- "Happy Volksverarschung" - vladtepes, 12.06.2003, 14:33
- noch ein Beispiel... ARAL... - klatti, 12.06.2003, 15:26
- rechtliche Grundlagen... Fragen zu Gutscheinen - Praxedis, 12.06.2003, 16:14
- Re: So mal in etwa: - dottore, 12.06.2003, 16:32
- bei Verbraucherzentrale was gefunden... - klatti, 12.06.2003, 16:36
- rechtliche Grundlagen... Fragen zu Gutscheinen - Praxedis, 12.06.2003, 16:14
- noch ein Beispiel... ARAL... - klatti, 12.06.2003, 15:26
bei Verbraucherzentrale was gefunden...
-->Gutscheine
Sie haben einen Gutschein über einen bestimmten Betrag für das XY-Kaufhaus geschenkt bekommen. Sie haben damit das Recht, sich im XY-Kaufhaus eine Ware auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Allerdings sind die meisten Geschenkgutscheine befristet.
Befristung
Wenn Sie sich Ihren Gutschein genau ansehen, werden Sie sicherlich irgendwo einen Aufdruck finden, wie z.B."einzulösen bis..." oder"gültig sechs Monate". Sie müssen also Ihren Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen.
In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung im berühmt berüchtigten Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geregelt und ist meist rechtlich nicht zu beanstanden; denn man muss dem Händler zugestehen, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.
Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam, so dass Sie auch noch nach Fristablauf Einlösung des Gutscheins verlangen können. Das Landgericht München hat mit Urteil vom 26.10.95 (Az: 7 O 2109/95) festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist. Ob auch andere Gerichte diese Meinung teilen, ist jedoch fraglich.
hilft nicht wirklich weiter, aber informiert bischen ausführlicher
der komplette Artikel unter folgendem Link nachlesbar:
<ul> ~ http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ105533429603160812/doc399B.html</ul>

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