- erschwerte Kündigung bei Eigenbedarf von Wohnung - Trixx, 18.06.2003, 12:12
erschwerte Kündigung bei Eigenbedarf von Wohnung
-->Eigenbedarf
Vermieter muss Alternativwohnung anbieten
Der Vermieter ist verpflichtet, seinem Mieter eine vorhandene Alternativwohnung anzubieten. Bundesrichter prüfen zur Zeit, wie lange das Angebot gemacht werden muss und wie weit die neue Wohnung entfernt sein kann.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe steht vor einer neuen Grundsatzentscheidung zu Eigenbedarfskündigungen. Konkret geht es um die Pflicht eines Vermieters, bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter eine vorhandene Alternativwohnung anzubieten.
Zwei Fälle von Eigenbedarfkündigungen standen auf der Tagesordnung des für das Mietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats.
In beiden Fällen hatten die Gerichte eine Räumungsklage abgewiesen, weil der Vermieter eine vorhandene Alternativwohnung nicht als Ersatz angeboten hatte. Die Karlsruher Bundesrichter müssen nun in letzter Instanz prüfen, ob diese Rechtsprechung Bestand hat und wie weit die Angebotspflicht des Vermieters reicht. Das Urteil soll am 9. Juli erfolgen.
Auch Wohnung in einem anderen Stadtteil anbieten
Im ersten Fall war einer Mieterin in Berlin-Charlottenburg wegen Eigenbedarfs gekündigt worden, weil der Bruder des Vermieters in die Wohnung einziehen wollte. Der Bruder hatte aber selbst eine vermietete Eigentumswohnung in Berlin-Kreuzberg, die während der Auseinandersetzungen um die Eigenbedarfskündigung frei wurde. Diese Wohnung wurde der Mieterin nicht als Ersatz angeboten, weshalb das Amts- und Landgericht Berlin die Räumungsklage ablehnten. Der Vermieter hat gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt.
Die Bundesrichter müssen nun zu prüfen, ob der Vermieter seinen Bruder hätte veranlassen müssen, die frei gewordene Wohnung als Ersatz anzubieten, obwohl diese in einem anderen Stadtteil lag. Der Anwalt der gekündigten Mieterin bejahte das in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch in Karlsruhe.
Er wies auch darauf hin, dass es berechtigte Zweifel am Eigenbedarf des Vermieters gibt. Der hatte nämlich zunächst wegen einer besseren wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gekündigt, dann behauptete er Eigenbedarf für sich und erst im dritten Rechtsstreit führte er Eigenbedarf seines Bruders und dessen sechsköpfiger Familie an.
Zeitdauer des Angebots
Im zweiten Fall sprach ein Vermieter in Frankfurt am Main eine Eigenbedarfskündigung aus, weil sein Sohn in die Wohnung einziehen wolle. Es kam zum Rechtsstreit. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch während des laufenden Verfahrens wurde eine Alternativwohnung im gleichen Haus frei. Da der Vermieter die frei gewordene Wohnung dem gekündigten Mieter nicht als Alternative anbot, lehnten Amts- und Landgericht Frankfurt die Räumungsklage ab.
Der BGH wird zu entscheiden haben, wie lange eine Angebotspflicht für eine Alternativwohnung besteht. Es geht vornehmlich um die Frage, ob der Vermieter nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vorhandene Alternativwohnung anbieten muss oder bis zum rechtskräftigen Urteil über die Räumungsklage.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 276/02 und 311/02.
(sueddeutsche.de/ AP)

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