsfähige Verbrecher? Berlin u. Privatstraßen - Baldur der Ketzer, 11.06.2003, 11:43
- ein Genuss deine Saetze zu lesen, wuenschte, ich koennte so schreiben... - Pulpo, 11.06.2003, 13:14
- Re: ein Genuss deine Saetze zu lesen, wuenschte, ich koennte so schreiben... - Euklid, 11.06.2003, 13:46
- Re: Stadpark... - Pulpo, 11.06.2003, 15:01
- Re: ein Genuss deine Saetze zu lesen, wuenschte, ich koennte so schreiben... - Euklid, 11.06.2003, 13:46
- Re: Armes Deutschland / Best of Bürokratenwahn ;-) - köstlich - nereus, 11.06.2003, 11:04
- Mann, hör sofort auf, meine Fußnägel haben die Schuhe durchbrochen - Baldur der Ketzer, 11.06.2003, 11:23
- Re: 'Geschäfts'möglichkeit hier: - Tobias, 11.06.2003, 14:17
- LOL. Genial!!!:-) - Standing Bear, 11.06.2003, 11:57
- Re: LOL. Genial!!!:-) / von wegen.... - - Elli -, 11.06.2003, 12:30
- Wer weiß, wer da klagt, mein Mann ist erst tot (Gehaltsende o.ä.) wenn der - LenzHannover, 11.06.2003, 18:06
- Re: LOL. Genial!!!:-) / von wegen.... - - Elli -, 11.06.2003, 12:30
- will ja kein Spassverderber sein... - silvereagle, 11.06.2003, 13:03
- Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise........ - Tierfreund, 11.06.2003, 13:45
- Na bitte! ;-) - silvereagle, 11.06.2003, 14:50
- Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise........ - Tierfreund, 11.06.2003, 13:45
- Und der Behördenalltag in Absurdistan - Yak, 11.06.2003, 10:28
Und der Behördenalltag in Absurdistan
-->Da wiehert kein Amtsschimmel mehr, er kotzt nur noch....
Von Überregulierung kann keine Rede mehr sein. Eher schon von finaler Totregulierung:
...Kunden werden als Geste der Gastfreundschaft während des Einkaufs oder Aufenthaltes in einem Betrieb oft Getränke kostenlos zum Verzehr angeboten. Dieser gastfreundliche Brauch hat sich auch in Baden-Württemberg weitgehend durchgesetzt und wird von den Kunden gerne angenommen. In letzter Zeit ist festzustellen, dass Betriebe, die in ihren Geschäftsräumen Kunden kostenlos alkoholfreie Getränke zum Verzehr anbieten... durch Landesbehörden mit bürokratischen Hemmnissen und Auflagen, in Einzelfällen sogar mit der Ankündigung der Betriebsschliessung, an diesem Kundenservice gehindert werden...
Der Landtag musste u.a. entscheiden,... ob gesetzliche Regelungen und Vorschriften bestehen, die ein Betrieb erfüllen muss, um in seinen Geschäftsräumen Kunden kostenlos alkoholfreie Getränke zum Verzehr anbieten zu dürfen...
Bei der kostenlosen Abgabe alkoholfreier Getränke in Geschäftsräumen,die nicht üblicherweise als Gaststätte... kommt es aus gewerberechtlicher Sicht darauf an, ob mit dieser kostenlosen Abgabe ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden soll. Dabei genügt es, dass das finanzielle Ergebnis des jeweiligen Betriebs in Richtung auf einen Überschuss beeinflusst werden soll. Liegen im jeweiligen Einzelfall Anhaltspunkte hierfür vor, kann die unentgeltliche Verabreichung von Getränken... ebenfalls gewerbsmäßig und damit Ausübung des in der Regel erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes sein....
Daneben sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes vor, dass ein Gaststättengewerbe dann keiner Erlaubnis bedarf, wenn lediglich unentgeltliche Kostproben verabreicht werden. Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerbe- recht“ hat sich zuletzt im Jahr 1988 mit dieser Thematik befasst und ist in seiner Mehrheit zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der kostenlosen Abgabe von Getränken in Frisörbetrieben um eine unschädliche Serviceleistung handele, die in entsprechender Anbindung der o.g. Vorschrift als nicht erlaubnispflichtig behandelt werden sollte.
Unberührt hingegen und damit weiterhin anzuwenden bleiben die einschlägigen Hygienevorschriften; diese gelten bei der Abgabe von Speisen und Getränken auch dann, wenn es sich nicht um die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes handelt.
Das gilt für alle Bundesländer, die EU-Regelung ist dem Landtag nicht bekannt...
<ul> ~ Zum Behördenalltag</ul>

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