- Frage an die juristisch Wissenden: ist man mit 1 Jahr Freiheitsstrafe noch in.. - alberich, 15.06.2003, 16:51
- Re: Frage an die juristisch Wissenden: ist man mit 1 Jahr Freiheitsstrafe noch in.. - Lemmy, 15.06.2003, 17:13
- Preisfrage: Hätte Möllemann sein passives Wahlrecht verloren? - alberich, 15.06.2003, 18:42
- Re: Preisfrage: Hätte Möllemann sein passives Wahlrecht verloren? - Lemmy, 15.06.2003, 21:47
- Re: Hätte Möllemann sein passives Wahlrecht verloren? - das weiß der Geier - nereus, 15.06.2003, 22:58
- Preisfrage: Hätte Möllemann sein passives Wahlrecht verloren? - alberich, 15.06.2003, 18:42
- und ist man damit noch als Anwalt zugelassen? (owT) - LenzHannover, 15.06.2003, 18:32
- Re: Frage an die juristisch Wissenden: ist man mit 1 Jahr Freiheitsstrafe noch in.. - Lemmy, 15.06.2003, 17:13
Re: Frage an die juristisch Wissenden: ist man mit 1 Jahr Freiheitsstrafe noch in..
-->>ein öffentliches Amt wählbar (passives Wahlrecht)??
>gruß
>alberich
Hallo,
gem. § 45 StGB verliert für die Dauer von 5 Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.
Verbrechen wird in § 12 StGB definiert:
"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freihteitsstrafe
von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Also: Bei einer Verurteilung mit Freiheitsstrafe a b einem Jahr
kann keine öffentliche Ämter begleiten.
(Bei Wahlbehinderung,-fälschung, -nötigung und -bestechung kann das Gericht schon bei einer Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten das Verbot wählbar zu sein aussprechen.)
Gruß

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